Normen
AVG §13 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §38 Abs4 idF 2003/I/103;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §38 Abs4 idF 2003/I/103;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück Nr 5080 der KG M eine Ausnahmebewilligung vom Bauverbotsbereich nach § 38 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 (im Folgenden: EisbG) erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Jahr 1999 auf dem genannten Grundstück eine Mobilfunkstation errichtet worden sei, für welche das mitbeteiligte Mobilfunkunternehmen eine Baubewilligung und eine naturschutzbehördliche Bewilligung erhalten habe. Eigentümerin des Grundstückes sei die beschwerdeführende Gemeinde. Auf Grund eines Vermessungsplans eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen ergebe sich, dass die Mobilfunkstation von der Böschungsunterkante des Bahndammes im Bahnhofsbereich lediglich 9,37 m entfernt sei und der Abstand von der Bahngrundgrenze 8,4 m betrage. Die Mobilfunkstation liege daher im Bauverbotsbereich gemäß § 38 Abs 1 EisbG. Eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer liege nicht vor, sodass für die Errichtung der Anlage eine Ausnahmegenehmigung nach § 38 Abs 4 EisbG erforderlich sei.
Der Antrag auf Ausnahmebewilligung sei vom mitbeteiligten Mobilfunkunternehmen gestellt worden, das jedoch nicht Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft sei. Da das Verbot des § 38 Abs 1 EisbG zweifelsfrei auch für Personen gelte, die nicht Grundeigentümer seien, bestehe jedoch kein Anlass zur Annahme, dass die Antragslegitimation für Ausnahmen nach § 38 Abs 4 EisbG auf Grundeigentümer beschränkt sein solle, sodass die mitbeteiligte Partei zur Antragstellung berechtigt gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass von der Mobilfunkstation eine Gefahr für den Eisenbahnbetrieb ausginge.
Der Eisenbahnbehörde sei es verwehrt, auf Umstände einzugehen, die nicht ihrer Aufsicht unterlägen und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Inwieweit die im Nahebereich der Eisenbahn gelegene Mobilfunkstation eine Gefährdung für andere darstelle, sei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 38 EisbG somit nicht zu untersuchen.
Im Hinblick auf das Vorliegen öffentlicher Verkehrsinteressen führt die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass eine Ausnahmebewilligung zu verwehren sei, wenn die bahnfremde Anlage einem konkreten Eisenbahnbauprojekt und damit einhergehenden konkreten öffentlichen Verkehrsinteressen hinderlich sei. Derzeit bestehe jedoch noch kein konkretes Projekt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie erachte sich "in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteieingehör, auf Durchführung eines gesetzmäßigen, der Erforschung der materiellen Wahrheit dienenden Ermittlungsverfahrens, auf Nichterteilung einer Genehmigung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt".
In ihrem gesamten Beschwerdevorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, dass die mitbeteiligte Partei zur Antragstellung nicht legitimiert gewesen sei, dass eine nachträgliche Erteilung der Ausnahmebewilligung unzulässig wäre, und dass schließlich die belangte Behörde das öffentliche Verkehrsinteresse unrichtig beurteilt und keine Feststellungen zur Sicherheit der Mobilfunkanlage getroffen habe. Die belangte Behörde sei - da es sich bei der betroffenen Eisenbahn um eine Hauptbahn handle - nicht zur Entscheidung als Berufungsbehörde zuständig gewesen und habe zudem Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, "bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstiger en - Bescheid hätte kommen müssen."
Wie sich auch aus der detaillierten Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel in der Beschwerde ergibt, würde die Beschwerdeführerin als einen für sie "günstigeren" Bescheid die Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Ausnahmebewilligung erachten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg 10511/A).
§ 38 EisbG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 103/2003 lautet:
"§ 38. (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist."
§ 38 Abs 4 EisbG räumt ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) darauf ein, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt wird (vgl in diesem Sinne das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, Zl 1525/70, wonach es sich bei der Ausnahmebewilligung nach § 38 Abs 4 EisbG um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, bei dessen Erledigung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich jedoch gerade nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung verletzt, sondern macht vielmehr geltend, dass aus verschiedenen, näher dargelegten Gründen die Ausnahmebewilligung hätte versagt werden müssen.
Eine Ausnahmebewilligung kann - wie sich auch aus dem bereits zitierten Erkenntnis vom 22. Dezember 1971 ergibt - nur versagt werden, wenn ihrer Erteilung öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 1969, Zl 1377/68, ausgesprochen hat, handelt es sich dabei um öffentliche Interessen, die vom Gesetz geschützt werden und es kann deshalb immer nur zur Entscheidung stehen, ob der Schutz dieser Interessen gewährleistet bleibt, wenn eine Ausnahme vom Verbot im Einzelfall auf Ansuchen erteilt wird. Die Beachtung dieser öffentlichen Interessen ist den Behörden zugeordnet und es ist niemandem ein rechtliches Interesse an der Handhabung dieser Bestimmung eingeräumt.
Der Beschwerdeführerin kommt daher ein subjektiv-öffentliches Recht, dass die Ausnahmebewilligung für die Errichtung einer bahnfremden Anlage auf ihrem Grundstück versagt werde, nicht zu. Daran ändert es auch nichts, wenn die Ausnahmebewilligung nicht von der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin selbst beantragt wurde, sondern wie im vorliegenden Fall von einem Dritten, dem die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft zu dem Zweck vermietet hat, darauf eben jene Anlage zu errichten, die Gegenstand des Ausnahmebewilligungsverfahrens ist. Selbst wenn nämlich, wie die Beschwerdeführerin meint, im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich die Liegenschaftseigentümerin antragslegitimiert wäre, fehlte es im Fall einer dennoch einem Dritten erteilten Ausnahmebewilligung an der Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführerin.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Parteistellung einzuräumen war, zumal sich ein Rechtsanspruch bzw ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren gemäß § 38 Abs 4 EisbG nach dem Vorgesagten nur darauf hätte richten können, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt, nicht aber, dass diese versagt werde.
Da es schon an der Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin fehlt, war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Februar 2006
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