Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, 2004/05/0085, verwiesen.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die von der mitbeteiligten Partei beantragte Baubewilligung für den Neubau einer Ostumfahrung von Laa an der Thaya im Zuge der Landesstraße B 46 auf Grundlage des Einreichprojektes 2003, welches von der Kiener Consult ZT GesmbH (in weiterer Folge: KC GesmbH) ausgearbeitet worden war.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin, die Eigentümerin von Grundstücken ist, die zur Realisierung des Vorhabens unmittelbar in Anspruch genommen werden sollten, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. Juni 2004 behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er führte begründend aus, dass die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, die Notwendigkeit der Errichtung der geplanten Straße in Zweifel zu ziehen, nicht zutreffe. Der angefochtene Bescheid bilde eine wesentliche Grundlage für ein gegebenenfalls nachfolgendes Enteignungsverfahren. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in einem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu bestreiten. Vielmehr könne die hier strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung dieser Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen sei, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht neuerlich hinterfragt werden.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens wären daher verhalten gewesen, sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe keine Notwendigkeit für die Errichtung dieser Straße, auseinander zu setzen. Das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen hätte zur Beurteilung dieser Frage schon deshalb nicht ausgereicht, weil auch er die (unrichtige) Auffassung vertreten habe, diese Frage sei gar nicht Gegenstand des Verfahrens und sich mit der wesentlichen Frage der Notwendigkeit der Errichtung der Umfahrungsstraße nicht auseinander gesetzt habe. Der Umstand, dass diese Straße dem gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehr entspreche, bedeute für sich allein noch nicht, dass die Errichtung der Straße (und damit in weiterer Folge gegebenenfalls ein zwangsweiser Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin) auch notwendig sei.
In der Folge beauftragte die belangte Behörde die Snizek & Partner OEG (in weiterer Folge: S&P OEG) mit ergänzenden Untersuchungen; im September 2004 legte die S&P OEG die "Verkehrlichen Grundlagen" für die B 46 Umfahrung Laa/Thaya vor. Ebenfalls im September 2004 legte die KC GesmbH eine Wirkungstabelle für die Umfahrung im Bereich der L 36 mit Subvarianten vor.
Die belangte Behörde holte vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten vom 4. Jänner 2005 über die Notwendigkeit der Errichtung der Umfahrungsstraße ein. Nach einer Beschreibung des Bestandes und des bisher vorliegenden Datenmaterials stellt der Amtssachverständige die von ihm anlässlich einer Erhebung vom 3. Dezember 2004 ermittelten Daten einer Querschnittszählung auf der B 46 bzw. der mittleren Fahrgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes Laa an der Thaya näher dar.
Daran anschließend führt er sein Gutachten insofern näher aus, als er eingangs darauf verweist, dass die Beschwerdeführerin eine Vermengung der Begriffe "Durchgangsverkehr" und "Verkehrsentlastung" vorgenommen habe. Von der Querschnittsbelastung auf der B 46 (neu) stelle der Durchgangsverkehr zwischen dem Anfangs- und Endpunkt der Umfahrung lediglich einen Teil dar. Der andere Teil des Fahrzeugverkehrs in den einzelnen Querschnitten der Teilabschnitte der Umfahrung fließe über die Anknüpfungspunkte der Umfahrung an das übrige Straßennetz zu bzw. ab. Auch dieser Teil des KFZ-Verkehrs bedinge aber eine Entlastung der B 46 im Ortsgebiet von Laa und sei von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht berücksichtigt worden, wenn sie von einer Aufnahme von lediglich 500 bis 600 KFZ/Tag auf der projektierten Straße spreche.
