Normen
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 8. September 1998 wurden den beschwerdeführenden Parteien im einzelnen genannte forstbehördliche Aufträge erteilt, unter anderem der Auftrag, einen näher beschriebenen Brunnen inklusive des abgelagerten Materials von 10 m3 auf einer Fläche von 150 m2 vollständig binnen festgesetzter Frist zu entfernen (Spruchpunkt 4).
Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Mai 1999 mit Maßgabe einer Neufassung des Spruches der BH abgewiesen. Betreffend den erwähnten Brunnen wurde den beschwerdeführenden Parteien vorgeschrieben, diesen zu entfernen und das im Zuge der Errichtung des Brunnens angeschüttete Material im Gesamtausmaß von 150 m2 bis auf die Bodenoberkante abzutragen und (auch) diesen Bereich wieder aufzuforsten (Spruchpunkt I.3.).
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170, wurde dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich im Umfang seines Spruchpunktes I.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verwendung von Waldboden zur Anlage eines Brunnens sei nur dann nicht als Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz anzusehen, wenn der Brunnen tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung diene und dazu unbedingt notwendig sei. Davon ausgehend wäre von der (damals) belangten Behörde zunächst auf sachverständiger Ebene zu klären gewesen, ob der verfahrensgegenständliche Wald einer Bewässerung überhaupt bedürfe. Sei ein Bewässerungsbedarf tatsächlich anzunehmen, wäre anschließend die Notwendigkeit der gewählten Art der Bewässerung (im Wege des Brunnens) zu beurteilen gewesen. Dabei sei diese Art der Bewässerung mit den sonstigen, Waldboden nicht oder in einem geringeren Ausmaß in Anspruch nehmenden Möglichkeiten zu vergleichen, wobei allerdings nur - aus objektiver Sicht - wirtschaftlich vertretbare Vergleichsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürften. Wäre daher eine (notwendige) Bewässerung des Waldes über die bestehende öffentliche Wasserleitung - aus objektiver Sicht - mit wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die bei Anlage eines Brunnens, wie er ausgeführt wurde, vermieden werden könnten, so entspreche es nicht dem Gesetz, allein mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bewässerung über die öffentliche Wasserleitung die behauptete Notwendigkeit des Brunnens zu verneinen.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte im fortgesetzten Verfahren ein forstfachliches Gutachten ein, in dem mit näherer Begründung dargelegt wurde, dass bei Aufforstungen im pannonischen Raum, zu dem das betroffene Grundstück zu zählen sei, die Pflege der Kultur ein weit wichtigeres Element darstelle als die (künstliche) Bewässerung, die auf Grund der zum Teil erheblichen Flächenausdehnung von Aufforstungen im Regelfall ohnedies nicht möglich sei. Bewässerungen von Forstpflanzen in Trockengebieten führten überdies dazu, dass die Wurzeln primär in der Nähe der Bodenoberkante ausgebildet würden und so der Boden ungenügend tief erschlossen werde. Hingegen könne durch Pflegemaßnahmen (Mulchen, mechanische Entfernung der Konkurrenzvegetation, Bodenbearbeitung) eine optimale Versorgung der jungen Bäume mit Wasser ermöglicht werden, auch wenn die vorhandenen Niederschlagsmengen gering seien. Während daher Pflegemaßnahmen im Gegenstand unabdingbar seien, sei eine (künstliche) Bewässerung aus rein forstlichen Überlegungen nicht zwingend erforderlich.
Die beschwerdeführenden Parteien brachten dagegen vor, der forstfachliche Sachverständige habe offenbar übersehen, dass es sich beim betroffenen Grundstück teilweise um eine aufgefüllte Deponie handle (Schottergrube), sodass Oberflächenwässer noch wesentlich schneller versickerten. Außerdem liege der Wald mitten im verbauten Gebiet. Die rundherum liegenden Kulturgärten führten zu einer ständigen Besämung des Waldgrundes. Ein Zurückdrängen der solcherart angesiedelten Vegetation könne bei normaler forstlicher Bewirtschaftung des Waldes keinesfalls erreicht werden. Ohne künstliche Bewässerung seien die Bäume daher in ihrem Bestand gefährdet. Diese Probleme seien auch in einer - gleichzeitig vorgelegten - Stellungnahme der BH aus dem Jahre 1993 angesprochen worden. Die vom Sachverständigen genannten Pflegemaßnahmen gingen über den Umfang üblicher Waldpflege hinaus. Allerdings stelle bereits die von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommene Bewässerung eine über die übliche Waldpflege hinausgehende Maßnahme dar, die jedoch unbedingt notwendig sei, um den Baumbestand zum Anwachsen zu bringen und zu erhalten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Februar 2004 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien neuerlich abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid in Ansehung seines Spruchpunktes 4. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung des Brunnens binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu erfolgen habe.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nunmehr auf sachverständiger Grundlage fest, dass eine (künstliche) Bewässerung nicht erforderlich sei. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei nicht geeignet, die Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Auf die besondere Lage des betroffenen Grundstücks in einem Trockengebiet sei der Sachverständige eingegangen. Im Übrigen seien die beschwerdeführenden Partei den sachverständigen Darlegungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein forstfachliches Gutachten entgegen getreten. Eine neuerliche Befassung des behördlich beigezogenen Sachverständigens sei ebenso wenig notwendig wie die Anberaumung eines Lokalaugenscheins.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, wie insbesondere
- a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch Fällung oder Bringung verursachten Schäden am Waldboden oder Bewuchs, oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach dieser Vorschrift ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. z.B. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 2001 und die dort verwiesene Vorjudikatur).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch die Errichtung des zur forstlichen Bewirtschaftung nicht unbedingt notwendigen Brunnens werde Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl dafür keine Rodungsbewilligung vorliege.
