VwGH 2005/05/0352

VwGH2005/05/035227.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Elmar Meusburger in Koblach, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 6. April 2005, Zl. BHFK-II- 4151-2005/0002, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vlbg Gemeindegutgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Koblach in Koblach, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7/Europapassage), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;
GemeindegutG Vlbg 1998;
AVG §56;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;
GemeindegutG Vlbg 1998;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gemeinde in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft ein Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Februar 2005, welches er als Bescheid qualifiziert. Dieses Schreiben bezieht sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Jänner 2005; das vorgelegte Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung am 24. Jänner 2005 lautet auszugsweise:

"Kündigung eines Pachtverhältnisses

Wie der Vorsitzende einleitend berichtet, hat die Gemeindevertretung am 22.11.2004 die Aufteilung und die Neuverpachtung der landwirtschaftlichen Flächen für die nächsten 5 Jahre (1.1.2005 bis 31.12.2009) beschlossen.

Elmar Meusburger weigert sich, den ihm angebotenen neuen Pachtvertrag ab dem 1.1.2005 zu unterschreiben und hat die Frist für die Zurückstellung des unterfertigten Pachtvertrages bis zum 17.12.2004 an das Gemeindeamt verstreichen lassen. Alle anderen Landwirte haben die ihnen angebotenen Pachtbedingungen akzeptiert und die Verträge unterschrieben.

Elmar Meusburger steht auf dem Standpunkt, die von der Gemeinde Koblach mit Schreiben vom 30.3.2004 erfolgte Kündigung seines Pachtvertrages aus dem Jahr 2000 sei nicht wirksam, weil kein Gemeindevertretungsbeschluss dafür vorliege. Deshalb habe sich der Vertrag automatisch um ein Jahr verlängert. Er will weiterhin die ihm bisher zugeteilten Flächen von insgesamt 581,28 ar - somit auch jene 100 ar in den Frutzauen (Teil E), die er von der Gemeindevertretung für die neue Pachtperiode 2005 bis 2009 nicht mehr zugeteilt erhielt - bewirtschaften. Dies hat Elmar Meusburger auch (M. I.), die den Teil E ab dem 1.1.2005 zugeteilt erhielt, mit Schreiben vom 23.11.2004 mitgeteilt. RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn wurde vom Gemeindevorstand am 27.12.2004 beauftragt, in dieser Sache eine Räumungsklage gegen Elmar Meusburger bei Gericht einzubringen.

Die Gemeinde vertritt die Rechtsansicht, dass die Kündigung aller Pachtverträge aus dem Jahr 2000 und somit auch der Pachtvertrag mit Elmar Meusburger rechtswirksam erfolgte. RA Dr. Gottfried Waibel empfiehlt trotzdem, so der Bürgermeister, vorsichtshalber das Pachtverhältnis mit Elmar Meusburger durch die Gemeindevertretung zum 31.12.2005 formell aufzukündigen. Das Pachtverhältnis aus dem Jahr 2000 endet dann in jedem Fall Ende des Jahres 2005. Zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise ist das Urteil über die Räumungsklage vom 29.12.2004 abzuwarten (erster Gerichtstermin am 22.2.2005).

Auf Antrag des Vorsitzenden wird mehrheitlich beschlossen (...):

Das Pachtverhältnis mit Elmar Meusburger für die im Eigentum der Gemeinde stehenden bzw die von ihr verwalteten landwirtschaftlich genutzten Flächen wird zum 31.12.2005 aufgekündigt."

Über diese Beschlussfassung verständigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit dem hier gegenständlichen Schreiben vom 23. Februar 2005 den Beschwerdeführer. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

"Betrifft: Kündigung Pachtverhältnis - Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.1.2005.

Sehr geehrter Herr Meusburger!

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass die Gemeindevertretung in der Sitzung am 24.1.2005 folgenden Beschluss gefasst hat:

'Das Pachtverhältnis mit Elmar Meusburger für die im Eigentum der Gemeinde stehenden bzw. die von ihr verwalteten landwirtschaftlich genutzten Flächen wird zum 31.12.2005 aufgekündigt.'

Obwohl die Gemeinde die Rechtsansicht vertritt, dass die Kündigung des Pachtverhältnisses aus dem Jahr 2000 mit Schreiben des Bürgermeisters vom 30.3.2004 zu Recht erfolgte (auf das beim Bezirksgericht anhängige Verfahren wird verwiesen) wurde dieser Beschluss in der Gemeindevertretung vorsichtshalber auch formell gefasst. Somit endet Ihr Pachtverhältnis mit der Gemeinde Koblach aus dem Jahr 2000 in jedem Fall am 31.12.2005.

Sie haben sich geweigert, den Ihnen auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung am 22.11.2004 angebotenen neuen Pachtvertrag für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2009 über 481,28 ar landwirtschaftliche Flächen bis zum 17.12.2004 zu unterschreiben. Der Pachtvertrag ist deshalb nicht zu Stande gekommen. Die Gemeinde wird daher über die Zuteilung dieser 481,28 ar Landwirtschaftsflächen neu beraten und beschließen."