Weiters meint der Amtssachverständige, die Abweichungen der Werte in den Prognosen der einzelnen von ihm herangezogenen Unterlagen seien durch Unterschiede in der Datenaktualität, durch unterschiedliche Annahmen bei der Verkehrserzeugung, des Modal Splits und in unterschiedlichen Algorithmen der Rechenmodelle zu suchen. Es ergebe sich auf Grund aufeinander folgender, jeweils von erfahrenen Ziviltechnikern ausgearbeiteter Prognosen eine Bandbreite der prognostizierten Frequenzen, welche jenen Rahmen abgrenze, in dem die künftigen Verkehrsbelastungen aus heutiger Sicht wahrscheinlich seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei der Prognose eine ungewöhnlich umfangreiche Datenbasis berücksichtigt worden sei, da auch die für das UVP-Verfahren der A5 erforderlichen Daten und Berechnungen zur Verfügung gestanden seien.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Ostumfahrung im Zuge der B 46 ergebe sich bei der Prüfung der Beibehaltung der B 46 als Ortsdurchfahrt im Hinblick auf die Verkehrsfunktion, dass eine Entflechtung der Verkehrsarten infolge der städtebaulichen Randbedingungen wegen des beschränkten Straßenraumes nicht möglich sei, sodass zur Herstellung eines unproblematischen Zustandes lediglich die Errichtung einer weitgehend anbaufreien Umfahrung verbleibe. Ein Vergleich der vorhandenen und prognostizierten Frequenzen mit den in der Literatur vorgefundenen Empfehlungen ergebe für den Istzustand 2004 die Empfehlung für die Errichtung einer Umfahrung und für den Prognosefall 2020 beim Planungsfall 0 (Beibehaltung der Ortsdurchfahrt im Zuge der B 46) angesichts der prognostizierten Frequenzen ebenfalls die Notwendigkeit einer Umfahrung. Eine Prüfung der Durchlässigkeit für den Querverkehr (Barrierewirkung) bei Beibehaltung der Ortsdurchfahrt im Zuge der B 46 ergebe - nach Darstellung der Querungszeitlücken bei Fahrbahnquerungen und der Zumutbarkeitsgrenzen bei Wartezeiten -, dass derzeit für querende Fußgänger mit geringeren Gehgeschwindigkeiten (z.B. Mutter mit Kind) eine unzumutbare Barrierewirkung der B 46 gegeben sei; dies sei auch überwiegend für alle Fußgänger im Bereich des Stadtplatzes an der B 46 im Hinblick auf die bestehenden Querungslängen der Fall. Innerhalb des Prognosezeitraums sei jedenfalls das Vorliegen einer unzumutbaren Wartezeit zu erwarten. Querungen der Fußgänger seien nicht auf wenige Stellen konzentrierbar, da die Gehlinien - wie auf Stadt- oder Dorfplätzen häufig vorzufinden - wegen der unterschiedlichen Verkehrsrelationen über die Fläche verteilt verliefen. Auf Grund der Barrierewirkung (Trennwirkung) durch den zunehmenden Fahrzeugverkehr auf der B 46 sei die Errichtung der Umfahrung somit notwendig.
