Normen
MinroG 1999 §112 Abs1;
MinroG 1999 §113 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §113 Abs1 Z2;
SprengV 2004 §16 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z2;
UVPG 2000 Anh1;
MinroG 1999 §112 Abs1;
MinroG 1999 §113 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §113 Abs1 Z2;
SprengV 2004 §16 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3a Abs1 Z2;
UVPG 2000 Anh1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25. Oktober 2005 wurde über Antrag der Mitbeteiligten vom 24. März 2004 der Gewinnungsbetriebsplan für den Kalksteinbruch "K" zur Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Kalkstein gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) auf Grundstücken in B für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 112 Abs. 1, § 113 und § 116 Abs. 1 MinroG genehmigt. Im Spruch dieses Bescheides ist festgehalten, dass der Gewinnungsbetriebsplan u. a. Folgendes vorsehe:
"Aufschlussarbeiten: Vorgesehen sind dem Abbau vorauseilende Schlägerungen und das Abziehen von Abraum auf einer Fläche von insgesamt ca. 2,2 ha. Die Aufschlussarbeiten erfolgen etappenweise entsprechend dem Abbaufortschritt. Der Abraum soll entlang der nach Süden zu verlegenden Forststraße unter Ausnutzung einer vorhandenen Bodenmulde für Rekultivierungszwecke zwischen gelagert werden.
Abbauarbeiten: Vorgesehen ist der etappenweise von oben nach unten geführte Abbau der Kalksteinlagerstätte unter Anlegung von Zwischenbermen (Etagenabbau). Die Hereingewinnung des mineralischen Rohstoffes wird durch Sprengarbeit erfolgen, wobei zur Erreichung des vorgesehenen Abbauvolumens (ca. 90.000 t/Jahr) 12 Sprengungen pro Jahr geplant sind. Der Abtransport des mineralischen Rohstoffs wird mittels LKW über die bestehende Werkzufahrt der 'B' Baustoffe Gesellschaft m.b.H., welche direkt in die Salzkammergut Bundesstraße B 145 einbindet, erfolgen.
..."
Die belangte Behörde hat zahlreiche Auflagen vorgeschrieben, u. a. die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentliche Auflage Nr. 29:
"Die Feststellung des Gefährdungsbereiches mit seiner Ausdehnung hat vom Sprengbefugten bei jeder Sprengung nachweislich zu erfolgen. Der Gefährdungsbereich hat im Regelfall einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Gefährdungsbereich darf verkleinert werden, wenn durch besondere Maßnahmen, wie etwa durch das Auflegen oder Vorhängen von Sprengschutzmatten, durch eine Drehung der Gesteinswurfrichtung, durch eine Minimierung der Parameter der Sprenganlage, sichergestellt ist, dass Steinflug über den Gefährdungsbereich hinaus nicht erfolgt."
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung von Bergbauanlagen gemäß § 119 Abs. 3 MinroG erteilt.
In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde zunächst die Projektbeschreibung der Einreichunterlagen wiedergegeben. Demnach plane die Mitbeteiligte auf den gegenständlichen Pachtgrundstücken in Erweiterung eines aufgelassenen Steinbruches die Eröffnung und den Betrieb eines Kalksteinbruches zur Versorgung der Region mit Kalksteinmaterial bzw. Kalkwurfsteinen. Hinsichtlich des Sprengbetriebs im Normalabbaubetrieb seien 12 Sprengungen pro Jahr (bedingt durch die Verschiebung zufolge der Witterungsverhältnisse maximal zwei Sprengungen pro Monat) geplant. Etwa 340 m nordwestlich der Grenze des Abbaubereiches verlaufe die Bundesstraße B 145, die den Abbau von den Wohnhäusern trenne. Das nächstgelegene Wohnobjekt liege 350 m vom Rand der Abbaufläche entfernt. Der Abtransport der mineralischen Rohstoffe erfolge über die bestehende Werkszufahrt der "B" Baustoffe Gesellschaft mbH, eine Privatstraße, für welche ein Nutzungsrecht bestehe, direkt auf die Salzkammergut Bundesstraße B 145. Diese Straße sei bereits für Lastkraftfahrzeuge ausgelegt. Die gesamte Transportstrecke zwischen der Brückenwaage im Abbaugebiet und der Anbindung an die B 145 werde staubfrei asphaltiert. Eine unmittelbare Besiedlung im Bereich der Zu- und Abfahrt bestehe nicht. Im Vorfeld der Projekterstellung sei auch eine Verkehrszählung durchgeführt worden.
