Normen
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 99/13/0250 (im Folgenden: Vorerkenntnis), mit dem der Bescheid der (damals) belangten Behörde vom 28. Juli 1999, Zl. RV/005-11/06/97, betreffend Körperschaftsteuer für 1989 bis 1991 (im Folgenden: Vorbescheid), in seinem Abspruch über die Körperschaftsteuer 1991 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen) worden war. Damit im Zusammenhang stand auch das an die Beschwerdeführerin ergangene hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 99/13/0254, betreffend Körperschaftsteuer und einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für 1989 bis 1991. Zu beurteilen waren in den damaligen Beschwerdefällen u.a. die steuerrechtlichen Folgen von Zuschüssen der Beschwerdeführerin (damals Muttergesellschaft der im Jahr 1997 im Wege einer verschmelzenden Umwandlung auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übertragenen P AG) an Gesellschaften des Konzerns, wobei im nunmehrigen Beschwerdefall noch ein so genannter Großmutterzuschuss der Beschwerdeführerin an die S GmbH (einer Tochtergesellschaft der P AG) streitgegenständlich ist.
Im Erwägungsteil des Vorerkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend "1. Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen" aus, der Auffassung der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden, wonach Zuschüsse des Gesellschafters an seine Gesellschaft insoweit, als sie nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprächen (so genannte "alineare" Zuschüsse), nichtabzugsfähige freiwillige Zuwendungen nach § 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Zl. 99/13/0254 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen habe, stehe der Umstand, dass die weiteren Gesellschafter keine oder im Verhältnis zu ihrer Beteiligung geringere Zuschüsse geleistet hätten, in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuschüsse der Steuerpflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten. Die Zuschüsse der P AG an die S GmbH seien daher in voller Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Gesellschaft zu aktivieren.
Unter dem Punkt "2. Teilwertabschreibung Beteiligung S GmbH" wurde im Vorerkenntnis ausgeführt, ebenso wie in dem dem Erkenntnis zur Zl. 99/13/0254 zu Grunde liegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei auch im vorliegenden Fall - auf Veranlassung der Prüfungsorgane - ein nach wissenschaftlichen Methoden erstelltes Bewertungsgutachten betreffend den Wert der S GmbH zum 31. Dezember 1991 vorgelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im bezogenen Erkenntnis ausgesprochen habe, widerspreche die demgegenüber von der belangten Behörde angewandte Methode, nach dem Bewertungsstichtag gelegene Umstände zu berücksichtigen, dem Gesetz. Dass mit den nach dem 31. Dezember 1991 erzielten Ergebnissen zu diesem Stichtag konkret habe gerechnet werden können, habe die belangte Behörde auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht dargelegt.
Die Punkte "3. Beteiligung an der DP GmbH" und
"4. Drohverlustrückstellung" lt. Vorerkenntnis betreffen Sachverhalte, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Streitpunkte mehr bilden.
Über Anweisung der (damals) belangten Behörde erließ das Finanzamt zur Erledigung der Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1991 eine mit 6. Mai 2002 datierte Berufungsvorentscheidung. In dieser teilweise stattgebenden Berufungserledigung wurden die "begehrten Teilwertabschreibungen betreffend den Beteiligungsansatz S GmbH in Höhe von ATS 38 Mio. sowie die Teilwertabschreibung/Verlustabdeckung betreffend die DP GmbH in Höhe von ATS 3,56 Mio. gewährt". Es werde darauf hingewiesen, dass die begehrten "Doppelabschreibungen im Konzern von ATS 4 Mio. betreffend der nicht von der Bw. selbst geleisteten Zuschüsse nicht anzuerkennen" gewesen seien, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde u.a. betreffend das Jahr 1990 als unbegründet abgewiesen habe, wobei dieser Berufungspunkt auch Gegenstand der Berufungsentscheidung und des Beschwerdeverfahrens gewesen sei.
Nach den - unstrittigen - Feststellungen lt. angefochtenem Bescheid stellte die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2002 einen - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde lt. Spruch über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer 1991 "vom 6.5.2002" dahingehend, dass die "Berufung als unbegründet abgewiesen wird" (Der "angefochtene Bescheid bleibt unverändert").
