Normen
AVG §37;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BHAG-G 2004;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BHAG-G 2004;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2003/I/130;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist der Stadtschulrat für Wien.
Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 29. Dezember 1987 gemäß § 18 iVm § 15 Abs. 2 und 3 GehG zufolge ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Verrechnungsstelle der Buchhaltung des Stadtschulrates für Wien eine pauschalierte Mehrleistungszulage zuerkannt.
Datiert mit 25. August 1988 erging an die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Verwaltungsakten zuletzt folgender Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden Stadtschulrat):
"Gemäß § 18 im Zusammenhalt mit § 15 Absatz 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, gebührt Ihnen (zufolge Ihrer Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsstelle) ab 1. Jänner 1988 eine pauschalierte Mehrleistungszulage in der Höhe von monatlich 8,16 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung.
Begründung
Zufolge Ihrer Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsstelle und im Hinblick auf Ihren als gesetzlich über dem Durchschnitt liegenden festgestellten Arbeitserfolg wurde die von Ihnen erbrachte Mehrleistung nach den Richtlinien des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen, GZ. 408.805-21/74, mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen ab 1. Jänner 1988 mit dem im Spruch genannten Sachverhalt bemessen."
Mit Bescheid vom 24. März 2005 stellte der Stadtschulrat gemäß § 18 iVm § 15 Abs. 6 GehG die der Beschwerdeführerin zuerkannte pauschalierte Mehrleistungszulage mit Ablauf des 31. März 2005 ein.
Begründend führte der Stadtschulrat aus, dass mit 1. Mai 2004 das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz in Kraft getreten sei. Somit könnten daher in den Ressorts nicht mehr Tätigkeiten wie in einer Buchhaltung anfallen. Zudem sei es für allenfalls in den Ressorts verbliebene ehemalige Buchhaltungsbedienstete zu einer Änderung ihrer Verwendung gekommen. Deshalb würden die Grundlagen für die Gewährung einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 iVm § 15 Abs. 2 und 3 GehG für die Beschwerdeführerin nicht mehr zutreffen. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, habe daher mit Erlass vom 8. März 2005, Zl. BMBWK-688/0002-III/9b/2005, festgehalten, dass bei den betroffenen Personen diese Mehrleistungszulage mit Ablauf des 31. März 2005 einzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde. Darin bemängelt sie, dass im erstinstanzlichen Verfahren weder eine Klärung des Sachverhaltes noch die Gewährung des Parteiengehöres stattgefunden habe. Weiters brachte sie vor, dass sie nach wie vor folgende Buchhaltungstätigkeiten durchzuführen habe:
1. Mittelbindungen (eine typische Kernleistung der Buchhaltungsagentur nach dem Handbuch des Bundesministeriums für Finanzen für die Arbeiten der Buchhaltungsagentur) in der Form von "Bearbeitung dieser Anträge, Kontierung der Bestellscheine (Phase 2 bis 3), aktenmäßige Erledigung".
2. Handverlagsabrechnungen, Kassenabrechnungen, Kassaschecks (siehe Punkt 1). Hier handle es sich ebenfalls um eine Kernleistung der Buchhaltungsagentur laut obzitiertem Handbuch.
3. KBF-Abrechnungen (= monatliche Kassabuchführung der nachgeordneten Dienststellen). Dies beinhalte eine Überprüfung der Kontensummenübersicht bzw. des Kassabuches im Zusammenhang mit der Funktion der Beschwerdeführerin als ESF-Kontrollorgan, KBF-Service für hauseigene KBF-Stellen wie z.B. Anlegen von BE-Konten, BE-Kontenzuordnungen, Anlegen von ESF-AEST-UGL im KBF.
4. Kontenpflege, Bereinigung der unzulässigen Salden (siehe Punkt 1).
- 5. Mahnverfahren (siehe Punkt 1).
- 6. Verwahrung der Bankgarantien, Überwachung von Haft- und Deckungsrücklässen (siehe Punkt 1).
- 7. Eilnachrichten (siehe Punkt 1).
- 8. Personenkontenpflege bzw. Freigabe (siehe Punkt 1).