Unter dem Aspekt der Prüfung der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit führt der Amtssachverständige näher begründet aus, wenn diese erhöht und gleichzeitig die Reisegeschwindigkeit beibehalten oder erhöht werden solle, so sei die Ortsumfahrung erforderlich. Eine Prüfung der Reisegeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes von Laa an der Thaya und zwischen Anfangs- und Endpunkt der Umfahrung im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der B 46 ergebe, dass jedenfalls Maßnahmen zur Anhebung der Geschwindigkeiten des Fahrzeugsverkehrs zu treffen seien. Da im Ortsgebiet von Laa an der Thaya eine wesentliche Anhebung der Fahrgeschwindigkeit wegen der zu erwartenden Erhöhung der Schwere der Konflikte mit dem Quer- und Abbiegeverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertreten werden könne, verbleibe lediglich die Errichtung einer entsprechenden Umfahrungsstraße zur Erreichung der angeführten Reisegeschwindigkeiten im Zuge der B 46. Demnach sei auf Grund dieses Kriteriums beim status quo eine Umfahrung erforderlich. Bei den für das Jahr 2020 prognostizierten Belastungen wären überdies erhebliche Stauerscheinungen auf Grund der Unterbrechung des Verkehrsflusses des KFZ-Verkehrs durch wartende Linksabbieger, ein- und ausparkende KFZ, auf den Schutzwegen querende Fußgänger, aber auch an der Kreuzung mit der L 23 zu erwarten und würde die Reisegeschwindigkeit gegenüber dem status quo wesentlich abnehmen. Für den Prognosefall sei somit auch aus Gründen der Reisegeschwindigkeit die Notwendigkeit einer Umfahrung gegeben.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die Prüfung der Kriterien Verkehrsfunktion, Verkehrsfrequenz, Barrierewirkung, Verkehrssicherheit und Reisegeschwindigkeit unter Bedachtnahme auf den Baubestand der B 46 aus verkehrstechnischer Sicht nach dem in österreichischen, deutschen und Schweizer Richtlinien sowie in der einschlägigen Fachliteratur dargelegten Beurteilungsmaßstab die Notwendigkeit der Errichtung der Ost-Umfahrung von Laa an der Thaya ergebe. Die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer geringen Verkehrsverlagerung von lediglich "500 bis 600 KFZ pro Tag" basiere offensichtlich auf einer unrichtigen Interpretation der Prognosen und sei daher verkehrstechnisch nicht nachvollziehbar. Eine weitere Steigerung der Verkehrswirksamkeit der Ostumfahrung sei mit der Errichtung einer Südumfahrung von Laa an der Thaya zu erwarten.
Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Mit einer Stellungnahme vom 7. März 2005, in der die Beschwerdeführerin u.a. Zweifel an der Fachkunde des Amtssachverständigen äußerte, legte sie ein Gutachten des ao. Univ.Prof. Dr. Thomas Macoun, Institut für Verkehrsplanung und Verkehrstechnik der Technischen Universität Wien, vor.
In diesem Gutachten befasst sich der Privatsachverständige nach einer einleitenden Auseinandersetzung mit den Begriffen "Verkehrsbedarf" und "Verkehrsbedürfnis" und den seiner Ansicht nach relevanten Indikatoren der Verkehrswirksamkeit eines Straßenbaus mit den Grundlagen des Gutachtens des Amtssachverständigen. Er meint, lediglich das Einreichprojekt 2003 berücksichtige lokale Verhältnisse und offensichtlich auch die Ergebnisse einer Kordonzählung des KfV, weshalb eine Diskussion über Verlagerungswirkungen nur auf Basis dieses Projektes geführt werden könne. Die Arbeiten von S&P OEG sowie von Areal Consult seien als reine Simulationsergebnisse von den gewählten Grundannahmen und Widerständen abhängig und daher nur auf Plausibilität prüfbar.
Der Amtssachverständige habe offensichtlich ungeprüft und willkürlich die Ergebnisse von S&P OEG und Areal Consult bezüglich Verkehrsmengen und Prognoseannahmen übernommen. Gleichzeitig werde mehrfach betont, dass die Ergebnisse der Untersuchung des Einreichprojektes nicht mehr dem Letztstand entsprächen, ohne dafür einen Nachweis zu führen. Hinsichtlich der Prognoseunterlagen meint der Privatsachverständige mit näherer Begründung, dass die Analyse der "verkehrlichen Grundlagen" der S&P OEG grobe Mängel aufwiesen. So sei die Nachvollziehbarkeit insbesondere bei den Grundannahmen, z.B. zur Verlagerungswirkung, nicht gegeben und zeige eine Analyse der grenzüberschreitenden Verkehrsmengen, dass von einer prognostizierten Vervielfachung der Verkehrsmengen an den bestimmten Routen keine Rede sein könne.
