Normen
BMVG 2002 §27 Abs4;
BMVG 2002 §27 Abs5;
BMVG 2002 §27;
B-VG Art18 Abs1;
JN §1;
VwRallg;
BMVG 2002 §27 Abs4;
BMVG 2002 §27 Abs5;
BMVG 2002 §27;
B-VG Art18 Abs1;
JN §1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß § 27 Abs. 4 und 5 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, bestimmte Daten (unter anderem Stammdaten der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers, sowie Beginn, Ende und Beendigungsgrund der Arbeisverhältnisse, jährliche Beitragsgrundlagennachweise) den jeweils betroffenen Mitarbeitervorsorgekassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger "gegen Ersatz der Kosten" zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung der Datenübermittlung an die Mitarbeitervorsorgekassen mussten sowohl bei den Krankenversicherungsträgern als auch beim beschwerdeführenden Hauptverband technische Schnittstellen geschaffen sowie Erweiterungen in Bezug auf Computerprogramme und die Datenspeicherung vorgenommen werden, wofür den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband Investitions- und Projektkosten erwachsen sind (vgl. den Beschluss des OGH vom 26. April 2006, 7 Ob 54/06a).
Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 stellte die beschwerdeführende Partei "gemäß § 416 ASVG" den Antrag, dass der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Mitarbeitervorsorgekassen, die den Anteil an den Investitionskosten dem Hauptverband noch nicht oder nur teilweise ersetzt haben, mit Bescheid zur Zahlung verpflichtet. Die beschwerdeführende Partei verwies insbesondere auf § 27 Abs. 4 und Abs. 5 BMVG. Sie brachte unter anderem vor, von den für die Investitionen angefallenen Gesamtkosten in der Höhe von EUR 2,484.193,41 seien die Aufwände für die Kontoprogramme - die durch die Einhebevergütung abgedeckt seien - abgezogen worden, sodass ein Gesamtbetrag von EUR 2,212.335,38 an weiter verrechenbaren Istkosten verblieben sei. Mit Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Banken und Bankiers, vom 20. Dezember 2002 sei erklärt worden, dass die Mitarbeitervorsorgekassen die Investitionskosten der Krankenversicherungsträger und des Hauptverbandes ersetzen würden. Über die tatsächliche Art und Weise der Abrechnung und insbesondere über die Form der Aufteilung dieses Gesamtbetrages auf die neun Mitarbeitervorsorgekassen habe es allerdings zwischen den Mitarbeitervorsorgekassen keine Einigung gegeben. Da der Gesetzgeber keine ausdrückliche gesetzliche Regelung bezüglich der Aufteilung dieser Kosten im BMVG vorgesehen habe, und die Mitarbeitervorsorgekassen sich intern nicht hätten einigen können, habe der Hauptverband den Mitarbeitervorsorgekassen den Betrag gemeinschaftlich in Rechnung gestellt. Die auf die einzelnen Mitarbeitervorsorgekassen entfallenden Beträge ergäben sich dadurch, dass die weiterverrechenbaren Kosten der Krankenversicherungsträger und des Hauptverbandes durch die Anzahl der Mitarbeitervorsorgekassen (neun Mitarbeitervorsorgekassen) dividiert worden seien. Diese Aufteilungsregelung sei in Anlehnung an § 889 ABGB u.a. auch deshalb gewählt worden, weil zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht bekannt gewesen sei, welchen Marktanteil die Mitarbeitervorsorgekassen haben werden und in welchem Verhältnis sie somit das mit 1. Jänner 2003 in Betrieb gegangene System in Anspruch nehmen werden. Der Hauptverband habe daher mit Schreiben vom 21. Mai 2003 jeder einzelnen Mitarbeitervorsorgekasse einen Betrag in der Höhe von EUR 245.815,04 in Rechnung gestellt. Von den Investitionskosten sei - nach teilweisen Zahlungen durch einzelne Mitarbeitervorsorgekassen - ein Restbetrag von insgesamt EUR 1,293.247,84 ausständig.