- 9. Einnahmen-zuordnen, überwachen, kontieren, Endabrechnung erstellen (siehe Punkt 1).
- 10. Überprüfen, kontieren von Rechnungen.
- 11. Überwachen von Schulden und Forderungen, Berechtigungen und Verpflichtungen.
Die Beschwerdeführerin vertrat dazu in ihrer Berufung den Standpunkt, dass all diese Tätigkeiten reine Buchhaltungstätigkeiten seien und dass dies auch für die Kassenrevisionen an nachgeordneten Dienststellen gelte. Somit ergebe sich aus der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung eine 100 %ige Verwendung in Buchhaltungstätigkeit. Es würden daher die gleichen Mehrleistungen wie früher erbracht werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend berichtigt, dass gemäß § 15 Abs. 6 GehG die der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsstelle der Buchhaltung des Stadtschulrates gemäß § 18 iVm § 15 Abs. 2 GehG bemessene pauschalierte Mehrleistungszulage mit Ablauf des 31. März 2005 mit 0 (Null) neu bemessen wird.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der maßgebende Sachverhalt schon aus dem Bundeshaushaltsgesetz ergebe. Ein Ermittlungsverfahren sei daher entbehrlich gewesen. Auf Grund des mengenmäßigen Umfanges der durch die Beschwerdeführerin bisher ausgeführten und nach Gründung der Buchhaltungsagentur weggefallenen Tätigkeiten sei der Bezug einer buchhaltungsspezifischen Mehrleistungszulage mangels Vorliegens überwiegender Buchhaltungsagenden nicht mehr gerechtfertigt. Die gegenständliche buchhaltungsspezifische Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage") sei jenen Beamten gewährt worden, die in ihrem Tätigkeitsfeld mit einem überwiegenden Anteil an Buchhaltungsagenden mengenmäßig überdurchschnittliche Leistungen erbracht hätten.
Am 1. Mai 2004 sei mit dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes die Buchhaltungsagentur gegründet worden. Die Aufgaben der Buchhaltungsagentur lägen in der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz. Die Kernaufgaben der Buchhaltung - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - seien mit Aufnahme des Betriebes durch die Buchhaltungsagentur aus den einzelnen Ressorts an die Agentur ausgelagert worden. Die typischen Aufgaben der Haushaltsverrechnung würden somit nicht mehr bei den Dienstbehörden, sondern bei der Buchhaltungsagentur anfallen. Einige wenige Tätigkeiten der Haushaltsverrechnung seien jedoch bei den Dienstbehörden verblieben. Dabei handle es sich um Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin immer noch übertragen seien. Das Spektrum der bei den Dienstbehörden verbliebenen Aufgaben der Haushaltsverrechnung hätte sich jedoch durch die Einführung der Buchhaltungsagentur drastisch reduziert. Aufwändige Kernaufgaben der Haushaltsverrechnung würden bei den Dienstbehörden somit nicht mehr anfallen. Dadurch sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Änderung ihrer Arbeitsplatzinhalte gekommen. Die von ihr früher besorgten Agenden der Haushaltsverrechnung, die laut Arbeitsplatzbeschreibung von Mai 1995 rund 50 % der Aufgaben ausgemacht hätten, seien - bei gleichzeitiger Ausweitung der Agenden im Bereich Budget - auf einen Bruchteil (auf rund 10 %) reduziert worden. Dies sei auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 2005 ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Arbeitsplatzbeschreibung zu 100 % aus Tätigkeiten bestünde, die als Buchhaltungstätigkeiten zu bezeichnen seien, entspreche daher nicht ihrer tatsächlichen Verwendung. Der größte Aufgabenbereich betreffe vielmehr Budgetangelegenheiten. Bei den verbliebenen Aufgaben im Bereich der Haushaltsverrechnung handle es sich in Summe um wenig aufwändige Arbeiten, die nur gelegentlich zu leisten seien.
