VwGH 2006/12/0119

VwGH2006/12/011911.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Z in W, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, gegen einen "Bescheid der Österreichischen Post AG vom 22.05.2006", Zl. PRB/PEV-432235/05-A08, betreffend Versagung der Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art117 Abs7;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
B-VG Art117 Abs7;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, am 6. Juli 2006 zur Post gegebene Bescheidbeschwerde bezeichnet als belangte Behörde die "Österreichische Post AG, Postgasse 8, 1010 Wien" und richtet sich gegen einen "Bescheid der Österreichischen Post AG vom 22.05.2006, GZ PRB/PEV-432235/05-A08". "Mit Bescheid der Österreichischen Post AG vom 22.11.2004" - so das Beschwerdevorbringen - sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid habe "die belangte Behörde" die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerde ist eine Ausfertigung einer mit "Post. at Österreichische Post AG Unternehmenszentrale, Postgasse 8, 1010 Wien" titulierte, als Bescheid bezeichnete, mit Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis nach § 61a AVG versehene und "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Postamtes" gezeichnete Erledigung angeschlossen.

Nachdem die Beschwerde auch der für die Beurteilung ihrer rechtzeitigen Einbringung erforderlichen Angaben ermangelte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ersucht, binnen Frist die Behörde zu bezeichnen, die den Bescheid erlassen hat (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG) und den Tag anzugeben, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

In seiner Wiedervorlage vom 22. August 2006 teilt der Beschwerdeführer - abgesehen vom Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides - mit, dass "die Österreichische Post AG den angefochtenen Bescheid vom 22.05.2006 erlassen hat".

Nach § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG hat die Beschwerde u.a. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid (die Weisung) erlassen hat, zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung umzudeuten und die belangte Behörde, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete auszutauschen. Hat der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG eine Behörde als diejenige angegeben, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, dann ist der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden, auch wenn aus dem vorgelegten Bescheid eine andere Behörde als Bescheid erlassende Behörde ersichtlich ist. Würde man eine andere Auffassung vertreten, dann genügte die Vorlage des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 28 Abs. 5 VwGG und die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG wäre inhaltslos (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0100, mwN).

Im vorliegenden Fall beharrt der Beschwerdeführer - trotz eines auf die zutreffende Bezeichnung jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, gerichteten Mängelbehebungsauftrages - darauf, die "Österreichische Post AG" als Behörde zu belangen. Nach dem Gesagten steht es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, diese Bezeichnung umzudeuten und dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine andere Partei gegenüber zu stellen. Der Österreichischen Post Aktiengesellschaft kommt jedoch im gegebenen Zusammenhang - der Versagung der Versetzung eines zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 - nach § 17 des Poststrukturgesetzes - PTSG Behördeneigenschaft nicht zu, sondern nur den nach § 17 Abs. 3 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalämtern als Dienstbehörden erster Instanz und dem nach § 17 Abs. 2 beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberste Dienst- und Pensionsbehörde.

Da als belangte Behörde aber ausdrücklich nur die "Österreichische Post AG" bezeichnet wurde, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2006

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