Das BMVG schweige zur Rechtsnatur der Ersatzansprüche gemäß § 27 Abs. 4 und 5 BMVG. Ob es sich dabei "um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des ASVG handle oder um ein zivilgerichtliches Verfahren", sei ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Der Hauptverband sei gemäß § 32 ASVG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der vom Gesetz mehrfach hoheitliche Aufgaben übertragen worden seien. Andererseits schließe der Hauptverband auch privatrechtliche Verträge (§ 338 ASVG) ab, was beweise, dass ihm auch Privatrechtsfähigkeit zukomme. Der Hauptverband habe die Einhebung der laufenden Kostenersätze für die Datenübermittlung, für die im BMVG eigens eine Regelung vorgesehen sei, in Übernahme der Aufgabe der einzelnen Versicherungsträger zu erledigen. Die Sozialversicherungsträger würden wiederum bei der Einhebung der BMVG-Beiträge der Arbeitnehmer als Hoheitsträger auftreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die gesamte Beziehung der beteiligten Sozialversicherungsträger, des Hauptverbandes und der Mitarbeitervorsorgekassen ein überwiegend hoheitliches Gepräge habe und somit die Durchsetzung der Restzahlung kein zivilrechtlicher Anspruch sei. Gemäß § 355 ASVG seien nicht alle gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen. Auf Grund dieser Generalnorm sei davon auszugehen, dass auch die Einhebung der Mitarbeitervorsorgebeträge sowie der Kostenersatz durch die Mitarbeitervorsorgekassen eine Verwaltungssache sei. Bezüglich der weiteren Verfahrensschritte zur Durchsetzung des Kostenersatzes nach dem BMVG fehlten aber entsprechende ausdrückliche Regelungen im ASVG. Für den Hauptverband fehle im Gesetz ein ausdrückliches Bescheidrecht, damit er den Kostenersatz für sich selbst und für die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger gegenüber den Mitarbeitervorsorgekassen geltend machen könne. Die Krankenversicherungsträger könnten ihren Kostenersatz nicht gesondert geltend machen. Dies widerspräche dem § 27 Abs. 4 und 5 BMVG, der die Formulierung "im Wege des Hauptverbandes" enthalte. Es liege somit eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Eine gesetzlich vergleichbare Regelung sei der § 416 ASVG, der somit analog anzuwenden sei.
§ 416 ASVG regle Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern. Bei analoger Anwendung des § 416 ASVG seien die beteiligten Mitarbeitervorsorgekassen als Versicherungsträger anzusehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 2004 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, im gegebenen Fall stelle sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages vorweg die Frage, ob die vorliegende Rechtssache vor ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gehöre. Ob Zivilgerichte oder Verwaltungsbehörden zur Entscheidung befugt seien, hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache oder um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handle, was sich in erster Linie nach der positiven Anordnung des Gesetzgebers richte. Das BMVG enthalte jedoch keine ausdrückliche Bestimmung über die Rechtsnatur der Ersatzansprüche gemäß § 27 Abs. 4 und 5 BMVG. Nach der von der österreichischen Lehre entwickelten und vertretenen Unterwerfungstheorie sei eine Rechtssache als "bürgerliche Rechtssache" anzusehen, wenn die beteiligten Parteien einander grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber stehen. Hingegen liege ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, wenn eine Partei der anderen auf Grund der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet sei. Der Hauptverband sei gemäß § 32 ASVG eine Körperschaft öffentlichen Rechts, der vom Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen worden seien. Andererseits sei die Tatsache, dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt sei, noch kein zwingendes Zuordnungsmerkmal zum öffentlichen Recht; so könne auch der Hauptverband in privatrechtlicher Form tätig werden. Der Hauptverband bzw. die Krankenversicherungsträger einerseits sowie die Mitarbeitervorsorgekassen andererseits befänden sich bei der Anwendung des § 27 Abs. 4 und 5 BMVG nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis, sondern stünden sich dabei grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber. Es sei zwar richtig, dass die Beitragseinhebung nach dem BMVG im Wege der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Einhebung nach dem ASVG geregelt sei; dies allein könne aber nicht dazu führen, dass auch das in § 27 Abs. 4 und 5 BMVG begründete Rechtsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und damit Verwaltungssachen wären, ohne dass dafür weitere rechtliche Anhaltspunkte vorliegen würden. So liege nach Ansicht der belangten Behörde den genannten Regelungen, die eine Zurverfügungstellung von Daten und den daraus resultierenden Kostenersatz festlegen, ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis zu Grunde, weil ihnen nichts zu entnehmen sei, was für ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, das seinen Grund in der Hoheitsgewalt des Hauptverbandes habe, sprechen würde. Die beteiligten Parteien stünden einander vielmehr gleichberechtigt gegenüber. Ansprüche nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 4 und 5 BMVG seien daher als bürgerliche Rechtssachen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die §§ 355 und 416 ASVG könnten daher nicht (auch nicht im Analogieschluss) zur Anwendung kommen, sodass der Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002 i. d.F. BGBl. I Nr. 135/2003 (BMVG) lauten (auszugsweise):
"Kooperation
§ 27. ...
(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigungen (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahlen pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.
(5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die jährlichen Beitragsgrundlagennachweise in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein gesonderter Beitragsgrundlagennachweis von den Sozialversicherungsträgern in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen unverzüglich zur Verfügung zu stellen."
