Normen
BauRallg;
ROG Tir 2001 §37 Abs1;
ROG Tir 2001 §37 Abs2;
ROG Tir 2001 §37 Abs3;
ROG Tir 2001 §37 Abs4;
ROG Tir 2001 §43 Abs3;
ROG Tir 2001 §66 Abs2;
ROG Tir 2001 §66 Abs3 lita;
ROG Tir 2001 §68;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §37 Abs1;
ROG Tir 2001 §37 Abs2;
ROG Tir 2001 §37 Abs3;
ROG Tir 2001 §37 Abs4;
ROG Tir 2001 §43 Abs3;
ROG Tir 2001 §66 Abs2;
ROG Tir 2001 §66 Abs3 lita;
ROG Tir 2001 §68;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Grundstück Nr. 5404/27 im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde ist im derzeit in Geltung stehenden aufsichtsbehördlich genehmigten örtlichen Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin als "temporär nicht bebaubar" ausgewiesen. Im Flächenwidmungsplan ist dieses Grundstück als "Sonderfläche Geschäfte, Restaurants, Schi-Bar und Gemeinschaftszentrum" bzw. "Freiland" ausgewiesen.
Auf diesem Grundstück ist seit 1999 ein Eiskletterturm des Tourismusverbandes P errichtet. Für diesen Kletterturm wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin erstmals eine Baubewilligung vom 19. Jänner 1999 für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erteilt. Zuletzt wurde dieser Turm nach seiner Neugestaltung mit Bescheid vom 7. Jänner 2003 baubehördlich gemäß § 41 Abs. 1 iVm § 44 TBO 2001 befristet genehmigt.
Nach dem Beschwerdevorbringen werden seit der erstmals erfolgten behördlichen Genehmigung des Eiskletterturms in den Wintersaisonen regelmäßig Eiskletterveranstaltungen durchgeführt, die zwischenzeitig auch einen internationalen Status erreicht und die beschwerdeführende Gemeinde im P zum Veranstaltungsort von Weltmeisterschaften und Weltcupveranstaltungen gemacht haben.
In seiner Sitzung vom 31. Oktober 2002 hat der Gemeinderat der Beschwerdeführerin den Entwurf zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, jeweils betreffend eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 5404/27, beschlossen. Entwürfe über die beabsichtigten Änderungen wurden vier Wochen zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Die vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sieht die Sondernutzung "Kletterpark M" vor, jene des Flächenwidmungsplanes lautet auf "Sonderfläche Kletterturm mit Nebenanlagen". Nach den im Akt einliegenden Plänen sind zwei Klettertürme, ein Gebäude mit Infrastrukturräumlichen sowie eine Arena für die Zuschauer geplant.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2002 wurden die in den oben angeführten Entwürfen vorgezeichneten Änderungen festgelegt. Diese Beschlüsse samt Beilagen (insbesondere ein Gutachten des örtlichen Raumplaners D.I.B.E. vom 11. Oktober 2002 und das Gutachten des Forttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 9. Dezember 2002) wurden der Aufsichtsbehörde am 7. Dezember 2002 bzw. am 21. Dezember 2002 vorgelegt.
Der Ortsplaner D.I.B.E. hat in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 ausgeführt, dass der vorliegende Planungsbereich im örtlichen Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin zum Teil als "temporär nicht bebaubarer Bereich (TNB)" und zum Teil als landschaftlich wertvolle Freihaltefläche (FA2) "M" ausgewiesen sei. Der südliche Teil, welcher Teil der Freihaltefläche FA2 sei, liege in der Roten Gefahrenzone der U-Lawinen. Die daran angrenzenden Flächen seien im bestehenden Flächenwidmungsplan als Sonderfläche "Geschäfte, Restaurants, Schi-Bar und Gemeinschaftszentrum" gewidmet. Die Flächen seien seinerzeit für ergänzende Einrichtungen zu den nördlich gelegenen Hotels geplant gewesen, dieses Gesamtkonzept sei jedoch nicht verwirklicht worden. Bei der Erstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sei die Abgrenzung der künftigen Siedlungsflächen in enger Zusammenarbeit mit dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt. Dabei seien für die räumliche Entwicklung so genannte lawinentechnisch bzw. wildbachtechnisch bedingte Bebauungsgrenzen vorgegeben gewesen. In § 4 Abs. 3 der Verordnung zum örtlichen Raumordnungsgesetz sei festgelegt, dass Widmungen und Bebauungen über diese Grenze hinaus erst zulässig seien, falls von der Wildbach- und Lawinenverbauung einer Abänderung der Bebauungsgrenze zugestimmt werde und eine derartige Widmung keinen sonstigen Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche. Die Festlegung des an die Rote Gefahrenzone angrenzenden Baulandes als "temporär nicht bebaubarer Bereich" resultiere aus der künftigen Neuabgrenzung der Roten Gefahrenzone Lawine