Unter Darstellung einzelner Zitate dieser "verkehrlichen Grundlagen" legt der Privatsachverständige seine jeweils andere Beurteilung näher dar und meint im Ergebnis, die vom Amtssachverständigen angenommenen Prognosewerte entsprächen nicht den in der Realität feststellbaren Trends und auch nicht den Intentionen des NÖ Landesverkehrskonzepts. Die Realität zeige völlig im Gegensatz dazu, dass das Wachsen der Verkehrsmengen flächendeckend an den Zählstellen analog mit dem Wachstum des Motorisierungsgrades stark zurückgehe. Die Zählergebnisse zeigten flächendeckend Reduktionen der jährlichen Wachstumsraten und im Falle des grenzüberschreitenden Verkehrs weitere Verkehrsreduktionen der absoluten Verkehrsmengen. Es sei daher unerklärlich, wieso aus einem durch die Zählergebnisse dargestellten abnehmenden Trend eine Erhöhung der Gesamtwachstumsraten im Maximum von 48 % (Einreichprojekt) bis 250 % (S&P OEG) folgen sollte.
Der Privatsachverständige meint weiter, aus der Sicht des Landes Niederösterreich könne kein verkehrlicher Bedarf abgeleitet werden; der Bedarf sei primär anhand der Zielsetzungen und Vorteile der Stadt zu prüfen. In weiterer Folge stellt der Privatsachverständige auf Grundlage des Einreichprojektes die Verkehrsmengen im Bestand, die Ziel- und Durchgangsverkehrsströme, die Ergebnisse der Kordonzählung (Verkehrsmengen der Einfüllknoten, Ziel- und Quellverkehrsströme, Verkehrsspinne, Verkehrsmengen in der Stadtdurchfahrt) näher dar. Er meint weiters mit näherer Begründung zur Plausibilität der Verlagerungswirkung der Umfahrungsstraße, dass diesbezüglich auch das Einreichprojekt erhebliche fachliche und methodische Mängel in der Handhabung der Systemeffekte aufweise. Selbst im hochrangigen Straßennetz würden trotz Bündelungstendenzen derzeit die längerfristigen Prognosen mit Werten unter 2 % pro Jahr geführt. Dementsprechend werde auch die Steigerung der Gesamtmobilität im Niederösterreichischen Verkehrskonzept mit 25 % bis 30 % abgeschätzt. Dies decke sich auch mit der dargestellten Entwicklung des Motorisierungsgrades in Niederösterreich. Eine Steigerung von 25 % bis 30 % bis 2020 bedeute eine jährliche Steigerungsrate von 1,32 % bis 1,55 %. Die Entwicklung hänge jedoch im hohen Maß von den Rahmenbedingungen ab (z.B. von der Entwicklung des Ölpreises, aber auch von verkehrliche Alternativen wie z.B. der A5).
Unter dem Punkt "Eigene Berechnungen" stellt der Privatsachverständige eine Prognose "status quo" und Prognosen zum Szenario 2020 und zum Szenario A5 dar und führt insbesondere den (einer Simultanberechnung der ASFINAG entnommenen) Entlastungseffekt durch die A5 ins Treffen.
Unter der Überschrift "Weitere Indikatoren", die einen Bedarf an Umfahrungsstraßen bedingten, führt er insbesondere Aspekte der Lebensqualität, wie Reduktion der Lärmbelastung, der Abgasbelastung oder die Erhöhung der Verkehrssicherheit an. Seines Erachtens bezögen sich diese Ziele auf die gesamte Stadt und seien daher in einem breiten räumlichen Systemausschnitt, intermodal und für einen größeren Zeithorizont zu beurteilen. Es lägen (mit näherer Begründung) die Lärmreduktionen in der Stadt selbst unter bzw. bei der Wahrnehmbarkeitsschwelle, wogegen mit der Umfahrung ein neuer Schallemittent und eine Ausweitung der lärmbelasteten Flächen im Gemeindegebiet entstünden. Die derzeit problematischen Abgaskomponenten würden - abhängig von den meteorologischen Verhältnissen - durch die Umfahrung auch den Zentrumsbereich belasten. Die Zunahme des Verkehrsaufkommens sowohl auf der entlasteten Stadtdurchfahrt als auch auf der neuen Umfahrung bewirke höhere Emissionen. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit sei zu beachten, dass auch auf der Umfahrungsstraße Konfliktpunkte und Unfälle entstünden. Eine Systemsicht sei z.B. auch in Bezug auf die Erhaltungskosten angebracht, da beide Straßenzüge - bei geringem verkehrlichen Nutzen - erhalten werden müssten.
