VwGH 2004/12/0029

VwGH2004/12/002913.9.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. H in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner 2004, Zl. 11 2002/3-I/20/03, betreffend die Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im Zuge der Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Normen

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
BDG 1979 §254 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2003/I/130;
GehG 1956 §134;
VwRallg;
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
BDG 1979 §254 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2003/I/130;
GehG 1956 §134;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Geschäftsabteilung 1 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden kurz: FLD).

In der Zeit vom 1. April 1970 bis 31. August 1981, also elf Jahre und fünf Monate, war der Beschwerdeführer beim Deutschen Wetterdienst (in der Bundesrepublik Deutschland) beschäftigt. Mit 1. September 1981 wurde er in den (österreichischen) Finanzdienst aufgenommen. Sein Vorrückungsstichtag wurde (unter teilweiser Vollanrechnung dieser Auslandszeit nach § 13 Abs. 3 GehG) mit 13. September 1969 festgesetzt.

Auf Grund seiner Erklärung gem. § 254 Abs. 1 BDG 1979 vom 28. Jänner 1999 bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes mit 1. Februar 1999. Als Einstufung im neuen Schema wurde ihm die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 16, Funktionsstufe 3 bekannt gegeben. Hinsichtlich der Einstufung in die Gehaltsstufe und Funktionsstufe wurde eine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle des § 134 Gehaltsgesetz 1956 (kurz: GehG) ergebenden Einstufung gemäß § 136 Abs. 3 GehG um zweieinhalb Jahre berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 an die FLD beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm beim Deutschen Wetterdienst in der Zeit von 1. April 1970 bis 31. August 1981 abgeleistete Dienstzeit zur Gänze für die Berechnung des Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), C-195/98 , aus dem sich ergebe, dass die in EU/EWR-Staaten abgeleisteten Vordienstzeiten ausnahmslos zur Gänze anzurechnen seien.

Mit dem daraufhin von der FLD erlassenen Bescheid vom 27. März 2002 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers zwar entsprochen und sein Vorrückungsstichtag auf den 28. Juni 1967 verbessert, jedoch im Übrigen ausgesprochen, dass in den Bezügen des Beschwerdeführers hierdurch keine Änderung eintrete. Neben der genauen Darstellung der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (die im weiteren Verfahren nicht bestritten wurde) unter Vollanrechnung der strittigen Vordienstzeiten beim Deutschen Wetterdienst wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die zufolge der genannten Entscheidung des EuGH und eines parallel dazu initiierten Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich erlassenen Regelungen der Dienstrechts-Novelle 2001 nun für alle Bedienstetengruppen mit vordienstzeitabhängiger Besoldung (Entlohnung) gälten und auch bereits bestehende Dienstverhältnisse, für die der Vorrückungsstichtag schon rechtskräftig festgelegt sei, erfasst seien. Die Neufestsetzung werde von einem entsprechenden Antrag des Beamten abhängig gemacht, wobei bei Rückwirkung die besoldungsrechtlichen Konsequenzen auch dort wirksam werden müssten, wo der Vorrückungsstichtag auf die spätere Bezugshöhe unmittelbar durchschlage. Im Dienstklassenschema, in dem sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Überleitung gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Februar 1999 befunden habe, wirke sich eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nur auf die besoldungsrechtliche Stellung in jenen Teilen der Laufbahn aus, die vor der ersten freien Beförderung lägen. Der Beschwerdeführer sei am 1. September 1981 in den Finanzdienst aufgenommen worden und bereits mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in die Dienstklasse V (Aufholfall) befördert worden. Ab diesem Zeitpunkt befinde er sich in der freien Beförderung und sei in der Folge mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 in die Dienstklasse VI, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 in die Dienstklasse VII und zuletzt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII ernannt worden.

Da der Beschwerdeführer durch Beförderung (§ 127 GehG) bereits eine besoldungsrechtliche Stellung erreicht habe, die auch unter Berücksichtigung des neu festgesetzten Vorrückungsstichtages durch Zeitvorrückung in keinem Fall erreicht werden könne, trete keine Änderung in seinen Bezügen ein. Zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Besoldungsschema gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Februar 1999 habe der Beschwerdeführer bereits die Dienstklasse VIII erreicht. Eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung sei daher nicht mehr möglich gewesen. Die Überleitung sei gemäß der nach § 134 GehG maßgebenden Überleitungstabelle erfolgt und auf Grund der im Dienstklassenschema erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtig durchgeführt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2002 Berufung. Die Begründung, dass sich durch die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages keine Änderung in den Bezügen ergeben solle und auch keine Nachzahlungen resultierten, sei für ihn aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar, zumal der Vorrückungsstichtag nach dem GehG von entscheidender Bedeutung für die Höhe des Monatsbezuges sei. Er bitte daher um eine Überprüfung dieser Angelegenheit und um eine detaillierte Vergleichsberechnung unter dem Aspekt, dass er bereits zum 1. Jänner 1994 den Vorrückungsstichtag 1. Juli 1967 gehabt hätte.

Mit Ablauf des 30. November 2003 erfolgte über seinen Antrag die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes.

Am 9. Jänner 2004 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, womit sie der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgab und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigte.

Begründend führte sie im Westlichen aus, dass in dem zeitgleich mit § 12 Abs. 2f GehG geschaffenen § 113 Abs. 12 GehG für gemäß § 12 Abs. 2f GehG nunmehr zur Gänze angerechnete Zeiten eine zeitliche Schranke gesetzt werde, sodass im konkreten Fall der Anrechnung von Zeiten beim Deutschen Wetterdienst, welcher eine vom Bund errichtete Einrichtung darstelle, die Verbesserung des Vorrückungsstichtages nur bis zum 1. Jänner 1994 zurück wirke. Frühestens ab diesem Zeitpunkt könne sich also ein besoldungsrechtlicher Vorteil aus der Verbesserung ergeben. Gemäß § 8 GehG rücke der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung sei grundsätzlich der Vorrückungsstichtag maßgebend. Das bedeute, dass der Vorrückungsstichtag die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten festlege, sofern diese von einem bestimmten Zeitablauf abhängig sei.

Im Dienstklassenschema, in dem sich der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Jänner 1994 befunden habe, erreiche der Beamte der Allgemeinen Verwaltung durch Zeitvorrückung das Gehalt der nächst höheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Im Wege der Zeitvorrückung erreiche der Beamte der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI (§ 126 GehG). Eine Beförderung in die Dienstklasse VII oder VIII könne demnach niemals durch Zeitablauf, sondern nur durch den Hoheitsakt der Ernennung erfolgen. Der Beamte habe hierauf keinen Rechtsanspruch.

Bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 sei der Beschwerdeführer in die Dienstklasse VII ernannt worden. Die allein durch Zeitvorrückung maximal erzielbare Dienstklasse VI habe er bereits vor dem 1. Jänner 1994 erreicht. Da die Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Sinne des § 113 Abs. 12 GehG erst ab 1. Jänner 1994 zu wirken beginne, sei ein Ausgleich dieses finanziellen Nachteils gesetzlich nicht gedeckt und somit unzulässig. Die Beförderungen in die Dienstklassen VII und VIII seien unabhängig vom festgesetzten Vorrückungsstichtag erfolgt, weshalb keine besoldungsrechtliche Besserstellung erfolgen könne.

Auch durch die gemäß § 254 BDG 1979 per 1. Februar 1999 durchgeführte Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe A1) wäre es zu keiner durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtags ausgelösten besoldungsrechtliche Besserstellung gekommen. Im Sinne des § 134 Abs. 1 GehG sei die Überleitung nämlich linear durchzuführen. Abhängig von der Arbeitsplatzwertigkeit sei der Beamte je nach Dienstklasse und Gehaltsstufe in eine bestimmte Funktionsgruppe und Gehaltsstufe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überzuleiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. I Z. 3 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, lauten:

"Vorrückung

§ 8. (1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."

§ 12 GehG lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (auszugsweise; Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127; Abs. 2 Z. 1 lit. a idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87; Abs. 2f idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130):

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

  1. bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
  2. cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt worden ist;

    ...

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder

3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind."

§ 113 GehG 1956 lautete (auszugsweise; Abs. 10 und 12 idF des Art. 2 Z. 32 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87; Abs. 13 und Abs. 15 idF der Z. 105 und 106 des Art. 2 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130):

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.

...

(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:

1. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,

2. soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.

(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12a zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.

(14)....

(15) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung

1. der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,

2. des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002,

3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004

nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

..."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Festsetzung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sowie seiner Bezüge gemäß den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (insbesondere § 12) im Verein mit den EU-rechtlichen Bestimmungen des Art. 48 EG-Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Der Beschwerdeführer wendet primär ein, dass er nur deshalb erst mit 1. Jänner 1996 in die Dienstklasse VIII ernannt worden sei, weil seine deutsche Vordienstzeit nicht berücksichtigt worden wäre. Die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde setze sich eindeutig in Widerspruch zum EU-Recht (mit weiteren Ausführungen in der Beschwerde). Ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung wäre die Tatsachenfrage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer dann, wenn die verfahrensgegenständliche Vordienstzeit beim Deutschen Wetterdienst eine gleichartige inländische Vordienstzeit gewesen wäre, (mit 1.1.1994) eine bessere besoldungsrechtliche Einstufung erreicht und höhere Bezüge erhalten hätte.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachverhaltskonstellation konnte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (1. Juli 1967 statt bisher 1. Juli 1969) nicht zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führen:

Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seinen Erkenntnissen vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0012, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0196, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass die einfachgesetzliche Rechtslage des § 12 Abs. 2f in Verbindung mit § 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 eine rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vorsehe. Eine solche Betrachtungsweise sei auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten. Weder aus dem EG-Vertrag noch aus der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sei ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten.

Die frühere Beförderung in die Dienstklasse VII (im Beschwerdefall mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988) erfolgte nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (Ernennung mit Bescheid). Ein materiellrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers bestand weder auf eine Beförderung in die Dienstklasse VII noch auf eine solche Beförderung zu einem bestimmten (frühestmöglichen) Zeitpunkt. Dasselbe gilt für die Beförderung in die Dienstklasse VIII. Der Verwaltungsgerichtshof sprach daher in den vorgenannten Erkenntnissen aus, dass es nicht als rechtswidrig erachtet werden könne, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers im Dienstklassensystem ab 1. Jänner 1994 nicht geändert habe.

Für die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befand - also bis zum 31. Jänner 1999 - sind diese Überlegungen auch auf den Beschwerdefall anwendbar, weil der Beschwerdeführer bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1988 in die Dienstklasse VII ernannt worden war, sodass bis zum 31. Jänner 1999 auch keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgen konnte.

Nichts anderes gilt für die Zeit ab 1. Februar 1999 (Überleitung des Beschwerdeführers in den Allgemeinen Verwaltungsdienst): Auch in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 134 GehG bereits wiederholt klargestellt, dass die Überleitung eines Beamten in das Funktionszulagenschema auf Grund eigener Option ausgehend von der bisher erreichten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt. Eine Neudurchrechnung im Funktionszulagenschema ausgehend vom Vorrückungsstichtag ist nicht vorgesehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0234, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0116).

Dem entsprechend wird auch in der Materialien zur Regierungsvorlage der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 der Beilagen XXI. GP, 78) bei Art. 2 Z. 32 (§ 113 Abs. 10 bis 15 GehG) hervorgehoben, dass die (wie im Beschwerdefall erfolgte) Verbesserung des Vorrückungsstichtages nicht in allen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen müsse. Lediglich für derartige Fälle wird angemerkt, dass dann auch "Überleitungsverfahren neu aufzurollen und auch die Abfertigungen und Pensionen neu zu bemessen" wären.

Da dies auf den Beschwerdefall aber - wie gezeigt - nicht zutrifft, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtsrichtig, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. September 2006

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