VwGH 2006/02/0009

VwGH2006/02/000931.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ES in B, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. November 2005, Zlen. VwSen-160862/12/Ki/Da, VwSen- 521124/12/Ki/Da, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 1. Juli 2005 vor 00.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort - vom Parkplatz vor dem rückwärtigen Einfahrtstor eines Betriebsgeländes bis zu diesem Einfahrtstor - ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und an diesem Tag um 00.35 Uhr die von einem besonders geschulten und von der Behörde und ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungssymptome verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO begangen; gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der von ihm befahrenen, im Spruch angeführten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handelte:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. zum Ganzen etwa das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308).

Die nicht zu beanstandenden diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geben keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer somit durch Befahren der im Spruch angeführten Fläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt hat.

Die mit weitwendigen Ausführungen untermauerte Ansicht des Beschwerdeführers, Straßen die nur "bestimmten Zwecken zugänglich sind", seien keine Straße mit öffentlichem Verkehr, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zl. 94/03/0291).

Abgesehen davon, dass die Aufforderung der Atemluftprobe ohnedies (auch) auf einer Straße "mit öffentlichem Verkehr" erfolgte, wäre dies gar nicht erforderlich gewesen, hätte der Beschwerdeführer doch einer solchen Aufforderung auch dann Folge leisten müssen, wenn die Aufforderung selbst nicht auf einer solchen Straße erfolgt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049).

Soweit sich der Beschwerdeführer - im Hinblick auf seine Ansicht, die von ihm befahrene Fläche habe keine Straße mit öffentlichem Verkehr dargestellt - auf einen "entschuldbaren Rechtsirrtum" beruft, vermag ihm der Gerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten: Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann nämlich die Unkenntnis oder die irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049), sodass dem Beschwerdeführer auch nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 12 StGB zugute kam; dieser war somit auch nicht im Rahmen des § 20 VStG zu berücksichtigen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

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