Zu den einzelnen von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung genannten Aufgaben führte die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides weiter aus, dass es sich bei den Mittelbindungen unter Punkt 1 nicht um eine Buchhaltungsaufgabe, sondern um eine haushaltsführende Angelegenheit, die von den einzelnen Fachabteilungen wahrzunehmen sei, handle. Zu Punkt 2 (Handverlagsabrechnungen, Kassenabrechnungen, Kassaschecks) meinte die belangte Behörde, dass die Abrechnungen der Handkassa des Stadtschulrates an die Buchhaltungsagentur zur Wiederbefüllung der Handkassa weitergeleitet würden. Es handle sich hierbei um eine zeitmäßig bloß geringfügige Aufgabe. Ein Mahnverfahren nach Punkt 5 sei durchzuführen, wenn eine Firma bei Leistungserbringung säumig sei. Eine solche falle daher nur in geringem Ausmaß an. Bei Punkt 6 (Verwahrung der Bankgarantien, Überwachung von Haft- und Deckungsrücklässen) handle es sich wie bei den Mittelbindungen unter Punkt 1 nicht um eine Buchhaltungsaufgabe. Auch sei festzuhalten, dass es bei Mittelbindungen, auf die hier verwiesen werde, keine Bankgarantien des Bundes gebe. Bei Eilnachrichten unter Punkt 7 handle es sich um eine Tätigkeit, die mit einem äußerst geringen Arbeitsaufwand verbunden sei. Die Personenkontenpflege bzw. Freigabe (Punkt 8) betreffe das Anlegen elektronischer Kontoblätter bzw. den Rückgriff auf die bereits angelegten. Mit der Personenkontenpflege sei ein an sich geringfügiger Aufwand verbunden. Bei den unter Punkt 9 genannten Aufgaben handle es sich um sehr kleine Bereiche. Der Punkt 11 (Überwachung von Schulden und Forderungen, Berechtigungen und Verpflichtungen) sei im Bezug auf die Haushaltsverrechnung nicht nachvollziehbar, da dieser Punkt an sich schon unter den Punkt 5 "Mahnverfahren" subsumierbar sei.
Grundsätzlich - so führt die belangte Behörde in ihrer Begründung schließlich aus - werde die buchhaltungsspezifische Nebengebühr nur dann gewährt, wenn die Arbeitsplatzinhalte zu einem überwiegenden Teil - somit zu mehr als 50 % - aus buchhalterischen Tätigkeiten bestehen würden. Durch den Wegfall der Besorgung der Aufgaben für Personalverrechnung und der Reiserechnungen falle ein umfangreicher Teil dieser Aufgaben bei der Beschwerdeführerin nicht mehr an. Die für die buchhaltungsspezifische Nebengebühr anspruchsbegründende überwiegende Verwendung im Bereich der Buchhaltung sei - ebenso wie die frühere Verwendung als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsstelle der Buchhaltung des Stadtschulrates - ersatzlos weggefallen und eine buchhaltungsspezifische Mehrleistung somit nicht mehr gegeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sie sich in ihrem Recht auf Mehrleistungszulage nach § 18 GehG sowie in Verbindung damit in ihrem Recht auf Neubemessung einer solchen Nebengebühr ohne Vorliegen der dafür gesetzlich durch § 15 Abs. 6 GehG normierten Voraussetzungen durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen verletzt. Auch seien die Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 GehG lauten (§ 15 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 6 sowie § 18 mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundeskanzlers in seinem Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972; § 15 Abs. 2 mit Ausnahme der Bezeichnung des Bundeskanzlers in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000; § 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 soweit dies die Bezeichnung des Bundeskanzlers betrifft, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003):
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
...
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
...
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) ...
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) ...