Strittig sei - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin in den berichtigten Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 1990 und 1991 zusätzlich begehrten Teilwertabschreibungen von 15 Mio. S (1990) und 4 Mio. S (1991) zulässig seien oder nicht. Die Teilwertabschreibungen seien begehrt worden, weil die direkt geleisteten Großmutterzuschüsse der Beschwerdeführerin (damals Mutter der P AG) an die S GmbH (damals Tochter der P AG) fiktiv "durchaktiviert" worden seien. Während sich die Abgabenbehörde durch die höchstgerichtliche Entscheidung bestätigt sehe, dass die streitgegenständlichen Doppelabschreibungen von Großmutterzuschüssen im Konzern nicht zulässig seien, werde in der Berufung die mangelnde Umsetzung des Vorerkenntnisses im Ersatzbescheid reklamiert und die Zulässigkeit der begehrten Doppelabschreibung durch den Verwaltungsgerichtshof als bestätigt angesehen. "Abweichend zum bisherigen Verfahren" würden die in den Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 1990 (15 Mio. S) und 1991 (4 Mio. S) begehrten Teilwertabschreibungen nunmehr auch zur Gänze in Höhe von 19 Mio. S im Jahr 1991 geltend gemacht. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Teilwertabschreibungen mit steuerlicher Wirkung nicht möglich.
Lehre und Rechtsprechung gingen davon aus, dass Großmutterzuschüsse auf die Beteiligung der Zwischengesellschaft (Muttergesellschaft) steuerlich zu aktivieren seien. Das KStG 1988 sei vom Grundgedanken der Einfachbesteuerung geprägt. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensvermehrungen sollten nicht zur Steuerpflicht führen. Dies gelte für Zuschüsse jeder Art, somit auch für Zuschüsse zur Verlustabdeckung oder für Sanierungszuschüsse. Wenn die Rechtsansicht der fiktiven (steuerneutralen) Durchaktivierung der Zuschüsse bei der Mutter bzw. Zwischengesellschaft vertreten und angewandt werde (ungeachtet der Aktivierung bei der Großmutter auf den Beteiligungsansatz der Mutter), könnten auch eventuelle negative Wertänderungen, soweit sie sich in Höhe der Durchaktivierung bewegten, steuerlich nur erfolgsneutral berichtigt werden. Im Fall eines Großmutterzuschusses sei die Besonderheit zu beachten, dass die Leistung unmittelbar an die Enkelgesellschaft erbracht werde, an der jedoch keine unmittelbare Beteiligung bestehe, sodass auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an dieser Beteiligung bestehen könnten. Sollte daher keine Aktivierung bei einem anderen Vermögensgegenstand möglich sein, müsste der Zuschuss sofort als Aufwand erfasst werden (und zwar nur einmal im Konzern). Durch den gesellschaftsrechtlichen Zuschuss, der ohne Gegenleistung an die Enkelgesellschaft gewährt werde, könne sich "als Reflexwirkung" eine Erhöhung des Beteiligungswertes an der unmittelbaren Tochtergesellschaft ergeben, wobei sich aber in der Praxis dieser Beteiligungswert faktisch nie in identer Höhe im Vergleich zum Zuschuss entwickeln werde. Bei der Feststellung der Erfolgswirksamkeit der Weiterleitung von Zuschüssen sei zu beachten, dass Gesellschafterzuschüsse bei den empfangenden Kapitalgesellschaften als körperschaftsteuerrechtliche Einlagen gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 steuerneutral seien. Bei dem auf Grund einer "fiktiven Durchbuchung des Zuschusses" entstehenden außerordentlichen Aufwand im Konzernverbund handle es sich um nichts anderes als um das Gegenstück zur steuerneutralen körperschaftsteuerrechtlichen Einlage, somit "einer steuerneutralen Weiterleitung und Entnahme der steuerneutralen Einlagen, einer Art Einlagenabstockung in Richtung Enkelgesellschaft". Für eine steuerwirksame Abschreibung bestehe kein Anlass, auch wenn die Bezeichnung "Teilwertabschreibung" gewählt worden sei.
