Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 10. August 2005 um 23.30 Uhr auf einer bestimmten Polizeiinspektion gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, an diesem Tag um 23.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, dass die Tatzeit (der Verweigerung der Atemluftprobe) in Verbindung mit der angeführten "Lenkzeit" nicht stimmen könne, so genügt der Hinweis, dass es bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auf die exakte Angabe der Tatzeit nicht ankommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2005, Zl. 2005/02/0316); die von einer verfehlten Prämisse abgeleitete Verfahrensrüge (Unterlassung der Durchführung eines Augenscheines) geht daher ins Leere.
Auch entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass § 5 Abs. 2 StVO dem Betroffenen nicht das Recht einräumt, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0039, wo es darum ging, dass der dortige Beschwerdeführer das Eintreffen seines Rechtsbeistandes zwecks Einholung einer Rechtsauskunft abwarten wollte). Dass ein solcher Fall vorlag, durfte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen:
Insoferne stützte sie sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers, welcher in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis u.a. insoweit ausgeführt hatte, er habe lediglich ersucht, vor Durchführung des Alkotests telefonieren zu dürfen, weil er bei der Amtshandlung "einfach eine Vertrauensperson dabei haben wollte". Weiters legte die belangte Behörde dar, dass die Verweigerung der Atemluftprobe auch nach den Angaben des zweiten eingeschrittenen Polizeibeamten W. als erwiesen anzusehen sei (sodass es auf die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, betreffend die Glaubwürdigkeit des anderen eingeschrittenen Polizeibeamten St. nicht mehr ankomme). Dass es aber nicht nur darum ging, ein Telefongespräch bis zur Betriebsbereitschaft des Alkomaten zu führen, ergibt sich klar aus der Aussage des Zeugen W., wonach der Beschwerdeführer über Befragen des Zeugen St. "ob er den Alkomattest machen würde, wenn er telefonieren dürfe, geantwortet habe, dass er den Alkomattest "nicht machen würde".
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es seien ihm anlässlich der Amtshandlung die Alkoholisierungssymptome nicht bekannt gegeben worden, die Rechtslage, weil er verpflichtet war, auch ohne dass ihm ein solcher Verdacht der Alkoholisierung zur Kenntnis gebracht wurde, sich der entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073). Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass, zumal dies den Betroffenen nicht hindert, im allfälligen nachfolgenden Strafverfahren das Vorliegen von Alkoholsymptomen anlässlich der Amtshandlung zu bestreiten. Dass aber solche Symptome beim Beschwerdeführer vorgelegen sind, konnte die belangte Behörde schon auf Grund der Aussage des Zeugen W. annehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 12. September 2006
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