Normen
KAG OÖ 1997 §5 Abs1;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;
KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;
KAG OÖ 1997 §50 Abs1;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z8;
KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KAG OÖ 1997 §5 Abs1;
KAG OÖ 1997 §5 Abs2;
KAG OÖ 1997 §50 Abs1 Z3;
KAG OÖ 1997 §50 Abs1;
KAG OÖ 1997 §7 Abs1 Z8;
KAKuG 2001 §26 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. September 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung für die Verlegung ihres in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums betriebenen Institutes "B GmbH" in Wels an einen anderen, näher bezeichneten Standort in Wels unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.a) und der mitbeteiligten Partei für diesen Standort die Errichtungsbewilligung für die Erweiterung ihres Institutes um eine Magnetresonanztomographieeinrichtung (im Folgenden: MRT-Einrichtung) gemäß § 7 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit §§ 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.b).
In der Begründung wurde zu Spruchpunkt I.b) im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens seien Erhebungen über die Untersuchungsfrequenzen in den drei bestehenden, über eine MRT-Einrichtung verfügenden Ambulatorien mit Kassenverträgen in Linz durchgeführt worden. Dabei sei erhoben worden, dass in zwei Ambulatorien jeweils erhebliche Frequenzsteigerungen vom Jahr 1998 zum Jahr 1999 zu verzeichnen seien. Wenn auch von einem Institut keine Angaben zur Patientenfrequenz vorlägen, so könne doch insgesamt von einer hohen Steigerung der Patientenzahl aus dem Einzugsgebiet von Wels ausgegangen werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien bei der Beurteilung des Bedarfs nach medizinischen Leistungen im nichtstationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht heranzuziehen, um einen Bedarf zu verneinen. In Ansehung nicht stationär zu behandelnder Patienten hätten die allgemeinen Krankenanstalten hinter anderen diese Behandlung durchführenden Institutionen zurückzustehen. Die Frage des Bedarfs sei ausschließlich an Hand der die in Rede stehenden Leistungen erbringenden privaten Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte mit Kassenverträgen und eigener oder Vertragseinrichtungen der Kassen zu beurteilen.
Daraus ergebe sich im gegenständlichen Fall, dass bei der Beurteilung der Bedarfsfrage die ambulanten Kapazitäten des A.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Kreuz Wels nicht herangezogen werden dürften.
Dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan komme bei der Bedarfsprüfung keine bindende Wirkung zu, da er nur Empfehlungen zur Geräteausstattung der "Nicht-Fonds-Krankenanstalten" und des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale Anzahl von § 2-Kassenverträgen enthalte. Daraus ergebe sich, dass neben den Einrichtungen mit § 2-Kassenverträgen ein weiterer Bedarf bestehen könne. Dieser Bedarf sei durch das Ermittlungsverfahren nachgewiesen, wonach sowohl in den Krankenhäusern als auch in den Instituten erhebliche Frequenzsteigerungen aus den gemeldeten Statistiken hervorgingen. Es werde festgestellt, dass die Wartezeit im genannten Krankenhaus in Wels für eine eher dringende MRT-Untersuchung bei mindestens zwei Wochen liege.
Gegen Spruchpunkt I.b) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie - ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. KAG 1997, LGBl. Nr. 132/1997 (idF. LGBl. Nr. 31/2002), lauten (auszugsweise):
"§ 2
Einteilung
Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:
1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
§ 4
Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
...
(4) Hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z. 1 zu prüfenden Bedarfes haben Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG:
...
2. die betroffenen Sozialversicherungsträger;
...
§ 5
Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 gegeben ist,
...
(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 39 Abs. 4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. ...
...
§ 7
Verlegung und Veränderung
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf
1. eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,
...
8. eine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung.
Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
..."
2.1. Die Beschwerde, mit welcher mangelnder Bedarf an der beantragten Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei eingewendet wird, richtet sich erkennbar nur gegen Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides und ist im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Oö. KAG 1997 zulässig.