Als Conclusio ist dem Gutachten des Privatsachverständigen zu entnehmen, dass die dem Planungsprozess der Ostumfahrung Laa an der Thaya zu Grunde gelegten Unterlagen jedenfalls in Bezug auf Prognoseannahmen und Verlagerungswirkung unrichtig seien. Insbesondere in Bezug auf die zukünftigen Verkehrsverhältnisse für den Fall des Baues der A5 zeige sich deutlich die Tendenz, die Prognosen für das jeweils beurteilte vorliegende Projekt möglichst hoch anzusetzen, was nur durch Annahme starker Verlagerungswirkungen möglich sei. Dadurch komme es zu erheblichen Widersprüchen zwischen den Prognosen für die einzelnen Straßenbauten. Aus Sicht des Landes lasse sich kein Bedarf begründen. Aus der Sicht der Zielsetzungen der Stadt sei auf Grund der geringen Verlagerungswirkung und den mit einer Umfahrung verbundenen Negativwirkungen (z.B. Ausweitung des Lärms) die Ostumfahrung nicht nur kontraproduktiv; es bestehe sogar ein Bedürfnis, die Trasse nicht zu bauen. Ein öffentliches Interesse könne jedenfalls aus verkehrstechnischer und verkehrsplanerischer Sicht nicht abgeleitet werden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 4. August 2005 legte die Beschwerdeführerin einen Artikel aus dem "Standard" vom 21. April 2005 vor, wonach der geplanten Nordautobahn (offenbar A5) ab Mistelbach die Frequenz fehle und auch die geplante Verlängerung auf tschechischer Seite "wackle".
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Statistik über die Verkehrsentwicklung am Grenzübergang Laa/Thaya, herausgegeben vom Amt der NÖ Landesregierung, für die Jahre 1994 bis 2004 unter Hinweis darauf, dass auf Grund der um 30 % rückläufigen Verkehrsentwicklung kein Bedarf für die Ortsumfahrung gegeben sei.
Die belangte Behörde holte eine weitere fachliche Stellungnahme ihres verkehrstechnischen Sachverständigen vom 8. Juli 2005 ein, der sich mit dem Gutachten des Privatsachverständigen im Detail auseinander setzte.
Der Amtssachverständige geht darin auf einzelne Punkte des Gutachtens des Privatsachverständigen näher ein, widerspricht ihnen, stellt Voraussetzungen klar, legt angebliche Verwechslungen offen und weist mit näherer Begründung auf Unschlüssigkeiten im Gutachten hin. Er meint, der Privatsachverständige habe wesentliche Faktoren für die Entwicklung des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt. Zusammenfassend stellt er dar, dass das Gutachten des Privatsachverständigen zahlreiche Fehler enthalte, das Amtssachverständigengutachten nicht oder falsch zitiert worden sei, die Feststellungen methodisch fehlerhaft und teilweise nicht nachvollziehbar hergeleitet worden seien, sich häufig in sich widersprüchliche Feststellungen fänden und vorhandene Grundlagen als veraltet bewertet würden, ohne neuere Lösungsansätze und Methoden darzulegen. Vielfach enthalte das Gutachten allgemeine Floskeln und Feststellungen, die für das Beweisthema nicht von Belang seien. Hinsichtlich der Wachstumsraten sei die S&P OEG nochmals um die Begründung der Prognosen ersucht worden; diese Zusatzinformation liege der Stellungnahme des Amtssachverständigen bei. Das Gutachten des Privatsachverständigen sei daher nicht geeignet, die bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu entkräften.
