Normen
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §141 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §170 Abs1;
VStG §5 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §141 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §170 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Neusiedl am See wegen § 170 Abs. 1 StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen, im Uneinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen, davon 100 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorlägen.
Der Beschwerdeführer habe durch die Abgabe von Schüssen mit einem Luftdruckgewehr im eigenen Geschäftslokal, um einem Kunden die Funktion bzw. die Wirkung dieses Gewehres zu demonstrieren, fahrlässig eine Feuersbrunst herbeigeführt. Diese Straftat sei bei Ausübung der Gewerbeberechtigung begangen worden, bei ihrer Begehung seien auch Geschäftspartner bzw. Kunden zu (körperlichem) Schaden gekommen. Da der Beschwerdeführer das Gewerbe bereits seit einigen Jahren ausgeübt habe und daher anzunehmen sei, dass er bereits langjährige Erfahrung im Umgang mit Waffen und deren möglicher Wirkung haben müsse, hätte er die möglichen Gefahren bei Abgabe von Schüssen im Geschäftslokal unter Anwesenheit von Kunden und Personal erkennen müssen. Da der Straftat kein nachvollziehbares Motiv zugrunde liege, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer vergleichbaren Situation wieder die gleiche oder zumindest eine ähnliche Straftat begehe. Der Beschwerdeführer bedauere zwar sein Fehlverhalten, jedoch könne seinem Fehlverhalten nur Leichtsinn bzw. grobe Fahrlässigkeit zugrunde gelegen haben. Auch könne nicht angenommen werden, dass sich sein zukünftiges Verhalten wesentlich ändern werde, da der Beschwerdeführer bereits in einem Alter sei, in dem angenommen werden könne, dass die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen bereits abgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer das den Gegenstand der Entziehung bildende Gewerbe weiter ausüben wolle und immer wieder neue Waffen auf den Markt kommen würden, deren Funktion und Wirkung weder dem Beschwerdeführer noch den potentiellen Kunden bekannt seien, könne nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer neuerlich ein solches Fehlverhalten an den Tage legen werde. Dem weiters vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz komme im Entziehungsverfahren keine Relevanz zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt und bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das in erster Instanz eingeholte waffentechnische Gutachten des DI E übergangen. Nach diesem Gutachten sei die Feuersbrunst durch eine "erstmalige Fehlerkette" ausgelöst worden, bestehend aus "dem Scharfmachen einer Schusswaffe im Verkaufslokal vor Kunden, mit der laut Internetinformation 'Schädlinge' bis 70 m Schussdistanz bekämpft werden können; durch Verwendung eines nicht ausreichend geprüften, improvisierten, untauglichen Geschoßfanges in Form eines endballistischen Verbundmodells und durch Auslösung eines Schusses vor Kunden im Verkaufslokal". Nach diesem Gutachten könne daraus nicht abgeleitet werden, es bestünde die Gefahr, der Beschwerdeführer könne Waffen missbräuchlich verwenden und Rechtsgüter gefährden. Auch hätte die Behörde zur umfassenden Klärung des Sachverhalts ein waffenpsychologisches Gutachten einholen müssen.
Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat nicht zu befürchten sei, da es einen Teil der verhängten Geldstrafe bedingt nachgesehen habe. Der durch die Feuersbrunst verursachte, gravierende finanzielle Nachteil habe den Beschwerdeführer bewogen, in Zukunft ein ähnliches Fehlverhalten "strikte und unter allen Umständen" zu vermeiden. So habe der Beschwerdeführer vor und nach diesem Vorfall niemals wieder Schüsse in seinem Geschäftslokal abgegeben. Es sei unschlüssig, wenn die Behörde ihre Prognose auf den Umstand stütze, dass der Straftat kein "nachvollziehbares Motiv" zugrunde gelegen wäre, da gerade das Fehlen eines solchen Motivs nahelege, dass es sich um eine einmalige Fehlleistung gehandelt habe. Für diese Fehlleistung sei der Beschwerdeführer bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung bestraft worden.