gemäß Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahre 1999. In der Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept sei unter § 4 Abs. 4 festgelegt, dass auf den als "temporär nicht bebaubar" ausgewiesenen Flächen eine bauliche Entwicklung erst zulässig sei, wenn die Eignung für den betreffenden Verwendungszweck unter Gefahrensicherheitsaspekten nachgewiesen sei. Vorgelagert zur geplanten Sportanlage lägen öffentlich nutzbare Flächen wie Straßen, Spazierwege, Loipen etc., welche Einheimischen und Gästen jederzeit zugänglich seien. Diese öffentlichen Flächen seien bei Gefahrensituationen von den jeweiligen Lawinenkommissionen zu sperren. Die geplante Sportanlage werde eingezäunt und somit nur kontrolliert zugänglich gemacht. Bei einer Gefahrensituation müsse diese daher ebenso wie die angrenzenden öffentlichen Flächen von der Lawinenkommission gesperrt und nur bei Gefahrenfreiheit zur Benützung freigegeben werden. Durch die Planungsmaßnahme werde bekanntlich die Freihaltefläche FA2 berührt. Zielsetzung bei der Festlegung dieses Freihaltebereiches sei gewesen, die teilweise baumbestandenen Freiflächen südlich des Parkplatzes zwischen T und Landesstraße als Freiraum und Erholungsflächen zwischen M und I zu erhalten. Die beanspruchte Freihaltefläche habe nur ein geringfügiges Ausmaß und grenze direkt an den Parkplatz an, eine technische Vernetzung der geplanten Anlage mit der angrenzenden Fläche liege somit vor. Das Freihalteziel der großräumigen Erhaltung dieses Landschaftsraumes FA2 werde durch die Planungsmaßnahme nicht unterlaufen. Nachdem das ursprünglich auf diesem Standort vorgesehene Nutzungs- und Raumkonzept nicht mehr umgesetzt werde, stelle die geplante Nutzung eine touristisch attraktive Einrichtung für das P dar. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Schluss, dass unter Beachtung der Zielsetzungen und Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und unter Beachtung der Ziele der örtlichen Raumordnung die beantragte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes in "Fläche für bauliche Entwicklung - Sondernutzung Kletterpark M Z 1-S 32" vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung raumordnungsfachlich befürwortet werden könne.
Der Sachverständige des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung hat am 30. September 2002 sowie am 23. Oktober 2002 Stellungnahmen abgegeben, wobei er darauf hinwies, zur Frage der Umwidmung könne festgestellt werden, dass es sich eindeutig um eine Annäherung an stärker gefährdete Bereiche entsprechend den Vorgaben des Tiroler Raumordnungskonzeptes handle. Gemäß den Aufzeichnungen aus dem Gefahrenzonenplan seien Fließlawinen, welche jedoch den Bereich des Kletterturm nicht gefährdeten, jährlich zu beobachten. Staublawinen kämen in einem fünfjährigen Intervall vor. Bei Lawinenabgängen 1973 und 1999 seien Luftdruckwirkungen bis auf den Parkplatz, welcher hinter dem Gelände des Kletterturms liege, zu beobachten gewesen.
Der Sektionsleiter des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung hat in einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002 zusammengefasst ausgeführt, die U-Lawine sei auf Grund der örtlichen Verhältnisse (bekanntes, gut einsehbares Anbruchgebiet, verhältnismäßig kleine Stürzbahn - ca. 300 m Höhe - , langer Auslauf bzw. Ablagerungsgebiet am Talboden) sehr gut einschätzbar. Bedingt durch das Schigebiet R-Hütte seien einerseits die witterungsbedingten Verhältnisse, Schneehöhe, Neuschneehöhe, Temperatur, Windstärke und Windrichtung gut bekannt, andererseits werde durch die Sprengseilbahn ein großer Schneedeckenaufbau verhindert und immer wieder gestört, sodass Großlawinen kaum zu erwarten bzw. gefährliche Lawinensituationen leicht erkennbar seien. Die zur Widmung vorgesehene Fläche könne durch Vorschreibungen verschiedener Art verlässlich managebar organisiert werden. Die vorgesehenen Bauten könnten auf die zu erwartenden Lawinenkräfte dimensioniert werden. Die Lawinenkommission S habe nach dem Wissen des Sachbearbeiters bisher ausgezeichnete Arbeit geleistet und es könne davon ausgegangen werden, dass dies bei entsprechender Schulung und Weiterbildung der Mitglieder auch in Zukunft so sein werde. Auf Grund der geschilderten Sachverhältnisse könne der beantragten Widmung "Kletterpark M" vom Standpunkt der Wildbach- und Lawinenverbauung aus zugestimmt werden, weil trotz der grundsätzlichen Lawinengefährdung durch eine Fülle von Maßnahmen das Risiko von Schadensereignissen weitestgehend minimiert werden könne.
