Normen
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 4. November 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 8. April 2003 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Privat - quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG" gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.
Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels könne nach der zitierten Bestimmung wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) versagt werden, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge oder laut Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 und 7 FrG eine schwerwiegende Erkrankung aufweise oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder für die Wiederausreise verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine Verpflichtungserklärung seiner Schwester berufen. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sei jedoch gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG unzulässig.
Erscheine der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert, so könne - wie bereits ausgeführt - dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht stattgegeben werden. Gemäß § 8 Abs. 1 FrG könne ein Einreise- oder Aufenthaltstitel Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besäßen und kein Versagungsgrund wirksam werde. Gemäß § 8 Abs. 3 FrG habe die Behörde bei der Ausübung des in Abs. 1 leg. cit. eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend auf seine persönlichen Verhältnisse, auf öffentliche Interessen und auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Die Abwägung habe ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen absolute Priorität zukomme, weil der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Sicherung seines Lebensunterhaltes erbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei daher ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 FrG) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt, oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches, oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. kann die Behörde einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.
1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2002/18/0251).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sein Unterhalt durch das Arbeitseinkommen seiner Schwester und deren Ehemann, die beide österreichische Staatsangehörige seien, ausreichend gesichert wäre, wobei er sich für seinen Rechtsanspruch auf diese Unterhaltsmittel auf eine Verpflichtungserklärung berufen hat. Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz FrG ist die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung jedoch nicht zulässig.
1.3. Die Beschwerde bringt indes vor, die leibliche Schwester sowie deren Ehemann seien "Bestandteil der Familie" des Beschwerdeführers, sodass sich sein Anspruch auf Unterhalt und Unterkunft "auf die familienrechtlichen Bestimmungen" sowohl des Heimatlandes des Beschwerdeführers als auch auf die österreichische Gesetzeslage stützen lasse.
Nach österreichischem Recht besteht gegenüber einer (leiblichen) Schwester oder gegenüber einem Schwager kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den behaupteten Unterhaltsanspruch auf eine fremde Rechtsordnung stützt, kommt er seiner Pflicht, den besagten Unterhaltsanspruch initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, nicht nach, wenn er sich hiefür lediglich auf "familienrechtliche Bestimmungen" seines Heimatlandes beruft.
1.4. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, über ausreichende Unterhaltsmittel zu verfügen. Davon ausgehend ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (etwa durch die Gewährung von Sozialhilfe) führen könnte. Von daher bestehen gegen die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0251).
2. Der Ausdruck "kann" im § 10 Abs. 2 FrG ist dahin zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 leg. cit. genannten Gründen gerechtfertigt ist.
Bei dieser Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich ins Gewicht, dass sich seine Schwester sowie deren Ehepartner im Bundesgebiet aufhalten und österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie über einen eine dauernde Niederlassung gestattenden Aufenthaltstitel verfügt. Den somit nur ganz schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am beantragten Aufenthaltstitel steht die von ihm auf Grund seiner Mittellosigkeit ausgehende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gegenüber. Auf Grund des großen Gewichts, das diesen öffentlichen Interessen zukommt, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu versagen sei, frei von Rechtsirrtum (vgl. wieder das zitierte Erkenntnis Zl. 2002/18/0251).
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2006
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