Zur Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen werde die vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Rechtsansicht ("BMF vom 8.1.1993, vgl. SWK vom 20. März 1993, A 199") ins Treffen geführt, wonach ein von einer Großmutter unmittelbar gewährter Zuschuss (vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Begründung für diese Vorgangsweise) ertragsteuerlich - unabhängig vom Zahlungsfluss - als Doppeleinlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 zu verstehen sei. Bei der zuschussgewährenden Großmuttergesellschaft liege daher steuerlich ein Fall der Aktivierung der Zahlung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft und bei dieser ein steuerfreier Vermögenszugang vor. Die Tochtergesellschaft habe gleichzeitig durch die Weitergabe des Zuschusses steuerlich eine Aktivierung auf die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft (Enkelgesellschaft) vorzunehmen und bei Letzterer sei erneut ein steuerneutraler Vermögenszugang gegeben. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen im Beschwerdefall "hinsichtlich der nachträglichen Einstellungen von Teilwertabschreibungen in die berichtigten Körperschaftsteuererklärungen 1990 und 1991 und hinsichtlich der Art der Abwicklung bzw. des Flusses betreffend der Großmutterzuschüsse steuerliche Gründe bzw. keine (vergleichsweise vom gegenständlichen Erlass geforderten) wirtschaftliche Begründung für eine 'Aktivierung' vor (Ersparnis der Gesellschaftssteuer, Möglichkeit von (Doppel-) Teilwertabschreibungen im Konzern)".
Ein eventuelles Absinken der jeweiligen (erhöhten) Beteiligungswerte könnte, wenn man dem Berufungsbegehren folge, mehrere betragsmäßig idente oder ähnliche Teilwertabschreibungen in der Unternehmensgruppe auslösen, welche die vormaligen zusätzlichen (steuerneutralen) Aktivierungen ganz oder teilweise wiederum beseitigten. Bei einer Verneinung der steuerlichen Durchaktivierung von Zuschüssen in der Unternehmensgruppe stelle sich die Frage der "multiplen Teilwertabschreibung bei den Zwischengesellschaften mangels Erhöhung der Beteiligungsansätze nicht".
Zur, abweichend vom Vorverfahren, zusätzlich begehrten Durchführung einer Teilwertabschreibung im Jahr 1991 von 15 Mio. S (ursprünglich beantragt im Vorverfahren für das Jahr 1990) sei, abgesehen von ihrer - wie ausgeführt - grundsätzlichen Unzulässigkeit, zu bemerken, dass Teilwertabschreibungen nur in dem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden könnten, in dem die Wertminderung eingetreten sei. Sei bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 eine Teilwertabschreibung zwingend vorzunehmen, müsse für das Jahr der Teilwertminderung eine entsprechende Bilanzberichtigung erfolgen. Bestehe für die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so könne sie auch nur für jenes Jahr vorgenommen werden, in dem die Teilwertminderung eingetreten sei. Die Nachholung in einem späteren Jahr sei auch dann ausgeschlossen, wenn die Teilwertminderung auch noch in diesem Jahr bestehe. Wie schon im Vorbescheid vom 28. Juli 1999 ausgeführt worden sei, habe sich nach dem negativen Ergebnishöhepunkt der S GmbH im Jahr 1990 im Jahr 1991 ein geringerer Verlust ergeben, wobei zusätzlich die Umsätze hätten gesteigert werden können.
In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, Großmutterzuschüsse, welche die Konzernmuttergesellschaft an ihre Enkelgesellschaft (S GmbH) geleistet habe, bei der Zwischengesellschaft (P AG) auf den Beteiligungsansatz der S GmbH zu aktivieren und Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung der P AG an ihrer Tochtergesellschaft (S GmbH) vornehmen zu können. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 6. Mai 2002 von der belangten Behörde bestätigt und die begehrte Teilwertabschreibung von 19 Mio. S neuerlich versagt worden.
