Normen
StVO 1960 §18 Abs4;
VStG §31;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §18 Abs4;
VStG §31;
VStG §32;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 4. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 18. Februar 2004 um 10.39 Uhr an einem näher umschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges, das größere Längenabmessungen gehabt habe, auf einer Freilandstraße nach einem Fahrzeug mit größeren Längenabmessungen keinen Abstand von mindestens 50 m eingehalten, weil der Abstand nur 18 m betragen habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 4 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit der Maßgabe keine Folge, dass der Beschwerdeführer "nach einem LKW (Betonmischwagen) mit größeren Längenabmessungen" den geforderten Abstand nicht eingehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "nach eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 VStG nicht mehr wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 4 StVO 1960 verfolgt und bestraft zu werden", verletzt (Beschwerdepunkt). Dies deshalb, weil die von der belangten Behörde vorgenommene Spruchergänzung (Beschreibung der Art des Fahrzeuges, nach dem nicht der erforderliche Abstand eingehalten worden sei) nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:
§ 18 Abs. 4 StVO hat folgenden Wortlaut:
"Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längenabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u.dgl.) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten."
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebieten es aber keine Rechtsschutzüberlegungen, dass im Spruch eines Straferkenntnisses bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z. 1 VStG) die "Art" oder die tatsächlichen "Längenabmessungen" der im § 18 Abs. 4 StVO - beispielhaft - angeführten Fahrzeuge (gemeint: sowohl jenes, nach welchem der Abstand nicht eingehalten wurde, als auch jenes, mit welchem der Lenker dies tat) anzuführen sind, ist doch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte bei Unterbleiben einer solchen "Konkretisierung" in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. zu § 44a Z. 1 VStG etwa das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0203).
Stellen aber diese Angaben im Spruch keine wesentlichen Tatbestandselemente einer Übertretung nach § 18 Abs. 4 StVO dar, so ist es auch nicht erforderlich, dass sie Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31, 32 VStG zu sein haben.
Von daher gesehen gehen die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers - der sich im Übrigen für seinen Standpunkt in Ansehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auf keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berufen vermag - ins Leere.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. August 2006
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