Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates einer näher genannten Transport AG in Liechtenstein, und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Firma als Unternehmer(in) am 10. April 2002, 21.35 Uhr, veranlasst habe, dass mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzug, zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t, (Lenker: B.A.) eine Transitfahrt durch Österreich von D-Wolfsburg - Hörbranz - Feldkirch/Tisis durchgeführt worden sei, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, die S. Transport AG mit dem Sitz in Liechtenstein habe veranlasst, dass der Lenker A.B. am 10. April 2002 die aus dem Spruch ersichtliche Transitfahrt durchgeführt habe, für die Ökopunkte zu entrichten gewesen wären, ohne den Lenker über jene Maßnahmen zu belehren, welche dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der Firma S. Transport AG und somit das verantwortliche, zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass mit dem Lkw leere Güterboxen transportiert worden seien. Der Anzeigeleger habe als Zeuge vernommen ausgeführt, dass er den Lkw-Lenker, der eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe, einer Kontrolle unterzogen habe. Auf die Frage, ob er Ökopunkte entrichtet habe, habe der Lenker erwidert, dass er bei einer Leerfahrt keine Ökopunkte benötige. Eine Kontrolle mittels Handantenne habe ergeben, dass der Lenker bei der Einreise in Hörbranz eine ökopunktbefreite Fahrt deklariert habe. Der Lenker habe als Zeuge vernommen angegeben, dass er im Zuge der gegenständlichen Fahrt keine Ökopunkte abgebucht habe. Er sei schon öfters mit "Ökopunkten" gefahren und vom Transportunternehmen in Bezug auf die Ökopunktepflicht instruiert worden. Bezüglich der tatgegenständlichen Fahrt habe er aber nicht gewusst, ob er für diese Ökopunkte zu entrichten habe oder nicht. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens stehe fest, dass der Lenker nicht ausreichend darüber belehrt worden sei, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung, insbesondere im Hinblick auf so genannte "Leerfahrten" zu treffen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002, begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.
§ 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, lautet wie folgt:
"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."
Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde unbestritten, dass er die Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt durch Österreich veranlasst hat, bekämpft jedoch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Feststellung, er habe den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die Beweiswürdigung unterliegt somit nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Überlegungen können im Hinblick auf die Aussage des Lenkers, dass er über die Ökopunktepflicht zwar instruiert worden sei, bezüglich der tatgegenständlichen Fahrt aber nicht gewusst habe, ob er Ökopunkte zu entrichten habe oder nicht, nicht als unschlüssig oder den Denkgesetzen widersprechend angesehen werden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund des auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichend konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit der vom Fahrer durchgeführten unrichtigen Deklaration der Fahrt zur Annahme gelangte, dass der Beschwerdeführer den Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht darauf hingewiesen hat, dass auch für die gegenständliche Leerfahrt Ökopunkte zu entrichten seien.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann erkennbar sein Verschulden an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften und bringt hiezu vor, dass er das eigenmächtige Verhalten des Fahrers nicht verhindern habe können, der Zweifel über eine allfällige Ökopunktepflicht gehabt habe und trotzdem ohne Rückfrage bei seinem Arbeitgeber nach Österreich eingereist sei.
Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung um ein Ungehorsamsdelikt, sodass er gemäß § 5 Abs. 1 VStG hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften (§ 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 GütbefG) kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann und das gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0182) Platz zu greifen hat. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2004/03/0052, mwN).
Da der Beschwerdeführer das Bestehen eines Kontrollsystems im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht einmal behauptet hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Verschulden des Beschwerdeführers an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschriften angenommen hat.
Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens und deren Würdigung auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfes verblieben, hatte - anders als der Beschwerdeführer meint - auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zur Anwendung zu kommen (vg1. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 98/03/0326, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich als Verfahrensmangel rügt, dass seine Einvernahme unterblieben sei, kann er die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, weil er es unterlassen hat, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
Die Beschwerde war daher gemäß 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. Oktober 2007
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