§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Die belangte Behörde geht in ihrem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die buchhaltungsspezifische Mehrleistungszulage ("Buchhaltungszulage") nur dann gewährt werde, wenn die Arbeitsplatzinhalte zu einem überwiegenden Teil, das heißt zu mehr als 50 %, aus buchhalterischen Tätigkeiten bestünden. Durch den (durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004 bedingten) Wegfall der Besorgung der Aufgaben der Personalverrechnung bzw. der Reiserechnungen falle ein umfangreicher Teil dieser Buchhaltungsaufgaben bei der Beschwerdeführerin nicht mehr an. Die durch die buchhaltungsspezifische nebengebühranspruchsbegründende überwiegende Verwendung im Bereich der Buchhaltung sei - ebenso wie die frühere Verwendung der Beschwerdeführerin als Stellvertreter des Abteilungsleiters der Prüfungsstelle der Buchhaltung des Stadtschulrates - ersatzlos weggefallen. Da die buchhaltungsspezifische Mehrleistung somit nicht mehr gegeben sei, wäre die Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Null neu zu bemessen gewesen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Mit dem Bescheid des Stadtschulrates vom 25. August 1988 liegt ein Bemessungsbescheid für die pauschalierte Mehrleistungszulage der Beschwerdeführerin vor. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, bildet er auch den Maßstab für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, die als Grundlage einer Neubemessung im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG anzusehen ist. Eine solche Maßstabsfunktion kommt diesem Bemessungsbescheid auf Grund seiner Rechtskraft ungeachtet des Umstandes zu, ob er seinerseits rechtmäßig oder gar rechtswidrig ist.
Im Zusammenhang mit Erlässen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass diese mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für ihn keine verbindliche Rechtsquelle sind (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall ist jedoch zu beachten, dass im letzten rechtskräftigen Bemessungsbescheid der strittigen Mehrleistungszulage des Stadtschulrates vom 25. August 1988 in der Begründung ausdrücklich ein näher bezeichneter Erlass des Bundesministeriums für Finanzen zitiert wird, der für die Bejahung der Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühr offenbar ausschlaggebend war (darin liegt der entscheidende Unterschied zur Konstellation, die dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0027, zu Grunde lag). Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, von dem dieser Bescheid ausgegangen ist, und damit für die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruchs kommt bei dieser (speziellen) Fallkonstellation dem ausdrücklich genannten Erlass rechtserhebliche Bedeutung zu, weil nur vor dem Hintergrund dessen festgestellt werden kann, von welchem Inhalt der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmung (hier: § 18 GehG) die bescheiderlassende Behörde ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies dem Gesetz entsprach, ist - wie bereits erwähnt - im Hinblick auf die Rechtskraft jenes Bescheides nicht mehr zu prüfen.
Davon ausgehend wäre aber im Beschwerdefall unter Darstellung des Inhalts dieses Erlasses der dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid des Stadtschulrats vom 25. August 1988 zu Grunde liegende maßgebende rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Erst auf dem Boden dieser Feststellung kann beurteilt werden, ob es in der Folge zu einer maßgebenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist, der die Rechtskraft jenes Bescheides aus 1988 nicht mehr entgegensteht. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine spätere Änderung des Erlasses nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides aus 1988 mangels seiner Kundmachung irrelevant ist, kommt doch nur dem in seiner Begründung ausdrücklich genannten Erlass in einer zitierten Fassung auf Grund der oben dargestellten Zusammenhänge (ausnahmsweise) rechtserhebliche Bedeutung zu.
Mangels Darstellung des Inhalts des Erlasses, die in Verkennung seiner Bedeutung für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts des rechtskräftigen Bescheids vom 25. August 1988 unterblieben ist, ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass ein im Ausmaß von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit zu besorgender Anteil von Buchhaltungsaufgaben für die Gebührlichkeit und Bemessung ausschlaggebend war.
Träfe die Auffassung der belangten Behörde (von der 50 %- Grenze) zu, wären im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften berechtigt.
