Normen
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes vom 10. Februar 2004 wurde gemäß § 20 Abs. 3 Markenschutzgesetz (MaSchG) festgestellt, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung der Marke Nr. 186 144 für die Dienstleistungen der Klasse 35 "Arbeitsvermittlung" nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MaSchG bewilligbar sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Wort "Manpower" allein stelle für die Dienstleistungen der Klasse 35 eine beschreibende Angabe dar, die ohne Verkehrsgeltungsnachweis nicht für ein Unternehmen geschützt werden könne.
Die beschwerdeführende Partei erhob Beschwerde und brachte vor, die Marke bestehe nicht aus dem Wort "Manpower", sondern aus zwischen Anführungszeichen gesetzten Blockbuchstaben mit je einem nachfolgenden Punkt. Dadurch könne die Marke nur buchstabiert werden, auch wenn die Punkte unvollständigerweise nicht genannt würden. Im Übrigen sei die Marke schon für die Klasse 35 geschützt.
Mit Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 28. September 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das zu beurteilende Zeichen - so die Begründung - laute "M.A.N.P.O.W.E.R.". Das englische Wort "Manpower" bedeute menschliche Arbeitskraft, Arbeitsleistung oder auch (verfügbare) Arbeitskräfte. Die Bedeutung dieses Begriffes sei auch den österreichischen Verkehrskreisen weithin bekannt. Die in Rede stehende Dienstleistung der Klasse 35 sei "Arbeitsvermittlung". Im Hinblick darauf sei die Bezeichnung Manpower jedoch lediglich ein allgemeiner beschreibender Hinweis auf die Art bzw. die Beschaffenheit dieser Dienstleistung, konkret die Vermittlung von menschlichen Arbeitskräften. Diese Auffassung habe auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Jänner 2000 vertreten. Der Umstand, dass die Bezeichnung Manpower in Blockbuchstaben, die voneinander jeweils durch Punkte getrennt seien, dargestellt werde, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Denn auf Grund des klar strukturierten Wortbildes würden die Verkehrskreise das Zeichen dennoch als Ganzes, somit als Manpower aussprechen. Der Auffassung, dass das Zeichen nur buchstabiert werden könne, sei nicht beizupflichten. Dies widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, zumal der Konsument in jedem Wortbild einen Sinngehalt zu finden suche. Auch die Anführungszeichen am Beginn und am Ende des Zeichens führten nicht vom unmittelbar erkennbaren Sinngehalt weg. Ob das Zeichen für andere Dienstleistungen der Klasse 35 zu Recht registriert worden sei oder nicht, sei im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen aber von einer Äußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erweiterung der Marke verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe eine für die Klasse 35 gar nicht eingetragene Wortmarke und zwei zwar für die Klasse 35, nicht aber für "Arbeitsvermittlung" eingetragene Wortbildmarken betroffen. Die Auffassung, die Verkehrskreise würden das Zeichen als Ganzes, somit als Manpower aussprechen, sei unlogisch, weil bei der Aussprache des Zeichens als Ganzes auch die Interpunktionen, also auch die Punkte berücksichtigt werden müssten. Würden ausschließlich die Buchstaben als ein Wort ausgesprochen, sei das Zeichen unvollständig. Das Publikum werde einen beschreibenden Teil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als dominantes Merkmal des Gesamteindrucks dieser Marke ansehen. Wenn bloß die Buchstaben als beschreibendes Wort ausgesprochen würden, habe es geringe Kennzeichnungskraft, während die Interpunktionen dominierten. Die belangte Behörde habe kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides entschieden, die Abnehmer würden Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen begegneten, ohne analysierende, möglichen Bestandteilen und deren Begriffsbedeutung nachgehende Betrachtungsweise. Zum gegenüber dieser Auffassung nunmehr unrichtigerweise geänderten Erfahrungssatz sei die beschwerdeführende Partei nicht gehört worden. Bei Wahrung des Gehörs hätte sie auf die Vorentscheidung verweisen können.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Markenschutzgesetz (MaSchG) sind Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Registrierung ausgeschlossen.
Die Registrierung wird diesfalls jedoch gemäß § 4 Abs. 2 MaSchG zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat.
Gemäß § 20 Abs. 2 MaSchG ist jede Markenanmeldung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor Abweisung mit Beschluss gemäß § 20 Abs. 3 MaSchG festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 2 MaSchG registrierbar ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das in Rede stehende Zeichen trete lediglich als ein allgemeiner beschreibender Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der in Frage stehenden Dienstleistung, nämlich konkret auf die Vermittlung von menschlichen Arbeitskräften in Erscheinung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl. 2003/04/0124), richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 4 MaSchG zu verstehen ist, nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Soweit daher von diesem ein zur Kennzeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung verwendetes Zeichen ohne weiteres als Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird, liegt ein nicht registrierbares Zeichen vor.
Eine fremdsprachige Bezeichnung ist wegen ihrer Deskriptivität dann nicht registrierbar, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise zwangsläufig und ohne weitläufige Gedankenoperationen als beschreibend erkannt wird.
Schließlich ist zu beachten, dass die Bereitschaft der beteiligten Verkehrskreise, Besonderheiten in der Schreibweise eines Zeichens als Unternehmenshinweis zu verstehen, grundsätzlich als äußerst gering anzusehen ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt sind, dass immer wieder besondere Schreibweisen als Blickfang gewählt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl. 97/04/0027).
Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden im Hinblick auf das der englischen Sprache zugehörige Wort "Manpower" das in Rede stehende Zeichen "M.A.N.P.O.W.E.R." ungeachtet der gewählten Schreibweise (in Blockbuchstaben mit dazwischen gesetzten Punkten und Anführungszeichen am Beginn und am Ende) in dem aus der englischen Sprache erfließenden Sinn verstehen, nicht als unschlüssig zu beanstanden; fehlt doch jeder Anhaltspunkt für die von der beschwerdeführenden Partei - freilich ohne nähere Begründung - vertretene Auffassung, Anführungszeichen und zwischen die Blockbuchstaben gesetzte Punkte träten derart dominant in Erscheinung, dass das aus den Buchstaben sich ohne weiteres ergebende Wort völlig in den Hintergrund gedrängt würde. Punkte wie Anführungszeichen erregen durch die eigenwillige Schreibweise zwar Aufmerksamkeit, geben im Übrigen aber keinerlei Anlass, diesem Zeichen eine andere Bedeutung beizumessen, als es dem Wort entspricht, das sich aus der Buchstabenkombination zwangsläufig ergibt.
Angesichts dieser Zeichenbedeutung und des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei das Zeichen für die Dienstleistung "Arbeitsvermittlung" beansprucht, kann der belangten Behörde aber auch in ihrer Auffassung, es handle sich lediglich um einen allgemeinen beschreibenden Hinweis auf Art und Beschaffenheit dieser Dienstleistung, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Diese Auffassung ergibt sich aus dem Zeichen nämlich ohne weitere Überlegung geradezu von selbst.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 4 MaSchG erfüllt sei.
Was schließlich die von der beschwerdeführenden Partei gerügte Verletzung des Parteiengehörs anlangt, ist nicht ersichtlich und dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen, inwieferne andernfalls, d.h. bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels, ein wesentlich anderes Verfahrensergebnis erzielt hätte werden können.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2006
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