VwGH 2006/16/0130

VwGH2006/16/013023.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Mag. Horst Winkelmayer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des L in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 28. Juni 2006, Zl. Jv 2336-33/06, betreffend Rückzahlung von Pauschalgebühr, den Beschluss gefasst:

Normen

KO §1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
KO §1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit dieser vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der (spätere) Gemeinschuldner erhob Klage gegen eine KEG und deren persönlich haftende Gesellschafter auf Zahlung von EUR 75.208,54 s.A. Nach Fällung eines Anerkenntnisurteiles bezüglich der erst- und zweitbeklagten Partei am 10. Juni 2005 wurde der Drittbeklagte mit Urteil vom 15. Juli 2005 für schuldig erkannt, dem Gemeinschuldner die Klagsforderung zu bezahlen. Dieser erhob dagegen Berufung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. Dezember 2005 wurde das Schuldenregulierungsverfahren betreffend den Gemeinschuldner eröffnet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. März 2006 wurde der Berufung des Drittbeklagten teilweise Folge gegeben.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 brachte der Gemeinschuldner gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision ein. Die Entrichtung der Pauschalgebühr erfolgte durch Einziehung und Abbuchung vom Konto des damaligen Vertreters des Gemeinschuldners.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 zog der Gemeinschuldner unter Hinweis auf das Schuldenregulierungsverfahren die außerordentliche Revision zurück und stellte den Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich den Gemeinschuldner als Beschwerdeführer und enthält die Erklärung, dass der Beschwerdeführer durch den Masseverwalter und dieser durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022, mwN), ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen.

In dem nach einem Mängelbehebungsauftrag eingebrachten ergänzenden Schriftsatz wird der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen verletzt."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die von § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 und die dort - insbesondere auch in FN 20 - angeführte hg. Judikatur). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (Steiner a.a.O. mwN in FN 23).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist der Beschwerde nur ein bestimmt bezeichnetes, vom Beschwerdeführer als verletzt erachtetes Rechte zu entnehmen, und zwar auf "Unterlassung von Geldvorschreibungen".

In diesem Recht konnte aber der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem ausschließlich über einen Rückzahlungsantrag entschieden wurde, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. November 2006

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