VwGH 2006/12/0183

VwGH2006/12/018320.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 4. September 2006, Zl. PM/PRB-482573/06-A01, betreffend Dienst- und Verwendungszulage gemäß §§ 105 und 106 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

ArbVG §109;
ArbVG §97;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1999/I/161;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1996/375;
PBVG 1996 §72 Abs1;
PT-ZuordnungsV 2002;
ArbVG §109;
ArbVG §97;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1999/I/161;
GehG 1956 §106 Abs1 idF 1996/375;
PBVG 1996 §72 Abs1;
PT-ZuordnungsV 2002;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der gegenständlichen Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1988 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 5 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post AG zur Verwendung zugewiesen.

In der Zeit zwischen 1. Mai 1998 und 25. November 2001 wurde der Beschwerdeführer als Leiter des Postamtes O auf einem der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, zugeordneten Arbeitsplatz verwendet. Er bezog hiefür eine Dienst- und Verwendungszulage.

Ungeachtet der Schließung des Postamtes O mit 25. November 2001 bezog der Beschwerdeführer während vorübergehender Verwendungen bei verschiedenen Postämtern weiterhin die genannte Zulage.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 wurde er zum Postamt K versetzt und neuerlich auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4 "Spezialverkäufer PSK/Telekom/Postprodukte" eingesetzt.

Infolge einer Organisationsänderung wurde er sodann mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 20. Oktober 2005 mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 von dem zuletzt genannten Arbeitsplatz abberufen und ihm ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 "Universalschalterdienst" zugewiesen. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass die bis dahin bezogene Dienst- und Verwendungszulage mit Ablauf des 31. Oktober 2005 eingestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Soweit sich diese Berufung gegen die verfügte Personalmaßnahme richtete, wurde sie mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2006 wurde sodann die Berufung in Ansehung der Einstellung der Dienst- und Verwendungszulage gleichfalls abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, gemäß §§ 105 und 106 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), sei für die Gebührlichkeit einer Dienst- bzw. Verwendungszulage die dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe erforderlich. Der Anspruch auf diese Zulagen sei mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten (höherwertigen) Verwendung verbunden. Der Anspruch erlösche, sobald dem Beamten diese Verwendung rechtmäßig entzogen werde. Dies sei vorliegendenfalls mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 geschehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bezüge verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 105 Abs. 1 erster Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997 und BGBl. I Nr. 161/1999 gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der in der Folge angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist.

§ 106 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1987, die Paragrafenbezeichnung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, lautet:

"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 sein der Verwendungsgruppe PT 4, Dienstzulagengruppe 1, zugeordneter Arbeitsplatz entzogen wurde und er seither auf einem solchen der Verwendungsgruppe PT 5 beschäftigt wird. Er bringt jedoch vor, aus Anlass der Schließung des Postamtes O bzw. schon davor des Postamtes U sei es zu einem als Sozialplan bzw. Betriebsvereinbarung zu wertenden Abkommen zwischen dem Unternehmen Post AG und dem Personalausschuss gekommen, in welchem ersteres die Beibehaltung der besoldungsrechtlichen Stellung der Mitarbeiter der zu schließenden Postämter zugesichert habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 von der "damaligen Regionalleitung in Wiener Neustadt" zugesagt worden, dass der Anspruch auf seine Dienst- und Verwendungszulage auch im Falle einer Versetzung bestehen bleibe. Erst auf Grund dieser Zusage habe der Beschwerdeführer seiner Versetzung zum Postamt K zugestimmt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen - vom Beschwerdeführer auch schon im Verwaltungsverfahren erstatteten - Vorbringen nicht auseinander gesetzt habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beschwerdeführers beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG - gegenüber dem Bund ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, und der Post-Zuordnungsverordnung 2002 (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2006/12/0003), handelt es sich bei diesen Zulagen doch um im öffentlichen Recht gründende Bezugsbestandteile.

Auf Basis der vorzitierten Bestimmungen ist aber der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wonach mit wirksamem Entzug der Höherverwendung auch die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Ansprüche auf Dienst- bzw. Verwendungszulage nach dem GehG erloschen sind.

Insoweit sich der Beschwerdeführer aber auf behauptetermaßen gegenteilige Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Zusagen beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass solche eben gerade nicht geeignet sind, seine öffentlich-rechtlichen Zulagenansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten. Entsprechend der Bestimmung des § 72 Abs. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (P-BVG), BGBl. Nr. 326/1996, in Verbindung mit den §§ 97 und 109 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, können freilich auch Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen (bzw. Sozialplänen) erfasst sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2004, 8 ObA 77/03m). In dem zuletzt zitierten Urteil wurde die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe dem Beamten auf Grund einer (behaupteten) im Rahmen einer solchen Betriebsvereinbarung geschlossenen Individualvereinbarung ein Zahlungsanspruch zusteht, in Anspruch genommen.

Da aus den genannten Erwägungen schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2006

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