Normen
DSG §27 Abs1 Z1;
DSG §31 Abs2;
StPO §90;
VwGG §45 Abs2;
DSG §27 Abs1 Z1;
DSG §31 Abs2;
StPO §90;
VwGG §45 Abs2;
Spruch:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Datenkommission vom 25. März 2003 wurde das Begehren des Antragstellers, die Bundesministerin für Inneres (die mitbeteiligte Partei im hg. Verfahren zur Zl. 2003/06/0133) zur Löschung der rechtswidrigerweise verarbeiteten, falschen Daten aus der "VISION (VISA INQUIRY OPEN-BORDER NETWORK)" Datenanwendung zu verpflichten, gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz (DSG) 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 136/2001 (DSG 2000), abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die Datenschutzkommission u.a. aus, auch aus der Zurücklegung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 StPO könne nicht abgeleitet werden, dass keine gefälschten Unterlagen eingebracht worden seien. Die Zurücklegung der Strafanzeige gebe lediglich an, dass die Staatsanwaltschaft keinen Grund zu einer weiteren Verfolgung sehe. So bedeute ein Einstellungsbeschluss nach § 90 StPO - wenn der Verdächtige noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen worden sei - nur das Unterbleiben weiterer Vorerhebungen. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90 StPO habe nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung geladen oder in Verwahrung oder Haft genommen worden sei.
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde zur hg. Zl. 2003/06/0133 protokolliert.
Mit Erkenntnis vom 25. April 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen und in seiner Begründung (soweit für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag von Belang) Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):
"Die belangte Behörde ist zur Frage der Richtigkeit der verarbeiteten Daten der von ihr als schlüssig und glaubwürdig erkannten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei gefolgt. Diese Beurteilung begegnet auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, hat doch der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (Aktenvermerk vom 24. Juli 2002) jedenfalls die (nur auf deren Briefpapier verfassten) Unterstützungserklärungen der Ö. AG direkt an die Österreichische Botschaft Bangkok weitergeleitet, und nicht nur - wie er dies sachverhaltsbezogen in der Beschwerde vorbringt -
an T. zu dessen Verwendung weitergegeben. Ob diesem Verhalten aus strafrechtlicher Sicht Bedeutung derart zukommt, dass es auch tatsächlich zu einer strafgerichtlichen Verfolgung (und Verurteilung) führt, ist hingegen nicht von Bedeutung."
Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 12. Mai 2006 zugestellt.
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er macht hiezu im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe nach Rückkehr von seinem langen Auslandsaufenthalt am 4. August 2006 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit Verwunderung gelesen und sei enttäuscht, dass (auch) der VwGH die Entscheidung eines unabhängigen Gerichtes, in diesem Fall des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ignoriere. Er sei am 6. August 1997 vom zuständigen Untersuchungsrichter einvernommen worden. Anschließend sei das Verfahren eingestellt worden, weil er niemals Unterlagen gefälscht oder diese weitergegeben habe. Es gebe auch das verfassungsgemäße Recht der Unschuldsvermutung, daran hätten sich auch "alle Behörden inkl. VwGH" zu halten.
Gemäß § 45 Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Der Wiederaufnahmeantrag ist verspätet:
Das Vorbringen des Antragstellers lässt sich dahingehend zusammenfassen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller rechtlich nicht bzw. nicht zutreffend gewürdigt. Wie eingangs wiedergegeben, war jedoch der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller eingestellt worden war, bereits Thema des im Verfahren 2003/06/0133 angefochtenen Bescheides der Datenschutzkommission, der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde des Antragstellers und auch Teil der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis vom 25. April 2006. Die Frist zur Geltendmachung allfälliger damit im Zusammenhang stehender Wiederaufnahmsgründe begann damit mit Zustellung des Erkenntnisses an den Vertreter des Antragstellers zu laufen. Das Vorliegen von Umständen, die nur dem Antragsteller zugänglich waren, sodass der Beginn des Fristenlaufes erst mit Kenntnisnahme dieser Entscheidung durch den Antragsteller anzunehmen wäre, werden vom Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher wegen offenbarer Verspätung durch Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob mit dem Vorbringen tatsächlich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund dargetan wird.
Bei diesem Ergebnis war der keinem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers dienende Auftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel entbehrlich.
Wien, am 28. November 2006
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