Im Akt erliegt weiters eine Stellungnahme der "Interessensgemeinschaft der Gemeinden von Hrusovansko" vom 18. Juli 2005 über die geplante Reparatur der Anschlussstraßen in Tschechien.
Ebenfalls im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 25. Oktober 2005 (in Form eines E-Mails), in welcher er zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 4. August 2005 und zum Stand des UVP-Verfahrens der A5 sowie zur weiteren Entwicklung der Fahrleistungen des KFZ-Verkehrs Stellung nimmt.
Weder zum ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen noch zu seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2005 oder zum Schreiben über die geplante Straßenreparatur auf tschechischer Seite wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 2005 die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes umfasst die Darstellung des Verwaltungsgeschehens, den Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 4. Jänner 2005 und des Gutachtens des Privatsachverständigen vom 7. März 2005.
Daran schließt die rechtliche Beurteilung an, an deren Beginn die belangte Behörde die (zweite) gutachtliche Stellungnahme ihres Amtssachverständigen vom 8. Juli 2005 vollinhaltlich wiedergibt und daran anschließend meint:
"Diese Erläuterungen sind für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Privatgutachten der TU Wien das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 4. Jänner 2005 nicht zu entkräften vermochte."
Zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. August 2005 bzw. 6. Oktober 2005 stellt die belangte Behörde im Rahmen ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung fest, dass der angeführte Frequenzrückgang vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2005 bereits berücksichtigt worden sei.
Hinsichtlich der Zeitungsmeldung aus dem Standard betreffend die A5 sei auszuführen, dass der südliche Abschnitt der A5 bereits das UVP-Verfahren passiert habe und für die Anschluss- und Parallelbauwerke bereits im nächsten Halbjahr die entsprechenden Genehmigungsverfahren durchgeführt werden sollten. Der nördliche Teilabschnitt (nördlich von Schrick) werde dem UVP-Verfahren unterzogen werden. Für das UVP-Verfahren Umfahrung Mistelbach im Zuge der B 46 seien bereits die Gutachter nominiert worden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin argumentiere - entgegen den Ausführungen des Privatsachverständigen - nun, dass bei einem Ausfall des nördlichen Abschnittes der A5 der Grenzübergang Laa ebenfalls geringere Verkehrsfrequenzen aufweise. De facto sei davon auszugehen, dass entsprechend dem Landesverkehrskonzept eine Entlastung der B6 durch Verlagerung des Verkehrs auf die A5 und B 46 erreicht werden solle, was auch bei der alleinigen Realisierung des südlichen Teilabschnittes der A5 zu erwarten sei.
Es dürfe festgehalten werden, dass für die Entwicklung der Fahrleistungen des KFZ-Verkehrs zweifellos der Rohöl- und Treibstoffpreis eine Einflussgröße darstelle, da der Treibstoffpreis direkt auf die Automobilität und der Rohöl- und Treibstoffpreis indirekt auf die Konjunkturentwicklung Rückwirkungen habe. Wie schon im Jahre 1973 und in den folgenden Jahren zu beobachten gewesen sei, habe sich nach der wirtschaftlichen und preislichen Konsolidierung wieder eine Verkehrszunahme eingestellt. Die letztgenannten Zusammenhänge dürften aber auch die geänderte Routenwahl infolge baustellenbedingter Verkehrsbehinderungen auf tschechischer Seite in den letzten Jahren und den aufgezeigten Frequenzrückgang am Grenzübergang Laa verursacht haben. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass gleichzeitig mit zusätzlichen Betriebsansiedelungen im Betriebsgebiet Thayapark und im Bereich der Therme Laa zusätzliche Verkehrserreger entstanden seien, sodass das Einfrieren dahingehend tatsächlich nicht gegeben sei.