Vorweg ist zu bemerken, dass die bloße Kundmachung eines Gesetzes, mit dem die Besorgung von Buchhaltungsaufgaben ausgegliedert und einem eigenen Rechtsträger übertragen wird, für sich allein nicht ausreicht, zur Neubemessung einer auf der Besorgung solcher Aufgaben (in einem bestimmten Ausmaß) gegründeten Mehrleistungszulage zu führen, ist doch (bei Zutreffen der obigen Annahme) dafür (im Beschwerdefall) die tatsächliche Wahrnehmung von solchen Aufgaben (in einem bestimmten Umfang) maßgebend. Entscheidend ist daher, ob sich die Durchführung (tatsächliche Umsetzung) dieses Gesetzes auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß ausgewirkt hat und ob dies (wie oben dargestellt) als maßgebende Änderung des Sachverhalts gewertet werden kann, die zur Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr zu führen hat. Wäre demnach im Beschwerdefall (bezogen auf die Gesamttätigkeit) das Ausmaß von 50 % buchhalterischer Aufgaben für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage maßgebend und hätte sich die Umsetzung des Gesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 ab einem bestimmten Zeitpunkt dahingehend ausgewirkt, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz tatsächlich bloß Buchhaltungsaufgaben in einem darunter liegenden Ausmaß wahrzunehmen hätte, wären die Voraussetzungen für eine Neubemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage gegeben.
Die zuletzt genannte Voraussetzung für die Neubemessung setzte allerdings voraus, dass in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wird, dass der Anteil der tatsächlich von der Beschwerdeführerin wahrzunehmenden Aufgaben, die zu den Buchhaltungsaufgaben zu zählen sind, unter 50 vH der Gesamttätigkeit abgesunken wäre (was im Beschwerdefall strittig ist). In dieser Beziehung ist das (bisher durchgeführte) Verfahren aber mangelhaft geblieben.
So wird die Änderung der Verwendung die Beschwerdeführerin betreffend dahingehend umschrieben, dass die "Kernaufgaben" der Buchhaltung mit Aufnahme des Betriebes durch die Buchhaltungsagentur aus den einzelnen Ressorts an die Agentur ausgelagert worden seien. Nun erfolgt aber im angefochtenen Bescheid keine Beschreibung dieser "Kernaufgaben" und jener anderen Buchhaltungsaufgaben, die keine "Kernaufgaben" sind und deshalb bei den einzelnen Ressorts belassen wurden. Eine Auflistung dieser "Kernaufgaben" durch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermag fehlende diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.
Die belangte Behörde behauptet weiters, dass die Agenden der Haushaltsverrechnung, die gemäß der früheren Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin 50 % der Aufgaben ausgemacht hätten, auf einen Bruchteil von rund 10 % reduziert worden seien. Dies sei bei gleichzeitiger Ausweitung der Aufgaben der Beschwerdeführerin im Bereich Budget geschehen. Wenn sich die belangte Behörde dabei auf die Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 2005 beruft, bemängelt die Beschwerde zu Recht, dass die behaupteten Änderungen in der Verwendung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht konkret und im Einzelnen dargestellt sind. Welche Agenden der Beschwerdeführerin nun weggekommen und welche ausgeweitet worden sein sollen, hätte die belangte Behörde indessen nachvollziehbar im angefochtenen Bescheid darzustellen gehabt.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung Tätigkeiten angeführt, aus denen ihrer Meinung nach eine 100 %ige Verwendung in Buchhaltungstätigkeit zu folgern sei. Die Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im angefochtenen Bescheid ist nicht ausreichend konkret, um die Behauptung einer Reduktion von einem Anteil von 50 % auf einen Anteil von 10 % in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzustellen. So werden weder Zahlenangaben bezüglich der Arbeitsvorgänge gemacht noch ein Anteil an der Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig dargestellt. Es wird nicht einmal angeführt, welche Aufgaben der Haushaltsverrechnung weggefallen sein sollen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei der gegenständlichen Neubemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage eine präzise Darstellung der behaupteten Änderungen durch die belangte Behörde unerlässlich gewesen wäre.
Es erweist sich daher auch der von der Behörde festgestellte Sachverhalt bezüglich des Ausmaßes der von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Buchhaltungsaufgaben als mangelhaft. Wegen der Prävalenz der oben aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit (Unterlassen der Darstellung des im rechtskräftigen Bescheid des Stadtschulrates vom 25. August 1988 zitierten Erlasses in Verkennung seiner rechtserheblichen Bedeutung für die objektive Grenze der Rechtskraft dieses Bescheides) war der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. Oktober 2006
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