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung bezeichnet der Beschwerdeführer dieses Schreiben als Bescheid. Er brachte vor, er habe mit Eingabe vom 12. Februar 2004 beantragt, ihm aus dem Gemeindegut eine Fläche von 16 ha zuzuteilen. Eine formelle Erledigung liege diesbezüglich nicht vor. Die Vorarlberger Landesregierung habe in einem Schreiben an die mitbeteiligte Gemeinde vom 14. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass der Nutzungsanspruch am Gemeindegut einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darstelle, der nicht der Gerichtsbarkeit unterliege. Deshalb müsse es sich auch beim Schreiben des Bürgermeisters vom 23. Februar 2005 um einen Bescheid handeln. Auch die sonstigen Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid lägen vor, nämlich die Wahrnehmung der Entscheidungsgewalt und ein eindeutiger behördlicher Erledigungswille. Es könne nicht darum gehen, ob dem Beschwerdeführer einmal ein Pachtvertrag angeboten worden sei, weil der Antrag ja nicht mit Pachtvertrag zu erledigen sei, sondern mit Bescheid. Anstelle über den Antrag vom 22. Februar 2004 (gemeint wohl: 12. Februar 2004) ein Verfahren durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen, habe die mitbeteiligte Gemeinde eine Räumungsklage eingebracht. Es sei bedeutungslos, ob sich der Beschwerdeführer geweigert habe, einen Pachtvertrag zu unterschreiben; er verfüge über einen Nutzungsanspruch, über den sachgerecht durch den Gemeindevorstand, nicht durch die Gemeindevertretung abzusprechen wäre.

Die mitbeteiligte Gemeinde äußerte sich gegenüber der Vorstellungsbehörde unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bürgermeisters vom 23. Februar 2005 (welches auch teilweise wiedergegeben wird) dahingehend, dass nach ihrer Auffassung dem Schreiben des Bürgermeisters vom 9. Dezember 2004 (?) keine Bescheidqualität zukomme. Es sei aktenkundig, dass die Gemeinde mit dem Beschwerdeführer einen Pachtvertrag abgeschlossen habe, der aufgekündigt worden sei. Es handle sich eindeutig um eine zivilrechtliche Kündigung und um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung. Dagegen sei keine Vorstellung zulässig. Eine Vorstellung könne nur gegen Bescheide erhoben werden und sei daher zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück. Wohl handle es sich bei den Nutzungsrechten nach dem Gesetz über das Gemeindegut um öffentlichrechtliche Ansprüche. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass die Gemeindevertretung bei Almen, Weiden, Wiesen und Äckern Pachtverträge über die Nutzung und Verwaltung dieser Güter abschließen könne. Bei derartigen Pachtverträgen handle es sich um Vertragsverhältnisse, die nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien. Aus dem Schreiben vom 23. Februar 2005 und dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Jänner 2005 ergebe sich, dass die Gemeindevertretung auf gleicher Stufe mit dem Pächter das Pachtverhältnis gekündigt habe. Dabei handle es sich nicht um einen hoheitlichen Verwaltungsakt, sondern um eine zivilrechtliche Erklärung. Das Schreiben vom 23. Februar 2005 sei nicht als Bescheid bezeichnet und enthalte keine Gliederung nach Spruch, Begründung und Rechtsmittel. Die Gemeindevertretung sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig geworden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 545/05, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob der im Verwaltungsverfahren bekämpfte Akt als Hoheitsakt oder als Kündigung eines Pachtverhältnisses zu verstehen sei, nicht anzustellen. Über gesonderten Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Zuteilung eines Teiles des Gemeindegutes, auf Achtung bestehender Gemeindegutnutzungen, auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren, eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung und Akteneinsicht verletzt. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 20. Februar 2006 vor, aus welchem sich ergebe, dass die Kritik am Umgang der mitbeteiligten Gemeinde mit dem Gemeindegut mehr als berechtigt sei. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie einen Kaufvertrag zwischen dem öffentlichen Gut (Gewässer) und der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. April 1943 vorlegte; danach erwarb die mitbeteiligte Gemeinde u.a. das Grundstück Nr. 4535/7. Weiters legte sie das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2005, ergangen in einem Räumungsprozess zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und dem Beschwerdeführer, betreffend den Teil E des Grundstückes Nr. 4535/7, vor. Schließlich erstattete auch die Oberbehörde (Vorarlberger Landesregierung) eine Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem, dieselben Verfahrensparteien (mit anderen Rollen) betreffenden Erkenntnis vom 21. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0202, bezüglich der Qualifikation eines Schreibens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Dezember 2004 als Bescheid ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047, seine bisherige Judikatur zur Bescheidqualität von Erledigungen, denen die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, wie folgt zusammengefasst, wobei bezüglich der dortigen Zitate auf dieses Erkenntnis verwiesen wird:

'Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist ... . Für die Beurteilung als Bescheid sind jedenfalls die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist ...'

