Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. März 2004 um 06:00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug "gelenkt" und habe sich trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim vorhergehenden "Lenken" des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b und 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 470 Stunden) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des nach den Aussagen der als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 einvernommenen RI H (des Meldungslegers) und GI A feststehenden Sachverhaltes stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, was die gesetzliche Pflicht, sich der Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen, ausgelöst habe, weil zum Zeitpunkt des Einschreitens dieser Gendarmeriebeamten beim Beschwerdeführer ein deutliches Alkoholisierungsmerkmal vorgelegen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, der geforderten Atemluftalkoholuntersuchung nachzukommen.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 2001/02/0052, als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die belangte Behörde habe nach Ende der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid nicht sogleich verkündet, ohne dass "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen gewesen wären.
Damit übersieht er, dass der gegenständliche Fall sich von dem dem genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2001 zu Grunde liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass dort zur strittigen Frage der Lenkereigenschaft gar keine Beweise in der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden waren, hier jedoch die Aussagen der Zeugen RI H und GI A vor dem Hintergrund des ihren Beweiswert bekämpfenden Vorbringens des Beschwerdeführers und dessen Aussage zu würdigen waren. Damit gleicht der gegenständliche Fall aber dem dem hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269, zu Grunde liegenden, weil hier wie dort nach Lage des Falles nicht von der Hand zu weisen ist, dass noch "reifliche Überlegungen" zur Beweiswürdigung anzustellen waren.
Die belangte Behörde verweist in der rechtlichen Beurteilung zu Recht darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0189) die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 (zweiter Satz) StVO bereits dann vorliegt, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Im genannten Erkenntnis vom 25. Juli 2003 wurde weiter zur Klarstellung gesagt, dass der Vorwurf des "Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen "Verdacht" des Lenkens in sich schließt. Von daher gesehen wurde somit im Beschwerdefall ein "überschießendes" Tatbestandselement in den Spruch aufgenommen, welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist jedoch nicht erkennbar (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass er anlässlich der Aufforderung zur Atemluftprobe im Verdacht gestanden sei, den Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, weil folgende Tatsachen feststehen:
- das Kraftfahrzeug, in dem sich der Beschwerdeführer befand, näherte sich der K-Höhe, auf der die Zeugen RI H und GI A Fahrzeugkontrollen durchführten; angesichts des Gendarmen RI H wurde das gegenständliche Fahrzeug gestoppt und in der Gegenrichtung im Rückwärtsgang davongefahren; es wurde in einiger Entfernung eingeparkt;
- (zumindest) der Zeuge RH und der Beschwerdeführer stiegen aus dem Kraftfahrzeug, wobei der Beschwerdeführer versuchte, über einen Abhang hinunter zu flüchten, jedoch gestellt wurde;
- der Beschwerdeführer wies ein Alkoholisierungssymptom (Geruch der Atemluft nach Alkohol) auf; nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung war er "alkoholisiert".
Damit geht das weitere Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch ins Leere und können die behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Strafbemessung. Er übersieht, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung bewegt, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es hätte der Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB angewendet werden müssen, weil er sich "seit eineinhalb Jahren wohlverhalten" habe, so ist er auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0080, zu verweisen, nach dem ein Wohlverhalten eines Beschwerdeführers nach der Straftat selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn der bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B.
das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Umfang
des Begehrens der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juni 2006
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