Normen
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 910,07 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des nach der Einreise seiner Eltern, der zu den hg. Zlen. 2006/19/0071 und 2006/19/0073 beschwerdeführenden Parteien, in Österreich geborenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2003, mit dem sein Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) abgewiesen worden war, mit der Begründung, keinem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Beschwerdeführers sei Asyl gewährt worden, abgewiesen.
Das die Mutter des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/19/0071, mit dem die letztinstanzliche Abweisung ihres Asylantrages aufgehoben wurde, entzieht der Entscheidung der belangten Behörde über den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers daher die rechtliche Grundlage, weshalb der hier angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2004/20/0262).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2006
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