VwGH 2006/01/0250

VwGH2006/01/025029.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des PD in I, geboren 1986, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2005, Zl. 250.794/0- III/09/04, betreffend § 7 sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Mai 2005 wurde die Berufung des Antragstellers gegen den seinen Asylantrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Liberia zulässig sei; außerdem wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Nachdem Meldeanfragen des unabhängigen Bundesasylamtes keine aufrechte Meldeadresse des Antragstellers erbracht hatten, wurde der erwähnte Berufungsbescheid am 2. Mai 2005 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG im Akt hinterlegt.

Mit am 23. Mai 2006 zur Post gegebenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bzw. zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Einbringung einer Beschwerde" gegen den Bescheid vom 2. Mai 2005. Dazu führt er aus, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides in Strafhaft befunden und deshalb - so ist die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages im Ergebnis zu verstehen - von der Hinterlegung des Bescheides keine Kenntnis gehabt habe. Nach seiner Haftentlassung sei er auf Anfrage mit Schreiben des unabhängigen Bundesasylsenates (vom 16. März 2006) unter Anschluss einer Bescheidausfertigung über die Hinterlegung des Bescheides per 2. Mai 2005 informiert worden. Hierauf habe er sich zu einer Beratungseinrichtung begeben, wo ihm gesagt worden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Am 5. Mai 2006 sei er in Schubhaft genommen worden. Erst am 9. Mai 2006 habe er sich an die Caritas Innsbruck wenden können und erfahren, dass die Haft im Mai 2005 einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Ihm (dem Antragsteller) sei es bis zum 9. Mai 2006 nicht bewusst gewesen, dass die Beamten der Justizanstalt seinerzeit, entgegen der sie treffenden Verpflichtung, keine Meldung seines Aufenthaltsortes an den unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt hätten. Wäre ihm dieser Umstand früher bewusst gewesen, hätte er sofort einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Diesem Vorbringen ist wie folgt zu erwidern: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Antragstellers gewesen wäre, die aus der seinerzeitigen Inhaftierung resultierende Änderung seiner Abgabestelle dem unabhängigen Bundesasylsenat bekannt zu geben. Da er dies unterlassen hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der Hinterlegung des Berufungsbescheides nach § 8 Abs. 2 ZustG im Hinblick auf die ergebnislos gebliebenen Versuche des unabhängigen Bundesasylsenates, eine neue Abgabestelle festzustellen, keine Bedenken. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Antragsteller gemäß der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bereits vor dem 5. Mai 2006 mitgeteilt worden war, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet sei. Bereits damit war aber das Hindernis, auf das sich sein Antrag stützt (Unkenntnis von der Verfahrensbeendigung bzw. von der dazu führenden Zustellung durch Hinterlegung), weggefallen, weshalb sich der erst am 23. Mai 2006 zur Post gegebene Antrag wegen Überschreitung der im § 46 Abs. 3 erster Fall VwGG bestimmten zweiwöchigen Frist als verspätet erweist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei erst durch eine neuerliche Beratung am 9. Mai 2006 über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in Kenntnis gesetzt worden, macht er der Sache nach Gründe für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist geltend; diesbezüglich ist er allerdings auf § 46 Abs. 6 VwGG zu verweisen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet.

Nach dem Gesagten war der vorliegende Antrag zurückzuweisen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall den hg. Beschluss vom 21. August 2001, Zl. 2001/01/0259). Ein Verbesserungsauftrag - es fehlt die Unterschrift eines Rechtsanwaltes - erübrigte sich, weil offenkundig ist, dass auch nach entsprechender Verbesserung eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 666 dargestellte hg. Judikatur).

Wien, am 29. Juni 2006

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