2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 leg. cit. zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
Gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfordert die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) als Voraussetzung, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Gewerbetreibenden den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der rechtskräftigen Verurteilung bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. Er wendet sich vielmehr gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, und verweist zunächst auf die ihm vom Strafgericht gewährte bedingte Strafnachsicht.
3.2. Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 selbstständig zu beurteilen, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein. Besondere Umstände, die nähere Erörterungen erforderten, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 (Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) erfüllt seien (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 7. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210 bzw. 2005/04/0080, jeweils mwN) kann die Beschwerde nicht dartun.
3.3. Die belangte Behörde ging im Beschwerdefall im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung davon aus, dass das gegenständliche (Waffen)Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bieten würde. Die belangte Behörde begründete ihre diesbezügliche Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mögliche Gefahren bei der Abgabe von Schüssen in einem Geschäftslokal unter Anwesenheit von Personal und Kunden offensichtlich nicht erkannt habe und dieses offensichtliche Fehlverhalten Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zulasse.
Diese Auffassung ist - auch wenn es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen strafbaren Handlung um ein Fahrlässigkeitsdelikt handelt - angesichts der näheren Umstände der Tat nicht als rechtswidrig zu erkennen:
Der Beschwerdeführer führt hiezu selbst aus, er habe im Inneren seines Waffengeschäftes einen Schießversuch mit einem Luftdruckgewehr durchgeführt, wobei er sich zuvor nicht ausreichend vergewissert gehabt habe, dass die von ihm als Schießunterlage verwendete Schachtel Pyrostar-Knallpatronen enthalten habe. Dadurch sei es nach Abgabe eines Schusses zu einer Zündung des Knallsatzes der Knallpatronen in explosionsartiger Weise und in der Folge zu einem Flächenbrand gekommen, wodurch 4 Personen leicht verletzt worden seien.
In dem vom Beschwerdeführer angeführten schiesstechnischen Gutachten vom 11. August 2004 wird nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ausgeführt, eine derartige Waffenfunktionsprobe (Laden einer Schusswaffe der Kategorie D in einem öffentlich zugänglichen Verkaufslokal mit anschließender Schussabgabe vor Kunden auf einen nicht normgerechten und unausreichend geprüften improvisierten Geschossfang; bei diesem handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um einen Kartonstapel von ca. 5 bis 10 cm, der auf eine Kartonschachtel gelegt wurde) entspreche keinesfalls den üblich geltenden Sicherheitsgrundsätzen. Vielmehr sei es üblich, für derartige Waffenfunktionsproben eigens dazu bestimmte und speziell ausgeführte Räumlichkeiten und behördlich genehmigte Geschossfänge aus Stahl, Kunststoff, Sand etc. zu verwenden. Bei derartigen Schussabgaben seien Abprallwirkungen und Splitterbildungen und somit auch ein eventuelles Verletzungsrisiko für den Schützen selbst und Unbeteiligte nicht auszuschließen, auch wenn es sich im vorliegenden Fall um eine vergleichsweise minderwirksame Schusswaffe (der Kategorie D im Sinne des WaffG 1996) gehandelt habe.
Wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft, in diesem Gutachten werde auch ausgeführt, es habe sich im vorliegenden Fall um eine "erstmalige Fehlerkette" gehandelt und vorbringt, diese einmalige Fehlleistung gebe keinen Anlass für die Annahme, es sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten, so ist darauf hinzuweisen, dass der für das Waffengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 141 GewO 1994) vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukommt und bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 999, Rz. 1 zu § 141 GewO 1994). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen.
Aus diesem Grund ist - unbeschadet der Frage, ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 141 GewO 1994 nicht der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. erfüllt wäre - die Annahme der belangten Behörde, der sich in der Straftat manifestierende Charakter des Beschwerdeführers gebe nach den Umständen des vorliegenden Falles Anlass zur Befürchtung, er werde in einer vergleichbaren Situation wiederum fahrlässig handeln, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehlern fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG erforderliche Relevanz, da sich die nach der Annahme der Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung manifestiert (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., 741, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
5. Da sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Mai 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)