VwGH 2005/10/0206

VwGH2005/10/020616.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des MR in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10. Oktober 2005, Zl. A3-400/53ad2-2005, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:

Normen

SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;
SchUG 1986 §25;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 10. Oktober 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in die 7. Klasse der von ihm besuchten Schulart aufzusteigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht nach § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG Gebrauch.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Mitteilung der Direktion der vom Beschwerdeführer besuchten Schule vom 29. Juni 2006, der zufolge die Klassenkonferenz in der Konferenz am 28. Juni 2006 entschieden habe, dass der Beschwerdeführer (nunmehr) zum Aufsteigen in die 7. Klasse berechtigt sei, weil er in allen Gegenständen positiv beurteilt worden sei.

Über Vorhalt dieser Mitteilung gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2006 bekannt, dass er zum Aufsteigen in die 7. Klasse berechtigt sei, weil er in allen Gegenständen positiv beurteilt worden sei.

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder den hg. Beschluss vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0191).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen.

Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

2.2. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ein Kostenzuspruch findet daher nicht statt.

Wien, am 16. Oktober 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte