VwGH 2004/18/0122

VwGH2004/18/012213.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des DH in L, geboren 1984, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Mag. Alexander Piermayr und Mag. Doris Prossliner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. April 2004, Zl. St 62/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. April 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 i.V.m. den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) habe (in ihrem Bescheid vom 18. Februar 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer sei am 9. November 1992 zusammen mit seiner Familie nach Österreich gereist und lebe seither hier. Am 2. Juni 1998 sei ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Während seines Aufenthaltes sei er wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

1.) vom Landesgericht Linz am 20. Jänner 2003 gemäß §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB sowie § 28 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und

2.) vom Landesgericht St. Pölten am 27. November 2003 gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und § 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon acht Monate bedingt nachgesehen worden seien.

Weiters schienen über ihn vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wonach über ihn wegen Übertretungen des § 1 Abs. 3 FSG, des § 102 Abs. 10 KFG, des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und des § 10 Abs. 2 StVO jeweils eine Geldstrafe verhängt worden sei.

Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2003 (durch das Landesgericht Linz) sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer

a) am 19. Oktober 2002 in Linz fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

b) im Zeitraum von Sommer 2001 bis März 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich Haschisch und Cannabisprodukte, in Verkehr gesetzt habe, indem er diese Suchtgifte an verschiedene Personen verkauft habe, und zwar an verschiedenen Orten in zahlreichen Teilmengen insgesamt ca. 300 g Haschisch und insgesamt ca. 500 g Cannabisprodukte an verschiedene Bekannte und in der Zeit von Juni 2001 bis März 2002 ca. 200 g Cannabisprodukte an unbekannte Personen,

c) im Zeitraum von März 2001 bis März 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen habe, indem er wiederholt Cannabisprodukte und Ecstasy-Tabletten angekauft und bis zum Konsum besessen habe.

Bei seiner Vernehmung am 11. März 2003 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er alle diese Straftaten begangen hätte und in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen würde.

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 12. Juni 2003 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen würde, sollte er weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.

Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27. November 2003 (durch das Landesgericht St. Pölten) sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im September 2003 in E in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter versucht habe, EUR 6.030,-- Bargeld Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen Fensterflügel mit einem Stemmeisen aufgebrochen habe und in einen Raum eingestiegen sei. Dann habe er eine Bürotür mit einem Stemmeisen und einem Schraubenzieher aufgebrochen und vom Büroraum einen Standtresor ins Freie gebracht. Dort sei er jedoch von einem Wachdienst überrascht worden, woraufhin er die Flucht ergriffen habe.

Laut den Feststellungen der Erstbehörde sei der Beschwerdeführer im November 1992 mit seiner Mutter nach Österreich eingereist und lebe seither zusammen mit seinen Eltern hier. Er habe in Österreich die Schulausbildung absolviert und spreche fließend deutsch. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, und er habe in seiner Heimat keine Verwandten und auch keine sonstigen Beziehungen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass in Anbetracht der Zeitpunkte der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht erfüllt sei. Hiebei seien die Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes und das ihm zur Last gelegte Gesamtverhalten ausschlaggebend.

Die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten sei besonders groß. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er sich bereits komplett vom Suchtgift gelöst hätte und nie mehr mit Suchtgiftdelikten nachteilig in Erscheinung getreten wäre und dass das Strafgericht die bloße Androhung der Vollziehung des überwiegenden Teils der Freiheitsstrafe für ausreichend erachtet hätte, so könne dies keine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen würde und von ihm keine Gefahr mehr für die in § 36 Abs. 1 FrG genannten öffentlichen Interessen ausginge, zumal sein Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen sei.

Auf Grund der festgestellten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste".

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, und es sei diese in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Insbesondere auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Diese werde jedoch durch sein Gesamtfehlverhalten - insbesondere das gewerbsmäßige In-Verkehr-Setzen einer großen Menge von Suchtgift, seinen baldigen strafrechtlichen Rückfall und seine Bestrafungen wegen unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen, die von ihm unbestritten geblieben seien, - in sozialer Hinsicht in erheblichem Ausmaß gemindert.

Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Verhaltensprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

In Anbetracht des raschen Rückfalls des Beschwerdeführers und der Art und Häufigkeit der von ihm verwirklichten Delikte sei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf zehn Jahre angehoben worden, zumal erst nach dieser Zeit erwartet werden könne, dass er sich an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot wurde u. a. gestützt auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erlassen. Diese - von der Beschwerde unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde begegnet auf dem Boden der von ihr getroffenen unbestrittenen Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Bedenken.

1.2. Nach den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen verübte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2002 einen (versuchten) Einbruchsdiebstahl. Ferner setzte er gewerbsmäßig in der Zeit von Sommer 2001 bis März 2002 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich in zahlreichen Teilmengen insgesamt ca. 300 g Haschisch und 700 g Cannabisprodukte, in Verkehr, indem er sie an verschiedenen Orten an verschiedene Personen verkaufte, und wurden von ihm den bestehenden Vorschriften zuwider im Zeitraum von März 2001 bis März 2002 wiederholt Cannabisprodukte und Ecstasy-Tabletten angekauft und bis zum Konsum besessen.

Weder die Verhängung einer (bedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen dieser Straftaten am 20. Jänner 2003 noch die Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die Erstbehörde mit Schreiben vom 12. Juni 2003 konnte den Beschwerdeführer davon abhalten, binnen kurzem, nämlich im September 2003, neuerlich und in einschlägiger Weise straffällig zu werden und das Verbrechen des (versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch in der oben (I.1.) dargestellten Weise zu verüben.

Schon in Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens und der der Suchtgiftkriminalität innewohnenden Gefährlichkeit und Wiederholungsgefahr (vgl. dazu aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0653, m. w.N.) kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Hinblick darauf braucht auf die im angefochtenen Bescheid festgestellten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers und darauf, ob auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei, nicht eingegangen zu werden.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2003 zu Grunde liegenden Straftaten zu diesem Zeitpunkt bereits "nahezu" ein Jahr zurückgelegen seien und sich der Beschwerdeführer zur Gänze von Suchtmitteln gelöst habe, so ist mit diesem Vorbringen für den Beschwerdestandpunkt bereits deshalb nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer in verhältnismäßig kurzer Zeit nach dieser Verurteilung und der Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, noch dazu in einschlägiger Weise, rückfällig wurde und der seit der Beendigung seines strafbaren Verhaltens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum keinesfalls ausreichend war, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen zu können. Dass sich - wie die Beschwerde vorbringt - die von ihm gesetzten Suchtdelikte ausschließlich auf "weiche" Drogen bezogen hätten und dass er am 27. November 2003 nur wegen eines Einbruchsfaktums verurteilt wurde, ist - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht von erheblicher Bedeutung, handelt es sich doch bei allen diesen vom Beschwerdeführer verübten Delikten um schwer wiegende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen.

Dass, wie die belangte Behörde ausgeführt hat, die Fremdenpolizeibehörden die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes, unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung und Gewährung einer bedingten Strafnachsicht, zu beurteilen haben, entspricht der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0157, m. w.N.).

2.1. Zur Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) in Österreich lebe, zu seinem Heimatstaat keine Bindung mehr bestehe, er eine langjährige Integration in Österreich aufweise und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung. Er sei bereits im Alter von achteinhalb Jahren nach Österreich gekommen, und es befinde sich hier nicht nur seine Familie, sondern auch der gesamte Bekannten- und Freundeskreis. Auch habe er erst im März 2001, also nach achteinhalbjährigem Wohlverhalten in Österreich und rund eineinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft bereits hätte verliehen werden können und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG unzulässig gewesen wäre, ein strafbares Verhalten gesetzt.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit 9. November 1992), seine familiären Bindungen und den Umstand, dass er in Österreich die Schulausbildung absolviert und seinen Lebensmittelpunkt habe, fließend deutsch spreche und keine Verwandten in seiner Heimat und auch keine sonstigen Beziehungen dorthin habe, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen.

Diesen nicht unbeträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus seinen strafbaren Handlungen - insbesondere dem gewerbsmäßigen In-Verkehr-Setzen von Suchtgiften in einer großen Menge und der Begehung eines Einbruchsdiebstahls in einschlägiger Weise - resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. In Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme schwerer wögen als die Auswirkungen derselben auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand, und zwar auch dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer bis August/September 2003 bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen und beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet sei.

Im Hinblick darauf sind die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts (Bemühungen des Beschwerdeführers, wieder einer Beschäftigung nachzugehen) nicht entsprochen habe, und der Beschwerdevorwurf eines Feststellungs- und Begründungsmangels nicht zielführend.

3. Schließlich kommt auch dem Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde das Ermessen fehlerhaft geübt habe, keine Berechtigung zu, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid und dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände, die es geboten hätten, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens Abstand zu nehmen.

4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. September 2006

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