VwGH 2006/16/0164

VwGH2006/16/016425.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Anträge des E in K, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 1 (W), vom 28. Februar 2006, Zlen. ZRV/0070-Z1W/05 bis ZRV/0076-Z1W/05, betreffend Eingangsabgaben sowie über die mit diesen Anträgen verbundenen nachgeholten Beschwerden, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 16. Juni 2006, Zlen. 2006/16/0083 bis 0089-2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2006, B 779/06-7 bis B 785/06- 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerden zu ergänzen und die ergänzenden Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte die ergänzenden Schriftsätze nur in zweifacher Ausfertigung vor.

Mit dem am 25. September 2006 zugestellten Beschluss vom 7. September 2006, Zlen. 2006/16/0083 bis 0089-6, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein, da der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag nur mangelhaft erfüllt habe und ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 (Postaufgabe am 9. Oktober 2006), brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage der ergänzenden Schriftsätze, zu der er mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2006 aufgefordert wurde, und gleichzeitig die Beschwerden in dreifacher Ausfertigung ein.

Die Wiedereinsetzungsanträge begründete der Beschwerdeführer gleich lautend wie folgt:

"In der Kanzlei meines ausgewiesenen Vertreters war eine juristisch ausgebildete Mitarbeiterin mit der Bearbeitung der gegenständlichen Eingaben betraut. Nach inhaltlicher Fertigstellung und Überprüfung durch meinen ausgewiesenen Vertreter wurde die Mitarbeiterin mit der Fertigstellung des Deckblattes sowie der Ausfertigung der Eingaben beauftragt. Die Vielzahl der Eingaben auf Grund der langen Verfahrensdauer sowie der große Umfang der Eingaben im gegenständlichen Verfahren erfordert, dass die einzelnen Schriftstücke bei der Bearbeitung am Computer zum Teil 'kopiert' und in neuen Dokumenten angelegt und verwaltet werden müssen, da in einem einzigen Verfahrensschritt jeweils sieben Schriftsätze auszuarbeiten sind. Im Zuge des Anlegens der neuen Dokumenten im Computerprogramm blieb auf dem Deckblatt die bereits vermerkte Anzahl der Ausfertigungen auf Grund eines 'Flüchtigkeitsfehlers' der Mitarbeiterin unberücksichtigt, sodass die Eingaben - wie am Deckblatt des Schriftsatzes vermerke - nur in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wurden.

Dass die Ausfertigung der Eingaben in unzureichender Anzahl erfolgte, damit konnte von meinem Rechtsvertreter nicht gerechnet werden, da die inhaltliche Überprüfung und Fertigstellung des Dokuments durch meinen ausgewiesenen Vertreter bereits erfolgt war, wodurch dieser der gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. und es sich bei der mit der Ausfertigung betrauten Kanzleikraft um eine juristisch ausgebildete, zuverlässige Mitarbeiterin handelt, welche laufend mit dem selbständigen Ausfertigen von Schriftsätzen und Eingaben aller Art befasst ist und ihr ein derartiger 'Flüchtigkeitsfehler' bis dato nicht unterlaufen ist.

Ich wurde somit durch ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen bzw. mangelfreien Erfüllung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes gehindert.

Selbst wenn man der Mitarbeiterin grobes Verschulden beim Ausfertigen der ihr aufgetragenen Eingaben anlasten wollte - dies wird jedoch, wie bereits ausgeführt, bestritten, da es sich lediglich um einen 'Flüchtigkeitsfehler' handelt, der auch einer sorgfältigen und gewissenhaften Mitarbeiterin unterlaufen kann - so kann dieses Verschulden meinem ausgewiesenen Vertreter nicht zugerechnet werden. Meinen ausgewiesenen Vertreter trifft kein grobes Auswahl- und Überwachungsverschulden, da er sich für die Ausfertigung der Eingaben einer juristisch ausgebildeten Mitarbeiterin bedient hat, welcher ein derartiger Fehler bis dato nicht unterlaufen ist."

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung u.a. ausgeschlossen, wenn ein Verhalten vorliegt, das den minderen Grad eines Versehens (= leichte Fahrlässigkeit) überschreitet. Nach ständiger hg. Judikatur ist dabei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (vgl. die im Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 2002/16/0237, angeführte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit der Verfügung vom 16. Juni 2006, Zlen. 2006/16/0083 bis 0089-2, ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben aufgetragen, den Ergänzungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.

Die Ergänzungsschriftsätze vom 7. Juli 2006 tragen auf Seite 1 die Unterschrift des Beschwerdevertreters und enthalten den Vermerk "2-fach".

Im Wiedereinsetzungsantrag behauptet der Beschwerdeführer nicht, der Mitarbeiterin den Auftrag gegeben zu haben, dass die Ausfertigungen der Beschwerdeergänzung dreifach zu erfolgen haben. Er bringt auch nicht vor, dass er die vorbereitete Anzahl der Beschwerdeausfertigungen kontrolliert und dabei bemerkt habe, dass auf Seite 1 des Ergänzungsschriftsatzes vom 7. Juli 2006 "2-fach" vermerkt war, und wegen der zu geringen Anzahl von Ausfertigungen die Anfertigung einer weiteren Ausfertigung veranlasst habe. Es wurde vom Beschwerdevertreter ferner auch nicht behauptet, dass er jeweils mehr als zwei Ausfertigungen der Ergänzungsschriftsätze unterfertigt habe.

Von einem minderen Grad des Verschuldens des Beschwerdevertreters bei der Einbringung der Ergänzungsschriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof in nur zweifacher Ausfertigung kann in einem solchen Fall daher keine Rede sein. Die Wiedereinsetzungsanträge waren daher abzuweisen.

Die Beschwerden waren wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2006

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