Die Äußerungen der Lehre zu dieser Frage wurden wie folgt zusammengefasst:

'Ob ein (nicht in Bescheidform im Sinne der §§ 56 ff AVG ergangener) Akt einer Behörde (dennoch) ein Bescheid ist, hängt nach herrschender Lehre im Wesentlichen davon ab, ob er nach seinem Inhalt (dh. nach dem aus der Erledigung hervorleuchtenden Willen der Behörde ...) eine normative Erledigung im Einzelfall (also gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis) darstellt und ob die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte ...'

Das hier zu beurteilende Schreiben ist an den Mitbeteiligten gerichtet; es nimmt Bezug auf seinen verfahrenseinleitenden Antrag und auf seinen Devolutionsantrag. Es enthält einen ausdrücklichen Abspruch sowohl über den (Haupt-)Antrag als auch über den Eventualantrag."

Bei dem zuletzt genannten verfahrenseinleitenden Antrag handelt es sich um jenen Antrag vom 12. Februar 2004, den der nunmehrige Beschwerdeführer (und seinerzeitige Mitbeteiligte) auch in der hier erstatteten Vorstellung als maßgeblich bezeichnet hat; darin hatte er begehrt, ihm aus dem Gemeindegut eine Fläche von 16 ha zuzuteilen. Nunmehr bringt er vor, die Entscheidung der Gemeinde, den Pachtvertrag aufzukündigen und die fraglichen Flächen anderen Landwirten zuzuteilen, bedeute, dass dem Beschwerdeführer ein Nutzungsrecht abgesprochen werde. Dies erhelle auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde beim Bezirksgericht Feldkirch Räumungsklage gegen den Beschwerdeführer eingebracht habe, welche aber rechtskräftig abgewiesen worden sei. Inhaltlich handle es sich bei dem Schreiben der Gemeinde (des Bürgermeisters) vom 23. Februar 2005 somit um die versteckte Aberkennung eines Nutzungsrechtes in versteckter Bescheidform. Die dagegen erhobene Vorstellung habe die belangte Behörde ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung als unzulässig zurückgewiesen.

Auch das hier gegenständliche Schreiben ist anhand der im Vorerkenntnis dargestellten Kriterien zu beurteilen. Es ist wohl an den Beschwerdeführer gerichtet, nimmt aber keinen Bezug auf einen in einem Verwaltungsverfahren eingebrachten Antrag. Selbst wenn man den im Schreiben des Bürgermeisters wiedergegebenen Text des Beschlusses der Gemeindevertretung als eine Art "Spruch" ansähe, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hätte oder dass sie eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hätte. Es wird ausschließlich auf ein Pachtverhältnis Bezug genommen, wobei aus dem von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch, auf dessen inzwischen eingetretene Rechtskraft der Beschwerdeführer verweist, hervorgeht, dass der Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Gemeinde am 17. Jänner 2000 abgeschlossen worden war (Urteilsfeststellung S. 5: "Am 17.1.2000 ist zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten ein Pachtvertrag über diverse Liegenschaften, darunter die Teilfläche E des Grundstückes Nr. 4535/7 (Frutzauen) im Ausmaß von 100 a zur Bewirtschaftung durch den Beklagten abgeschlossen worden").

Der im Schreiben zitierte Beschluss der Gemeindevertretung kann somit nur als privatrechtliche Willenserklärung, gerichtet auf Auflösung eines Bestandverhältnisses, gedeutet werden; ihm fehlt jegliche Bezugnahme auf ein Verwaltungsverfahren und schon gar nicht enthält er eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren. Sollte im Schlusssatz des Schreibens des Bürgermeisters ("die Gemeinde wird daher über die Zuteilung dieser 481,28 ar Landwirtschaftsflächen neu beraten und beschließen") durch das Wort "Zuteilung" eine Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer am 12. Februar 2004 eingeleitete Zuteilungsverfahren zu entnehmen sein, dann macht gerade dieser Satz deutlich, dass eben nicht in einem solchen Zuteilungsverfahren entschieden wurde, sondern über eine solche Zuteilung - sollte damit nicht eine Verpachtung gemeint sein - in weiterer Zukunft entschieden werde.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Bezirksgericht Feldkirch im genannten Urteil die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung verworfen hat, dass alleine die Kündigung des gegenständlichen Pachtvertrages noch keine abschließende Beurteilung einer Verletzung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Nutzung des Gemeindegutes zulässt; Aufgabe des erkennenden Gerichtes sei allein die Beurteilung des privatrechtlichen Pachtvertrages.

Weder das Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Februar 2005, noch der Beschluss der Gemeindevertretung vom 24. Jänner 2005 ist somit ein Bescheid. Gemäß § 83 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes kann Vorstellung an die Aufsichtsbehörde jedoch nur erheben, wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt ist. Da hier kein Bescheid vorlag, ist die belangte Behörde zu Recht mit einer Zurückweisung vorgegangen.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor; da durch den angefochtenen Bescheid weder in die (zivilrechtliche) Rechtsposition des Beschwerdeführers als Pächter, noch in sein behauptetes Recht auf Zuteilung von Gemeindegut eingegriffen wurde, ist eine Berührung von "civil rights" nicht erkennbar.

Wien, am 27. Juni 2006

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