Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 27. März 2003 von Organen des Hauptzollamtes auf einer Baustelle in Wien 23. bei Arbeiten an einem Rohbau angetroffen worden. Er habe weder über einen die Ausübung von Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel noch eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG sei verwirklicht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung unter Hinweis auf seine schlechten Deutschkenntnisse die Richtigkeit der mit ihm aufgenommenen Niederschrift bestritten habe, so könne dem nicht gefolgt werden, weil er eigenhändig ein "Personenblatt" des Hauptzollamtes, das auch in seiner Sprache verfasst gewesen sei, ausgefüllt habe. Darin habe er sich als seit "10/2002" beschäftigter Helfer mit einem (täglichen) Lohn von EUR 22,-- angeführt und als seinen Chef einen Franz M. genannt. Es bestehe kein Zweifel an der Richtigkeit der inhaltlich gleichlautenden niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 27. März 2003. Dazu komme, dass der Auftraggeber der genannten Baustelle am 28. März 2003 vor Organen des Hauptzollamtes angegeben habe, dass er den Beschwerdeführer mündlich für Arbeiten auf dieser Baustelle beauftragt hätte und ein Stundenlohn von EUR 20,-- ausgemacht gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte Stemmarbeiten bei den Fenstern durchführen sollen. Er hätte diesen über die Firma M. kennen gelernt, die auf dieser Baustelle den Keller errichtet hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2004, er wäre auf der genannten Baustelle lediglich zu Besuch gewesen und der Bauherr wolle ihm lediglich die Verantwortung zuschieben, sei keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Der genannte Bauherr habe eine Beschäftigung des Beschwerdeführers zugegeben und sich damit selbst belastet, weshalb von einer Abschiebung der Verantwortung keine Rede sein könne.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Er habe zwar nicht geltend gemacht, dass seine Familienangehörigen in Österreich leben würden, es sei jedoch aktenkundig, dass er bereits im November 2002 in Wien eine Wohnung gemietet habe, an deren Adresse auch seine Gattin und das Kind behördlich gemeldet seien. Beide Angehörigen verfügten jedoch - wie auch der Beschwerdeführer - über keine Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen zu seinem Vater und zu zwei Geschwistern, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, geltend gemacht. Zwar sei angesichts dieser Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich gestützt auf das Sichtvermerksabkommen mit Rumänien sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und nicht zur Niederlassung berechtigt. Da er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel benötigt hätte, sei sein Aufenthalt rechtswidrig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein ebenso hoher Stellenwert zu wie den die Beschäftigung von Ausländern regelnden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Dazu komme, dass er unrechtmäßig in Österreich niedergelassen sei und über diesen Umstand durch Ein- und Ausreisen, gestützt auf das genannte Sichtvermerksabkommen, hinwegtäuschen wolle. Dafür spreche die durchgehend aufrechte Meldung des Beschwerdeführers, seiner Gattin und seiner Tochter seit etwa 23 Monaten, der auf ihn lautende Mietvertrag, seine Angabe, seit Oktober 2002 beschäftigt zu sein, sowie seine Angabe in der Stellungnahme vom 11. Juni 2003, einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu bezwecken, weil er auf Grund seines Gewerbescheines Arbeiten durchführen wolle, sowie die Angabe, am 25. Mai 2003 ausgereist und am 1. Juni 2003 wieder eingereist zu sein, um sich hier länger als drei Monate aufzuhalten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Auch eine gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Er könne auf keine maßgebliche Integration verweisen, zumal er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Die geltend gemachten familiären Bindungen könnten seinen Interessen kein derartiges Gewicht verleihen, dass demgegenüber das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und eines geordneten Arbeitsmarktes in den Hintergrund zu treten hätte. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass die Staatsangehörigen Rumäniens mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und im Hinblick darauf die Sonderbestimmungen des § 48 Abs. 1 und 3 FrG keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0019). Auch dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei "mittlerweile" von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden, wobei der Adoptionsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, kommt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung zu. Von daher geht auch der Antrag des Beschwerdeführers ins Leere, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen.
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.
2.2. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2003 von Organen des Hauptzollamtes auf einer Baustelle in Wien bei Arbeiten an einem Rohbau angetroffen. Wenn der Beschwerdeführer diesen Feststellungen entgegen hält, er habe lediglich einen Freund besucht, kein Arbeitsgewand angehabt und die anderen Schwarzarbeiter nicht gekannt, so vermag er damit keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Aus der Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. März 2003 und aus dem vom Beschwerdeführer unterfertigten, in rumänischer Sprache verfassten Personenblatt vom 27. März 2003 ergibt sich, dass der Zweck seines Aufenthaltes auf der Baustelle nicht in einem Besuch, sondern in der Verrichtung von Arbeitstätigkeiten bestanden hat. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie an Hand dieser Unterlagen sowie der niederschriftlichen Angaben des Hannes G. (des Auftragsgerbers der gegenständlichen Arbeiten) vom 28. März 2003 zu den oben wiedergegebenen Feststellungen gelangt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Dezember 2003 weder, dass der Beschwerdeführer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, noch, dass er keine gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßende Arbeiten verrichtet hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat lediglich ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Übertretung des Fremdengesetzes 1997 aufgehoben, weil die Tatanlastung nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entsprochen hatte.
2.3. Da der Beschwerdeführer am 27. März 2003 von einem Organ der Zollbehörde bei einer Beschäftigung betreten worden ist, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2003/18/0338). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für das genannte öffentliche Interesse ausgehen würde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im § 36 Abs. 1 FrG genannte Annahme für gerechtfertigt gehalten hat.
3. Im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit November 2002 und seine familiären Bindungen zu seiner ebenfalls in Wien gemeldeten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie die familiären Bindungen zu seinem Vater und zwei Geschwistern, mit denen der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd § 37 Abs. 1 FrG anzunehmen. Dieser Eingriff erweist sich jedoch in Anbetracht des genannten öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit als im Sinn dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung ist nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und deshalb sein aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbares persönliche Interesse an einem weiteren Aufenthalt weniger schwer zu gewichten ist.
4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Mai 2007
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