In der "Zusammenfassung des Sachverhaltes" lt. Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die P AG habe zur H Unternehmensgruppe gehört, die im pharmazeutischen Großhandel und "im sog. Depotgeschäft" tätig sei. In der P AG und ihren Tochtergesellschaften, insbesondere der S GmbH, seien die EDV-Aktivitäten des Konzerns angesiedelt gewesen. Durch Fehlinvestitionen in branchenfremde Softwareprojekte seien bei der S GmbH im geprüften Zeitraum 1989 bis 1991 hohe Verluste entstanden, die durch Gesellschafterzuschüsse hätten abgedeckt werden müssen. Die P AG sowie die Beschwerdeführerin als Konzernmuttergesellschaft hätten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die S GmbH verhindern wollen, weil anderenfalls mit erheblichen Problemen für die finanzielle Beurteilung und den Ruf des Konzerns gerechnet worden sei. Die verlustträchtigen EDV-Projekte seien nach Aufdeckung der Fehlentwicklungen durch einen externen Unternehmensberater Ende 1991 eingestellt worden. Zur Beseitigung der realen Überschuldung habe die S GmbH drei Zuschüsse von insgesamt 57 Mio. S erhalten. Davon habe die P AG im Geschäftsjahr 1991 als unmittelbare Gesellschafterin einen Zuschuss von 38 Mio. S geleistet. Die Aktivierung dieses Zuschusses und die in diesem Ausmaß begehrte Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes der S GmbH seien nach Ergehen des Vorerkenntnisses unstrittig. Wie aktenkundig sei, sei die P AG zur alleinigen Beseitigung der Überschuldung ihrer Tochtergesellschaft wegen ihrer eigenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage gewesen. Die S GmbH habe deshalb von ihrer Großmuttergesellschaft zwei weitere Zuschüsse, nämlich 15 Mio. S im Jahr 1990 und 4 Mio. S im Jahr 1991, die direkt von der Großmuttergesellschaft an die S GmbH geflossen seien, erhalten. Die P AG sei im Jahr 1990 noch mit 90 % und ab Mitte 1991 zu 100 % an der S GmbH beteiligt gewesen. Die Aktivierung der beiden Großmutterzuschüsse von insgesamt 19 Mio. S werde von der belangten Behörde auf Ebene der Zwischengesellschaft P AG auch nach Ergehen des Vorerkenntnisses noch versagt. Dasselbe gelte für die korrespondierende Teilwertabschreibung des Beteiligungsansatzes der S GmbH in Höhe von 19 Mio. S. Im Lichte des Vorerkenntnisses habe die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung in Höhe von 19 Mio. S im fortgesetzten Verfahren zur Gänze im Wirtschaftsjahr 1991 begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde sowie Beibringung einer Gegenäußerung sowie eines ergänzenden Schriftsatzes durch die Beschwerdeführerin erwogen:
Im Erkenntnis vom 28. November 2001, 99/13/0254, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend "Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen" ausgeführt, die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter sei grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens zunächst steuerneutral sei und im Falle der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert dieser Beteiligung aktiviert werden müsse. Die Leistungen des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft seien daher als zusätzliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu behandeln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0228, mwH). Auch für den Fall so genannter "alinearer" Gesellschafterzuschüsse habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Aktivierung der Zuschüsse in voller Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten zu erfolgen.
Im Vorerkenntnis hielt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Sachverhaltswiedergabe zu den an die S GmbH gegebenen Gesellschafterzuschüssen fest, die Prüfungsorgane hätten nach dem vorliegenden Prüfungsbericht den Standpunkt vertreten, dass die von der Beschwerdeführerin an die S GmbH gegebenen (Großmütter-)Zuschüsse von 15 Mio. S im Jahr 1990 und von 4 Mio. S im Jahr 1991 bei der P AG in der Höhe des Beteiligungsausmaßes der P AG an der S GmbH zu aktivieren seien. Die im Jahr 1990 (im Hinblick auf die 1990 noch bestehende Beteiligung eines weiteren Gesellschafters im Ausmaß von 10 %) bestehende Differenz von 1,500.000 S sei mangels betrieblicher Veranlassung als nichtabzugsfähige "freiwillige Aufwendung" iSd § 12 Abs. 1 Z % KStG 1988 zu beurteilen. Eine Teilwertabschreibung sei nicht anzuerkennen, weil die Sanierung nicht erfolglos geblieben sei. Im Geschäftsjahr 1991 habe die S GmbH von der P AG einen (weiteren) Zuschuss von 38,000.000 S erhalten, wird an einer anderen Stelle der Sachverhaltswiedergabe ausgeführt.
Im Erwägungsteil des Vorerkenntnisses wird zur "Aktivierung von Gesellschafterzuschüssen" auf das unter hg. Zl 99/13/0254 ergangene Erkenntnis verwiesen, wonach der Umstand, dass die weiteren Gesellschafter ("alinear") keine oder im Verhältnis zu ihrer Beteiligung geringere Zuschüsse geleistet hätten, in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuschüsse der Steuerpflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten stehe. Die Zuschüsse der P AG an die S GmbH seien daher in voller Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Gesellschaft zu aktivieren.
