VwGH 2006/04/0201

VwGH2006/04/020115.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde des E W in W, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom 21. September 2006, Zl. VKS-2435/06, hier betreffend Zurückweisung eines Teilnahmeantrages und Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, 1194 Wien, Muthgasse 62), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
LVergRG Wr 2003 §16 Abs2;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs1 Z3;
LVergRG Wr 2003 §30 Abs5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
LVergRG Wr 2003 §16 Abs2;
LVergRG Wr 2003 §18 Abs1 Z3;
LVergRG Wr 2003 §30 Abs5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. September 2006 hat der Vergabekontrollsenat des Landes Wien (die belangte Behörde) den Antrag der J. GmbH auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren der mitbeteiligten Partei betreffend Rahmenvertrag für Malerarbeiten für die Zeit von November 2005 bis Oktober 2008 für diverse Objekte im 5. Wiener Gemeindebezirk sowie weitere Anträge dieser Nachprüfungswerberin zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Den Teilnahmeantrag des Beschwerdeführers als in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger hat sie zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und ausgesprochen, dass die Nachprüfungswerberin sowie der Beschwerdeführer "die von ihnen entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen" haben (Spruchpunkt 3.).

Zur Begründung des Spruchpunktes 2. und des den Teilnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffenden Teiles des Spruchpunktes 3. führte die belangte Behörde aus, dass im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages auch der Teilnahmeantrag zurückzuweisen gewesen sei. Der Teilnahmeantrag entspreche zwar allen formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. Nr. 25/2003 (WVRG), erweise sich jedoch gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 leg. cit. als unzulässig, weil auch der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 leg. cit. unzulässig sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit seinem Teilnahmeantrag als unterlegen anzusehen, weshalb er gemäß § 30 Abs. 5 WVRG die von ihm entrichtete Pauschalgebühr selbst zu tragen habe.

Gegen den Spruchpunkt 2. und gegen den Spruchpunkt 3., soweit damit über den Pauschalgebührenersatz für den Teilnahmeantrag abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er als in Aussicht genommener Zuschlagsempfänger jedenfalls Partei im die Zuschlagsentscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren sei. Aus diesem Grund hätte sein Teilnahmeantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Da er auf Grund der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages mit seinem Teilnahmeantrag als obsiegend anzusehen sei, hätte die Nachprüfungswerberin zum Ersatz der von ihm entrichteten Pauschalgebühr verpflichtet werden müssen.

Hilfsweise macht der Beschwerdeführer geltend, dass er infolge seiner jedenfalls gegebenen Parteistellung von der belangten Behörde nicht hätte aufgefordert werden dürfen, für den Teilnahmeantrag eine Pauschalgebühr zu entrichten. Die somit auf Grund einer rechtswidrigen Verfahrensanordnung und ohne gesetzliche Grundlage entrichtete Pauschalgebühr sei vom Rechtsträger der belangten Behörde zurückzubezahlen und daher entgegen dem Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides nicht vom Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, hat der Verwaltungsgerichtshof zum WVRG ausgesprochen, dass die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im die Zuschlagsentscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages abhängt. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger habe nämlich kein Interesse an der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, er könne somit durch die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie dies § 18 Abs. 1 Z 3 WVRG für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetze. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger verliere daher seine Parteistellung nicht im Sinn des § 16 Abs. 2 zweiter Satz WVRG, wenn er keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren stelle.

Im Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das vorgenannte Erkenntnis ausgeführt, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger gar nicht möglich sei, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr seien daher zurückzuweisen.

Die oben dargestellten Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.

Mit dem - hilfsweise erstatteten - Vorbringen, die Pauschalgebühr sei vom Rechtsträger der belangten Behörde zurückzuerstatten, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit der Formulierung, dass der Beschwerdeführer die von ihm entrichtete Pauschalgebühr für den Teilnahmeantrag "selbst zu tragen" habe, wird nämlich - was sich eindeutig aus der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 E 44 ff zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur) Begründung ergibt - lediglich ausgesprochen, dass ein Ersatz der vom Beschwerdeführer entrichteten Pauschalgebühr durch den Antragsgegner im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 30 Abs. 5 WVRG nicht stattfindet. Über einen allfälligen Anspruch auf Rückersatz durch den Rechtsträger der belangten Behörde wurde damit nicht abgesprochen.

Die Zurückweisung des Teilnahmeantrages und der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer die dafür entrichtete Pauschalgebühr selbst zu tragen habe, sind daher im Ergebnis unbedenklich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2006

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