Der raumordnungsfachliche Sachverständige hat in seiner Stellungsnahme vom 16. Dezember 2002 ausgeführt, dass grundsätzlich aus der Sicht der örtlichen Raumordnung die Errichtung eines Eiskletterturmes als positive und den Tourismus unterstützende Einrichtung zu sehen sei. Aus der Stellungnahme der Wildbachverbauung vom 9. Dezember 2002 gehe hervor, dass die grundsätzlich gegebene Lawinengefährdung durch eine Fülle von Maßnahmen weitestgehend minimiert werden könne, es sei aber doch klargestellt, dass eine Gefährdung nicht grundsätzlich auszuschließen sei. Gefahrenzonen seien aus der Sicht des Amtssachverständigen darauf ausgelegt, dass durch entsprechende Gebäude der Schutz von Menschen in den Gebäuden z.B. in Gelben Zonen bei bereits im Bauland befindlichen Objekten gewährleistet werden könne. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch im Veranstaltungsfall um eine konzentrierte Ansammlung von Menschen, die dieser Gefährdung im Freien ausgesetzt seien. Grundsätzlich sei insbesondere bei derartigen Nutzungen besonders auf die Gefährdungsaspekte Bedacht zu nehmen. Nach den vorliegenden Gutachten sei nicht auszuschließen, dass eine derartige Gefährdung ausgeschaltet sei. Zusammenfassend sei aus ortsplanungsfachlicher Sicht festzustellen, dass die Widmungsänderung im Hinblick auf die touristische Entwicklung der beschwerdeführenden Gemeinde sicherlich von Vorteil sein könnte, aber aus Gefahrensicherheitsaspekten die Eignung des betreffenden Grundstückes als solches in Frage gestellt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die beantragten aufsichtsbehördlichen Genehmigungen versagt. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie auch jene des Flächenwidmungsplanes erwiesen sich einerseits als unzulässig, zumal eindeutig eine Annäherung in Richtung stärker gefährdeter Bereiche erfolge, andererseits könne für die geplante Nutzung die erforderliche Gefahrenfreiheit nicht hergestellt werden. Damit seien sowohl die beabsichtigte Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes als auch jene des Flächenwidmungsplanes nicht mit den Zielen der örtlichen Raumordnung in Einklang zu bringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das geltende Raumordnungskonzept der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2002 genehmigt.
Nach § 32 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 93/2001 (TROG 2001), darf das örtliche Raumordnungskonzept geändert werden, wenn a) wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hierfür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
Gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. ist dem örtlichen Raumordnungskonzept oder der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung u.a. zu versagen, wenn dieses nicht geeignet ist, eine geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung sicher zu stellen. Ein Versagungsgrund nach § 66 Abs. 2 liegt u.a. auch dann vor, wenn das örtliche Raumordnungskonzept bzw. dessen Änderung diesem Gesetz widerspricht.
Gemäß § 66 Abs. 3 lit. a und b iVm § 68 leg. cit. ist der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder sonst ein Versagungsgrund nach § 66 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. dürfen Grundflächen, deren Eignung als Bauland wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder anderer Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung der baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich gegeben ist, nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit höheren Gefährdungspotenzialen erweitert.
Als Sonderflächen dürfen gemäß § 43 Abs. 3 leg. cit. nur Grundflächen gewidmet werden, die sich unter Bedachtnahme auf § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und Abs. 4 leg. cit. nach ihrer Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen.
Aus den im Akt einliegenden Änderungsplänen ergibt sich, dass ein Teil des Änderungsbereiches in der "Roten Lawinengefahrenzone" und ein Teil in der "Gelben Lawinengefahrenzone" liegt. Es kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie, gestützt auf die vorliegenden Gutachten, davon ausgegangen ist, dass durch die beabsichtigten Änderungen ein Einbeziehen stärker gefährdeter Bereiche sowohl für die zur Bebauung ausersehenen Flächen als auch für jene, die dem Aufenthalt von Zuschauern im Freien dienen sollen, bewirkt würde.
Wenn gemäß § 43 Abs. 3 TROG 2001 als Sonderflächen nur Grundflächen gewidmet werden dürfen, die sich unter Bedachtnahme auf § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und 4 nach ihrer Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen, ergibt sich daraus, dass die Eignung der jeweiligen Fläche bezogen auf den konkret vorgesehenen Verwendungszweck zu beurteilen ist. Diese Beurteilung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend vorgenommen, indem sie ausgeführt hat, dass die durch temporäre Maßnahmen vorgesehene Minimierung der Schadensereignisse nicht ausreiche, um der gesetzlichen Vorgabe des § 43 Abs. 3 TROG 2001 gerecht zu werden, zumal im Planungsbereich u.a. auch Veranstaltungen mit einer beträchtlichen Anzahl von Personen stattfänden. Bei der Durchführung der geplanten Veranstaltungen würden sich viele Personen in der "Veranstaltungsarena" im Freien aufhalten und damit nicht in einem durch Gebäude geschützten Bereich.
Liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und 4 TROG 2001 aber nicht vor, so darf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der Gemeinde kommt dann nicht in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Gesetz die Ausweisung des gefährdeten Gebietes als Bauland- bzw. Sonderfläche verbietet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2001, B 514/99).
Da die beschwerdeführende Gemeinde durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Änderung des Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes somit in keinem Recht verletzt ist, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil auf Grund der vorliegenden Gutachten und Pläne davon auszugehen ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen kann die beschwerdeführende Gemeinde im Beschwerdefall in keinem civil right verletzt sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Oktober 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)