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die gesamte Beziehung der beteiligten Sozialversicherungsträger, der beschwerdeführenden Partei und der Mitarbeitervorsorgekassen ein überwiegend hoheitliches Gepräge habe und somit die Durchsetzung der "Restzahlungen" kein zivilrechtlicher Anspruch sei. Gemäß § 355 ASVG seien alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten Verwaltungssachen. Auf Grund dieser Generalnorm sei davon auszugehen, dass auch die Einhebung der Mitarbeitervorsorgebeiträge sowie der Kostenersatz durch die Mitarbeitervorsorgekassen eine Verwaltungssache sei. Bezüglich der weiteren Verfahrensschritte zur Durchsetzung des Kostenersatzes nach dem BMVG fehlten aber entsprechende ausdrückliche Regelungen im ASVG. Für den Hauptverband fehle im Gesetz ein ausdrückliches Bescheidrecht, damit er den Kostenersatz für sich selbst und für die in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger gegenüber den Mitarbeitervorsorgekassen geltend machen könne. Die Krankenversicherungsträger könnten den Kostenersatz nicht gesondert geltend machen; dies widerspräche dem § 27 Abs. 4 und 5 BMVG, der die Formulierung "im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger" enthalte. Es liege somit eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen sei. Eine gesetzlich vergleichbare Regelung sei die Bestimmung des § 416 ASVG, welche analog anzuwenden sei. § 416 ASVG regle Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern. Bei analoger Anwendung des § 416 ASVG seien die beteiligten Mitarbeitervorsorgekassen als Versicherungsträger anzusehen.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Vorweg ist die Frage zu beantworten, ob über den Kostenersatzanspruch gemäß § 27 Abs. 4 und Abs. 5 BMVG die ordentlichen Gerichte oder Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Das BMVG enthält weder im § 27 noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob die Kostenersatzansprüche der Sozialversicherungsträger im Zivilrechtsweg oder im Verwaltungsweg geltend zu machen sind. Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei dem Anspruch nach § 27 BMVG um eine "bürgerliche Rechtssache" im Sinne des § 1 JN, die durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist, oder um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.
Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass die hier maßgebende Bestimmung des § 27 BMVG die Natur des Ersatzanspruches nicht ausdrücklich regelt und somit der Wortlaut dieser Bestimmung auch nicht ausschließt, dass es sich um einen öffentlichrechtlichen Kostenersatzanspruch handeln könnte. Die beschwerdeführende Partei übersieht aber, dass es weder nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, der Systematik des Gesetzes - das keine verwaltungsbehördliche Entscheidung vorsieht -, noch nach den Gesetzesmaterialien (1121 Blg. Nr. XXI. GP, 49 ff, sowie 276 Blg. NR XXII. GP, 4) einen Hinweis dafür gibt, dass der in Rede stehende Kostenersatzspruch zwischen den Sozialversicherungsträgern einerseits und den Mitarbeitervorsorgekassen andererseits ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wäre. Da der Wortlaut dieser Bestimmung ("...gegen Ersatz der Kosten...") der Deutung, es handle sich um einen zivilrechtlichen Anspruch nicht entgegen steht, geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das erwähnte Fehlen der nach Art. 18 Abs. 1 B-VG für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch erforderlichen Anhaltspunkte davon aus, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der gemäß § 1 JN vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.
Soweit die beschwerdeführende Partei auf die "Generalnorm" des § 355 ASVG hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall ausschließlich um einen Anspruch nach dem BMVG geht, sodass aus der Bestimmung des § 355 ASVG für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen werden kann.
Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei, wie aus dem Beschluss des OGH vom 26. April 2006, 7 Ob 54/06a, hervorgeht, den Zivilrechtsweg beschritten und gegen die hier involvierten sechs Mitarbeitervorsorgekassen Klage auf Bezahlung der noch offenen Kosten eingebracht. In diesem Rechtsstreit bilden die grundsätzliche Ersatzpflicht der Mitarbeitervorsorgekassen sowie die Investitions- und Projektkosten keinen Streitpunkt, sondern es ist der Modus der Aufteilung auf die verschiedenen Mitarbeitervorsorgekassen strittig. Mit dem genannten Beschluss des OGH vom 26. April 2006 wurde dem Rekurs der beschwerdeführenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2005, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. Juni 2005 infolge Berufung der beklagten Parteien aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden war, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten seien.
Aus dem Gesagten folgt, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Beschwervorbringen erübrigt.
Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zur Fällung einer Sachentscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei zu Recht verneint. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Verweisung der beschwerdeführenden Partei auf den Zivilrechtsweg entspricht dem Gesetz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)