Eine Entscheidung wie zum Beispiel die Errichtung einer Umfahrungsstraße müsse auf langfristige Entwicklungen und nicht auf durch vorübergehende Einflüsse hervorgerufene Trends aufbauen. Die Argumentation des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei daher nicht zielführend. Die Notwendigkeit, die gegenständliche Umfahrungsstraße zu errichten, sei daher gegeben.
Hinsichtlich der weiteren in der Verhandlung vom 8. September 2003 vorgebrachten Einwendungen werde auf den Bescheid vom 26. Jänner 2004 verwiesen. Darin sei auf Grund des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig ausgeführt worden, dass für die Zufahrt zu den Liegenschaften der Beschwerdeführerin durch die vorgesehenen Begleitwege ausreichend Sorge getragen werde. Zum Vorbringen angeblich unvollständiger Projektsunterlagen infolge nicht aufgezeigter Drainageleitungen werde darauf hingewiesen, dass sich aus der Verhandlungsschrift ergebe, dass der Sohn des Obmannes der Drainagegenossenschaft nach Nachschau in den zu Hause aufliegenden Drainageplänen angegeben habe, dass keine Aussage hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführerin getroffen werden könne, da kein Plan vorliege. Sollten tatsächlich Drainageleitungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin vorhanden sein, hätte sie im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes deren Situierung bekannt geben müssen. Sowohl die Frage der Zufahrt wie auch der Drainageleitungen seien schließlich nicht mehr Gegenstand der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Releviert sei ausschließlich der Bedarf der Umfahrungsstraße.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihr die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 8. Juli 2005 nicht vorgehalten worden und sie keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Hätte sie dieses Gutachten erhalten, hätte sie seine Unrichtigkeit (aus den in einer Replik des Privatgutachters, die der Beschwerde beigelegt wurde, näher dargestellten Gründen) aufzeigen können.
Des Weiteren verletze der angefochtene Bescheid die Begründungspflicht, weil er für weite Strecken die Wiedergabe der Gutachten der Amtssachverständigen darstelle und sich die Beweiswürdigung (im Anschluss an die Wiedergabe des zweiten Amtssachverständigengutachtens) in einem Satz erschöpfe. Die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides träfen aus näher dargestellten Gründen nicht zu. Es sei daher vielmehr davon auszugehen, dass der belangten Behörde widersprechende Beweisergebnisse vorlägen, ohne dass die Behörde in einer dem Gesetz entsprechenden Beweiswürdigung eine Begründung dargelegt hätte, warum sie dem Gutachten des Amtssachverständigen den Vorzug gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Rechtes auf Beiziehung eines tauglichen Sachverständigen wegen der offenkundigen Überforderung bzw. fehlenden Sachkenntnis des Amtssachverständigen geltend. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 15. Juni 2004 festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die Notwendigkeit der Errichtung der geplanten Straße in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde habe jenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen, dem der Verwaltungsgerichtshof bereits vorgehalten habe, dass auch er die unrichtige Auffassung vertreten habe, diese Frage sei nicht Gegenstand des Verfahrens, mit der Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens betraut. Dies werde auch gleichzeitig als Verfahrensmangel geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte dem Privatgutachten folgen und in Stattgebung ihrer Berufung die Notwendigkeit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Umfahrungsstraße verneinen müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Wesen der bloß nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG nach Maßgabe der Vorschrift des § 37 AVG geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides zu führen hatte (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 96/07/0052).
Diesen Kriterien wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
So fehlt die Feststellung des als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhobenen Sachverhaltes; die belangte Behörde begnügt sich - neben einer Darstellung des Verfahrensganges - diesbezüglich im Wesentlichen mit der wörtlichen Wiedergabe des Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Jänner 2005 und des Gutachtens des Privatsachverständigen.