Weiters werden im angefochtenen Bescheid der Verfahrensgang dargestellt (die belangte Behörde hat auch einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei u.a. das Anwesen der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer besichtigt worden ist) und der wesentliche Inhalt des Vorbringens der Parteien sowie die Gutachten der Sachverständigen wiedergegeben.
Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen gegeben seien. Die geplanten Aufschluss- und Abbaumaßnahmen sowie der Maschineneinsatz würden dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei sichergestellt. Nach den Gutachten der Sachverständigen für Lärmschutz, Luftreinhaltung und Sprengtechnik seien die Emissionen nach dem besten Stand der Technik begrenzt. Ausgehend von der für die Anrainer ungünstigsten Situation (Immissionen am Messpunkt 2 bei Betrieb von Brecher und Bohranlage in der Abbauphase 3) sei eine Anhebung des Geräuschpegels um 1,5 dB zu erwarten. Der medizinische Sachverständige habe diese Erhöhung der Lärmimmissionen als gering und während der Betriebszeiten zumutbar eingestuft. Der auf Grund der Sprengungen zu erwartende Spitzenpegel bewege sich im Bereich jener Spitzenpegel, die auch im Alltag vorkämen. Bei Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen nach den Auflagen des vorliegenden Bescheides sei aus der Sicht des medizinischen Sachverständigen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten. Staubemissionen seien bei Durchführung der geplanten Aufschluss- und Abbauarbeiten (Bohren, Sprengen, Beladen der Lkw, Brechung, Aufbereitung, Abtransport) zu erwarten; weiters Benzolemissionen durch die motorbetriebenen Geräte und Lkw. Dazu habe der Sachverständige für Luftreinhaltung ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft beim nächstgelegenen Wohngebäude eingehalten werden könnten. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten sei auf Grund der Luftschadstoffe keine Gesundheitsstörung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten. Weiters würden auch die für Luftkurorte geltenden Grenzwerte nicht überschritten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Sprengtechnik sei bei auflagengemäßer Sprengung eine Schädigung von Gebäuden und anderen Anlagen durch auftretende Schwingungen nicht zu erwarten. Das Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig, weil es nur 2,2 ha umfasse und daher die für die UVP-Pflicht normierten Grenzwerte keineswegs erreiche. Da weder ein räumlicher Zusammenhang mit einem anderen Abbauvorhaben bestehe noch ein Abbau vorliege, der innerhalb der letzten fünf Jahre erweitert worden sei, fänden auch § 3 Abs. 2 und § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2005, (UVP-G) keine Anwendung.
Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und auch keine Belästigung von Personen zu erwarten; ebenso komme es bei auflagengemäßer Durchführung zu keiner Gefährdung fremder Sachen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass sich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes auf 12 "geplante" Sprengungen pro Jahr beziehe, wie dies aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides hervorgehe. Dieser Bescheidbestandteil sei zu unbestimmt, weil die Behörde keine genau festgesetzte maximale Anzahl von Sprengungen vorgeschrieben habe. Nach dem Bescheid in der vorliegenden Form seien auch tägliche Sprengungen zulässig.
Gemäß § 113 Abs. 1 MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 leg. cit. insbesondere (Z. 1) den Planungszeitraum und (Z. 2) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten.
Im vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan ist der vorgesehene Abbau u.a. dadurch beschrieben, dass 12 Sprengungen pro Jahr, jedoch maximal zwei Sprengungen pro Monat geplant sind. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Plan genehmigt. Damit hat sie der Mitbeteiligten keineswegs die Erlaubnis zu einer unbegrenzten Anzahl von - sogar täglichen - Sprengungen erteilt, sondern nur die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Sprengungen genehmigt. Dies hat die belangte Behörde vorliegend auch dadurch verdeutlicht, dass sie in den Spruch des angefochtenen Bescheides die wesentlichsten Inhalte des beantragten Gewinnungsbetriebsplanes, u.a. die Anzahl der geplanten Sprengungen pro Jahr, aufgenommen hat.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen für Sprengtechnik das auf nahegelegenen Weideflächen grasende Vieh in den Gefährdungsbereich der Sprengungen geraten könnte. Daher müssten die Parameter der Sprenganlage so abzuändern sein, dass eine wirksame Einengung zur Hintanhaltung der Gefährdung von fremden Sachen möglich sei. Da eine vollständige Räumung und Überwachung des Gefährdungsbereiches nicht durchführbar wäre, hätte der Sprengbefugte den Gefährdungsbereich durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen derart zu sichern bzw. zu beschränken und einzuengen, dass eine Gefährdung von Personen oder fremden Sachen nicht stattfinden könnte. Im angefochtenen Bescheid werde diese Forderung des Sprengsachverständigen übergangen und keine entsprechende Auflage vorgeschrieben. Dadurch würden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in ihren Rechten auf Unversehrtheit von Personen und Sachen verletzt.