Aus dieser Wiedergabe aus dem Vorerkenntnis ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem in rechtlicher Hinsicht der Ansicht folgte, dass auch im Falle eines Großmutterzuschusses (der Zuschüsse von 15 bzw. 4 Mio. S der Beschwerdeführerin an die S GmbH) eine Durchaktivierung dahingehend zu erfolgen habe, dass ein solcher Zuschuss auch bei der Muttergesellschaft (P AG) zu nachträglichen Anschaffungskosten (in voller Höhe) in Bezug auf ihre Beteiligung an der S GmbH führe (die erstmals - im Gegensatz zum Prüfungsbericht - diese Aktivierungspflicht grundsätzlich anzweifelnden Begründungspassagen im Vorbescheid werden im Vorerkenntnis auch nicht erwähnt). Die Frage des "alinearen" Gesellschafterzuschusses konnte nämlich nur für das Jahr 1990 (wegen der Beteiligung eines weiteren Gesellschafters im Ausmaß von 10 %) strittig sein, in dem die Zahlung eines Großmutterzuschusses von 15 Mio. S stattfand. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift geltend macht, dass sich der "diesbezügliche Verweis auf das Erkenntnis vom 28.11.2001, 99/13/0254," auch auf den Großmutterzuschuss der Beschwerdeführerin an die DP GmbH beziehen könnte, übersieht die belangte Behörde, dass dieser Zuschuss im Vorerkenntnis gesondert unter Punkt "3. Beteiligung an der DP GmbH" abgehandelt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich (ungeachtet der Frage einer Bindungswirkung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG) nicht veranlasst, von dieser im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Beurteilung hinsichtlich der (Durch-)Aktivierung des Großmutterzuschusses bei der P AG abzugehen (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 89/14/0064, sowie zur Aktivierung von Großmutterzuschüssen im Sinne einer Doppeleinlage beispielsweise Bertl/Fraberger, Bilanzierung von Großmutterzuschüssen, RWZ 2002/26, S. 86 ff). Warum wegen des Fehlens einer "wirtschaftlicher Begründung" eine "Aktivierung" nicht hätte vorgenommen werden dürfen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen (im zur Zl. 99/13/0254 ergangen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen u.a. zu den strittigen Zuschüssen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach die Leistung der Zuschüsse in ihrem vollen Umfang wirtschaftlich geboten gewesen sei).
Die Anschaffungskosten einer Beteiligung und deren Teilwert sind - auf Ebene jedes Beteiligungsunternehmens - unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. nochmals das Erkenntnis 99/13/0254, mwH). Damit ist aber auch bei Zwischengesellschaften in Hinblick auf "durchaktivierte" Zuschüsse in Bezug auf das solcherart gegebene Wirtschaftsgut der Beteiligung eine Teilwertabschreibung möglich (vgl. z.B. Bertl/Hirschler, Behandlung von Großmutterzuschüssen im Handels- und Steuerrecht, RWZ 1998/5, S. 138 ff). Diese auf den Bewertungsvorschriften beruhende steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich des einer Beteiligung beizulegenden Wertes kann auch nicht etwa mit einem Vermögensabfluss im Sinne einer steuerneutralen "Einlagenabstockung in Richtung Enkelgesellschaft" gleichgesetzt werden (vgl. dazu auch Drmola, Zur Aktivierung von Großmutterzuschüssen, ÖStZ 2003/521, S. 276; zur - nunmehrigen - Einschränkung der Teilwertabschreibungen bei Zwischenkörperschaften durch das StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, siehe im Übrigen z.B. Kauba, SWK-Heft 11/2004, S. 399 ff, und SWK-Heft 18/2004, S 600 ff).
Eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung hat allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl. neuerlich das zur Zl. 99/13/0254 ergangene Erkenntnis). Dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewertungsgutachten betreffend den Wert der S GmbH zum 31. Dezember 1991 geeignet war, eine Teilwertabschreibung zu diesem Stichtag zu begründen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht. Warum allein wegen der "schon im Vorbescheid vom 28. Juli 1999" angeführten Verlust- und Umsatzentwicklung der Jahre 1990 und 1991 der Teilwert der Beteiligung bereits im Jahr 1990 in einer für eine Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1990 relevanten Weise gesunken sein sollte, macht der angefochtene Bescheid, der die Wertansätze im - in den vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls nicht enthaltenen - Bewertungsgutachten im Übrigen nicht in Zweifel zieht, nicht einsichtig.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde bei der Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung) im Ausdruck vergriffen hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. April 2007
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