2.2. Die Beschwerde ist begründet.
Die von der mitbeteiligten Partei beantragte Erweiterung ihres Institutes "B GmbH" um eine MRT-Einrichtung ist jedenfalls nach § 7 Abs. 1 Z. 8 Oö. KAG 1997 bewilligungspflichtig. Im Hinblick auf die im § 7 Abs. 1 leg. cit. angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 6 Oö. KAG 1997 kommt die Erteilung einer derartigen Bewilligung nur dann in Betracht, wenn ein Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. gegeben ist. Bei der Beurteilung, ob ein Bedarf gegeben ist, ist bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0063).
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde hauptsächlich geltend, dass bei der Bedarfsprüfung bezüglich der Erweiterung des gegenständlichen privaten Ambulatoriums - entgegen der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch das bestehende einschlägige Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten zu berücksichtigen sei. Diesem Einwand kommt für die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebende Rechtslage aus den im hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055, dargelegten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, keine Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf die hier noch anzuwendende Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 99/2005 bei der Bedarfsprüfung zu Recht das bestehende Versorgungsangebot (betreffend Magnetresonanztomographie) des A.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz Wels außer Betracht gelassen.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt allerdings zutreffend vor, dass der Bedarf unzureichend ermittelt worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf im vorliegenden Zusammenhang dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient aus dem Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann nämlich dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0083, mwN).
Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des projektierten Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen (vgl. dazu Schneider, Ärztliche Ordinationen und Selbständige Ambulatorien im Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht (2001), 117). Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen gehören in der Regel nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2003, Zl. 2001/11/0063, und vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0101).
Die belangte Behörde hat es zunächst verabsäumt, das in Frage kommende Einzugsgebiet des Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei festzustellen. Zumindest scheint es aber zutreffend zu sein, dass die drei bestehenden, über eine MRT-Einrichtung verfügenden Ambulatorien mit Kassenverträgen in Linz in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sind. Es fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch Feststellungen zu den Wartezeiten in diesen drei Ambulatorien in Linz, wobei hier im Hinblick auf das gegenständliche Leistungsangebot auch die durchschnittliche Wartezeit bis zur Befunderstellung zu berücksichtigen wäre. Sollte es sich dabei um für die Patienten zumutbare Wartezeiten im Sinne der oben dargelegten Judikatur handeln, wäre insbesondere auch zu klären gewesen, welche Auswirkungen es auf diese Wartezeiten hätte, wenn man das einschlägige Angebot der im - erst festzustellenden - Einzugsgebiet liegenden Ambulanzen der öffentlichen Krankenhäuser außer Betracht ließe. In diesem Zusammenhang ist daraufhin zu weisen, dass die Behörde beispielsweise die Möglichkeit hat, jene Institutsbetreiber, die auf eine Anfrage betreffend Patientenzahlen und Wartezeiten nicht antworten, als Zeugen einzuvernehmen oder etwa auch Patienten zu den tatsächlich aufgetretenen Wartezeiten zu befragen.
Die belangte Behörde hat den Bedarf an der Erweiterung des Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei aber vor allem deshalb bejaht, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sowohl in den Krankenhäusern als auch in den Instituten "erhebliche Frequenzsteigerungen" in Ansehung der Patienten vorlägen. Damit hat sie jedoch auf ein unzutreffendes - weil für sich genommen nicht aussagekräftiges - Bedarfskriterium abgestellt, sodass Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides schon deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055).
2.3. Aus diesen Erwägungen war der Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.4. Für das fortzusetzende Verfahren wird angemerkt, dass die belangte Behörde dem Ersatzbescheid die aktuelle Rechtslage (vgl. insbesondere die Änderung des § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 durch die Novelle LGBl. Nr. 99/2005) zu Grunde zu legen haben wird.
3. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen, weil in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht kommt.
Wien, am 22. Februar 2007
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