Im vorliegenden Fall befasste sich sowohl das (erste) Gutachten des Amtssachverständigen als auch das Gutachten des Privatsachverständigen mit allen relevanten Sachverhaltsfragen, sie kommen aber zu gänzlich anderen Ergebnissen. Stehen einander fachlich gleichwertige Gutachten konträren Inhaltes gegenüber, kann es notwendig sein, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies hat die belangte Behörde auch getan, in dem sie weitere Stellungnahmen ihres Amtssachverständigen (Gutachten vom 8. Juli 2005 und E-Mail vom 25. Oktober 2005) anforderte.
Es wäre in diesem Fall aber geboten gewesen, der Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG folgend, diese ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Mit der Vorlage eines weiteren Privatgutachtens mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auch dargetan, dass es nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
In der Gegenschrift meint die belangte Behörde nun dazu, sie habe dieses zweite Gutachten des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhalten müssen, weil es sich bloß um eine "Replik" gehandelt habe, die Beschwerdeführerin dann eine Replik zur Replik verfasst hätte, sie wiederum eine Stellungnahme des Amtssachverständigen einholen hätte müssen etc., sodass kein Ende absehbar sei.
Damit verkennt die belangte Behörde aber, dass auch die "Replik" ein Gutachten ihres Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel darstellt, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zudem maßgeblich stützt. Dieses Beweismittel wäre daher jedenfalls dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen, selbst wenn mit einer weiteren Replik der Beschwerdeführerin zu rechnen war.
Die von der belangten Behörde aufgezeigte Endlosigkeit eines Ermittlungsverfahrens ist hingegen nicht zu befürchten. Es ist Aufgabe der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren durchzuführen, die Partei über alle Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu informieren und ihr zu den Beweismitteln die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Bei Vorliegen von unaufklärbaren fachlichen Widersprüchen zwischen zwei Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene steht es der Behörde frei, entweder im Rahmen der freien Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig darzutun, warum sie welchem Beweismittel den Vorrang einräumt, oder aber das Gutachten eines dritten Sachverständigen einzuholen, welches seinerseits wieder nach Gewährung von Parteiengehör entsprechend zu würdigen wäre. Zur Vermeidung der befürchteten Endlosigkeit durch Äußerungen und Repliken böte sich aber auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit allen Sachverständigen an, in deren Rahmen die vorhandenen Widersprüchlichkeiten der Gutachten in Rede und Gegenrede erläutert und - soweit möglich - aufgeklärt werden könnten.
Keinesfalls kann es der belangten Behörde aber erspart werden, nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens eigene beweiswürdigende Erwägungen anzustellen und darzulegen, warum sie einem Beweismittel höhere Beweiskraft zubilligt als einem anderen. Der von der Behörde gewählte Weg war jedenfalls nicht geeignet, zu einer fehlerfreien Sachverhaltsfeststellung zu gelangen.
Ergänzend wird bemerkt, dass sich auch der Großteil der übrigen "rechtlichen Erwägungen" der belangten Behörde mit den Angaben des Amtssachverständigen in seinem E-Mail vom 25. Oktober 2005 deckt. Auch diese Angaben wären der Beschwerdeführerin daher zuvor zur Kenntnis zu bringen gewesen.
Die Beschwerdeführerin äußerte wiederholt Zweifel an der Fachkompetenz des Amtssachverständigen. Darauf geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein, sodass auch in dieser Beziehung eine Ergänzungsbedürftigkeit der Bescheidbegründung vorliegt. In diesem Zusammenhang wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder der Umstand, dass der Amtssachverständige zur Frage der Notwendigkeit der Ostumfahrung eine andere Meinung als der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige geäußert hat, noch der Umstand, dass der Amtssachverständige im ersten Rechtsgang eine Rechtsfrage falsch einschätzte, auf fachliche Inkompetenz schließen lässt.
Aus den vorhin näher dargestellten Gründen verletzte die belangte Behörde sowohl durch die Nichtgewährung von Parteiengehör als auch durch die aufgezeigten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides Rechte der Beschwerdeführerin; bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. März 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)