VwGH 2006/18/0122

VwGH2006/18/012213.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1982, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. November 2005, Zl. 144.544/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1997 §30 Abs3;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1997 §30 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. November 2005 wurde der vom Beschwerdeführer am 7. September 2005 an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 4. August 1999 einen Antrag auf Gewährung von Asyl eingebracht und verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Dies schließe gemäß § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG benötigen Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 4. August 1999 einen Asylantrag gestellt und halte sich seit sechs Jahren in Österreich auf, wobei er "einer geregelten und selbständigen Arbeit" (gemeint offenbar: einer geregelten unselbständigen Arbeit) nachgegangen sei, ohne gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen zu haben. Er sei legal nach Österreich eingereist und gehöre seit Ende 1999 legal dem österreichischen Arbeitsmarkt als unselbständiger Arbeitnehmer im Sinn des Gemeinschaftsrechts an. Schon "allein nach ARB 1/80 hätte mir daher die hier deklaratorisch wirkende (Erst-)Niederlassungsbewilligung erteilt werden müssen".

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er zwar nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt ist, jedoch noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat. Sein Antrag ist daher ein solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung. Nach ständiger hg. Judikatur steht der Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Asylwerber der Versagungsgrund des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG entgegen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0580, mwN). Der Beschwerdeführer kann sich für die Fortsetzung einer Beschäftigung sowie ein diesem Zweck dienendes Recht auf Aufenthalt auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen, wenn er zwar eine allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehende Beschäftigung ausübt, sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch bloß auf einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0179, und vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/21/0153).

3. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. Juni 2006

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