Der Sachverständige für Sprengtechnik hat in seinem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten u.a. ausgeführt, dass sich der Streubereich für eine Sprengung nach den einschlägigen Normen auf Ebene des Bohrlochmundes über einen Bereich von 300 m rund um das Sprengloch erstrecke. Ungeachtet dieser normmäßigen Ausdehnung des Gefährdungsbereiches (ohne besondere Schutzmaßnahmen) habe der Sprengbefugte für jede Sprengung unter Berücksichtigung aller sprengtechnisch relevanten Daten (Sprenganlage, Art und Menge des Sprengstoffes, geologische Gegebenheiten usw.) einen gesonderten Streubereich festzusetzen. Er habe dafür zu sorgen, dass dieser Streubereich von der Anwesenheit von Personen geräumt werde. Sollten innerhalb dieses von ihm festgesetzten Streubereiches fremde, nicht zur Benützung überlassene Sachen zu liegen kommen, welche nicht verrückbar seien, so habe er entweder durch geeignete besondere Schutzmaßnahmen, wie etwa das Auflegen oder Vorhängen von Sprengschutzmatten, eine Verringerung dieses Streubereiches zu bewirken oder durch geeignete besondere Schutzmaßnahmen für den Schutz dieser Sachen vor Beschädigung zu sorgen. Auf der nahegelegenen Weidefläche könnten Teile des Viehbestandes in den Gefährdungsbereich geraten. Soweit eine Entfernung dieses Viehbestandes nicht rechtzeitig möglich sei, müssten die Parameter der Sprenganlage so eingeengt werden, dass es zu keiner Gefährdung dieser Sachen komme. Da eine vollständige Räumung und Überwachung des Gefährdungsbereiches nicht immer durchführbar sei, habe der Sprengbefugte diesen Gefährdungsbereich daher in jedem Einzelfall durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu sichern bzw. so zu beschränken und einzuengen, dass eine Gefährdung nicht stattfinde. In Beantwortung der Frage des Verhandlungsleiters nach dem Ausmaß der durch die Sprengungen verursachten Emissionen führte dieser Sachverständige aus, dass durch die in den nachfolgenden Empfehlungen festgehaltenen Maßnahmen sichergestellt werden könne, dass bei der üblichen besonderen Vorsicht bei der Durchführung von Sprengarbeiten durch ausgebildete Sprengbefugte nach menschlichem Ermessen keine Gefährdung von Personen oder fremden Sachen eintreten werde. Im Anschluss daran empfiehlt der Sachverständige die Vorschreibung von Auflagen. U.a. sei durch besondere Maßnahmen, wie etwa durch das Auflegen oder Vorhängen von Sprengschutzmatten, durch eine Drehung der Gesteinswurfrichtung oder durch eine Minimierung der Parameter der Sprenganlage sicherzustellen, dass ein Steinflug über den vom Sprengbefugten festzusetzenden Gefährdungsbereich hinaus nicht erfolgen könne. Die Festsetzung des Gefährdungsbereiches mit seiner Ausdehnung habe vom Sprengbefugten nachweislich zu erfolgen. Im Übrigen hat der sprengtechnische Sachverständige auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, hingewiesen.
Der sprengtechnische Sachverständige hat somit die - nach § 16 der Sprengarbeitenverordnung erforderliche - vollständige Räumung und Überwachung des grundsätzlich anzunehmenden Gefahrenbereiches von 300 m rund um das Sprengloch nicht immer für möglich gehalten und daher eine Auflage angeregt, wonach der Sprengbefugte diesfalls den Gefahrenbereich nachweislich - kleiner - festzusetzen und durch bestimmte Maßnahmen dafür Sorge zu tragen habe, dass über diesen Bereich hinaus kein Steinflug erfolgen könne.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde dieser Empfehlung gefolgt, hat sie doch als Auflage Nr. 29 vorgeschrieben, dass der grundsätzlich einen Umkreis von 300 m umfassende Gefahrenbereich vom Sprengbefugten nachweislich festzusetzen ist und bei Durchführung der vom Sachverständigen in seiner Auflagenempfehlung vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung eines darüber hinausreichenden Steinfluges verkleinert werden darf. Für die Sicherheit von Personen oder Sachen, die sich trotz der Einschränkung des Gefahrenbereiches innerhalb dieses Bereiches befinden, ist durch die sich aus § 16 Abs. 1 Z. 2 der Sprengarbeitenverordnung ergebende Verpflichtung, den Gefahrenbereich nach Abgabe des ersten Sprengsignals durch geeignete Maßnahmen zu räumen und abzusichern, ausreichend Sorge getragen.