Dem halten die beschwerdeführenden Parteien entgegen, der Brunnen diene der Bewässerung der Forstpflanzen; ohne Bewässerung könne ein dem Gesetz entsprechender Pflanzenwuchs nicht gewährleistet werden. Es sei von ihnen wiederholt auf die Bodenbeschaffenheit der betroffenen Liegenschaft hingewiesen worden. Es handle sich um eine alte aufgelassene Schottergrube, in der Regenwasser "naturgemäß" schnell versickere. Die Notwendigkeit der Bewässerung sei ohne Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort durch ein "reines Aktengutachten" verneint worden, das per se für eine Beurteilung ungeeignet sei, welche Maßnahmen für welche Pflanzen dienlich seien. Der Sachverständige habe sich in seinem Gutachten lediglich auf den pannonischen Raum im Allgemeinen bezogen, nicht aber die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle; auch der von den beschwerdeführenden Parteien beantragte Lokalaugenschein sei unterblieben. Ein Lokalaugenschein hätte ergeben, dass die angesprochenen Mulcharbeiten schon seit langem durchgeführt worden seien, es aber zusätzlich einer Bewässerung durch den errichteten Brunnen bedürfe. Es liege daher keine Rodung vor. Im Übrigen entspreche der angefochtene Bescheid auch nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 AVG, zumal daraus nicht ersichtlich werde, innerhalb welcher Frist eine Wiederaufforstung der Fläche von 150 m2 nach der Entfernung des Brunnens vorgenommen werden müsse.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Der von der belangten Behörde beigezogene forstfachliche Sachverständige hat die Notwendigkeit der (künstlichen) Bewässerung eines Waldbestandes in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise generell verneint; hat er doch dargelegt, dass eine (künstliche) Bewässerung von Forstpflanzen selbst in Trockengebieten nicht nur nicht angezeigt ist, sondern im Gegenteil sogar nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der Waldkultur erwarten lässt. Diesen Darlegungen sind die beschwerdeführenden Parteien auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegen getreten. Vielmehr haben sie sich auf die fachlich nicht näher begründete Behauptung beschränkt, eine Bewässerung der Kultur sei im Gegensatz zu den sachverständigen Darlegungen zufolge der Bodenbeschaffenheit unbedingt erforderlich.
Auch dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der BH vom 28. Oktober 1993 ist kein Hinweis auf eine Bewässerungsbedürftigkeit des betreffenden Waldstückes zu entnehmen, zumal von der BH in Beantwortung des Vorschlages der beschwerdeführenden Parteien für eine Ersatzaufforstung auf einem näher bezeichneten Grundstück (lediglich) dargelegt wurde, dass die dort herrschenden Bodenverhältnisse "die Entwicklung eines hochwertigen Waldbestandes (bei entsprechendem Wildschutz) ermöglichen, was beim jetzigen Standort (alte, verfüllte Schottergrube) nicht mit dieser Bestimmtheit gesagt werden kann."
Die Notwendigkeit einer (künstlichen) Bewässerung zur Entwicklung des Baumbestandes auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche ist dieser Stellungnahme nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Das von den beschwerdeführenden Parteien erstattete Vorbringen war daher - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nicht geeignet, den Beweiswert des forstfachlichen Gutachtens in Ansehung der Bewässerungsnotwendigkeit von in Trockengebieten gelegenem Wald zu erschüttern.
Erweist sich der erwähnte Brunnen solcherart zur forstlichen Bewirtschaftung aber nicht als unbedingt notwendig, so liegt in der diesbezüglichen Verwendung des Waldbodens eine verbotene Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG; das Vorliegen einer Rodungsbewilligung behaupten die beschwerdeführenden Parteien selbst nicht. Soweit sie jedoch rügen, es sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere kein Lokalaugenschein vorgenommen, auf ihre Einwände nicht eingegangen und der angefochtene Bescheid auch nicht ausreichend begründet worden, haben sie es unterlassen, gleichzeitig auch die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensverletzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG konkret darzutun. Der Hinweis, die beschwerdeführenden Parteien hätten die betroffene Fläche ohnedies bereits seit langem gemulcht und daher die vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen gesetzt, besagt nichts über die (ausschließlich relevante) Frage, ob es forstwirtschaftlich geboten sei, die Kultur (künstlich) zu bewässern.
Bei ihrer Rüge, der angefochtene Bescheid entspreche mangels Festlegung einer Leistungsfrist für die Wiederaufforstung nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG, übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass ihnen mit dem den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Bescheid lediglich die Entfernung des erwähnten Brunnens, nicht jedoch die Wiederaufforstung der betroffenen Fläche aufgetragen wurde. Die - rechtskräftige - Verpflichtung zur Wiederaufforstung gemäß Spruchpunkt I.5. des Bescheides vom 28. Mai 1999 erfasst zufolge der Aufhebung dieses Bescheides im Umfang seines Spruchpunktes I.3. die von der Errichtung des Brunnens in Anspruch genommene Fläche nicht. Diesbezüglich wurde auch durch den angefochtenen Bescheid keine Wiederaufforstungsverpflichtung normiert. Eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Parteien zur rechtzeitigen Wiederbewaldung dieser Fläche ergibt sich gegebenenfalls aus § 13 Abs. 1 Forstgesetz.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2006
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