Die von den Erst- bis Viertbeschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid liegt daher nicht vor.
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach in unmittelbarer Nähe des Abtransportes keine Besiedelung existiere, unrichtig sei. Das Anwesen der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer würde sich gegenüber der Einmündung der gegenständlichen Zufahrtsstraße in die B 145 etwa 350 m westlich des Steinbruches befinden. Der gesamte Lkw-Verkehr zum Steinbruch sei daher von diesem Anwesen nur durch die Straßenbreite der B 145 getrennt. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Vorkehrungen oder Auflagen zur Hintanhaltung dieser Lärm- und Umweltbelastung.
Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Projektunterlagen wird der Abtransport über eine Privatstraße, welche direkt in die B 145 einmündet, durchgeführt. Diese Privatstraße wird projektgemäß asphaltiert. Unmittelbar angrenzend an diese Zufahrtsstraße befinden sich unstrittig keine Wohnhäuser, was im angefochtenen Bescheid durch die Wendung, es bestehe im Bereich der Zu- und Abfahrt keine "unmittelbare Besiedelung", ausgedrückt wird. Im angefochtenen Bescheid ist auch festgehalten, dass sich jenseits der B 145 Wohnhäuser befinden, von denen das nächstgelegene - und beim Lokalaugenschein besichtigte - 350 m vom Rand der Abbaufläche entfernt liegt. Sowohl der Sachverständige für Lärmschutz (siehe Seite 46 des angefochtenen Bescheides) als auch der Sachverständige für Luftreinhaltung (siehe Seite 50 des angefochtenen Bescheides) haben bei ihren Emissionsmessungen und Berechnungen den projektgegenständlichen Lkw-Verkehr auf der privaten Zufahrtsstraße im Ausmaß von maximal 35 Zu- und ebenso vielen Abfahrten berücksichtigt. Die sich nach diesen Sachverständigengutachten ergebenden maximalen Immissionswerte für die Nachbarn wurden vom medizinischen Sachverständigen als nicht gesundheitsgefährdend oder unzumutbar belästigend eingestuft.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs auf das Anwesen der Neunt- und Zehntbeschwerdeführer nicht berücksichtigt worden seien.
Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde habe unzutreffender Weise keinen Zusammenhang des gegenständlich projektierten Steinbruchs mit dem früher bestehenden Steinbruch anerkannt. Tatsächlich schließe der projektgegenständliche Steinbruch unmittelbar an die Kulisse des alten Bruches an, sodass eine Einheit des Betriebs gegeben sei.
Beim vorliegenden Projekt handelt es sich nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Einreichunterlagen um "die Eröffnung und den Betrieb" eines Steinbruches "in Erweiterung eines aufgelassenen Steinbruches". Er erfordert unstrittig einen Flächenverbrauch von 2,2 ha.
Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G haben folgenden Wortlaut:
"§ 3.
...
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
...
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
..."
Die die UVP-Pflicht auslösende Schwelle für die Errichtung von Anlagen zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen nach Spalte 1 des Anhanges 1 zum UVP-G ist bei einer Flächeninanspruchnahme von 20 ha (Z. 25a) bzw. 10 ha (Z. 26a) erreicht. Die Schwelle für die Erweiterung solcher Anlagen ist erreicht, wenn der Flächenbedarf der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha (Z. 25b) bzw. mindestens 13 ha (Z. 26b) und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha (Z. 25b) bzw. 3 ha (Z. 26b) beträgt. Da der gegenständliche Abbau unstrittig nur 2,2 ha umfasst, ist keiner dieser Tatbestände erfüllt. Dass auf Grund der Lage in einem Schutzgebiet die Schwellenwerte der Spalte 3 des Anhanges 1 zum UVP-G anwendbar wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wenig enthält die Beschwerde konkrete Behauptungen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G vorliegen würden.
Schon aus diesen Gründen zeigen die Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2006
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