VwGH 2004/04/0089

VwGH2004/04/008926.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P GmbH und Co KG in Imst, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. April 2004, GZ. uvs-2004/25/051-1, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
LRG-K 1988 §1 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs8 litb;
LRG-K 1988 §4;
LRG-K 1988 §5;
LRG-K 1988 §6;
LRG-K 1988 §8 Abs1;
LRV-K 1989 §4 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
LRG-K 1988 §1 Abs3;
LRG-K 1988 §4 Abs8 litb;
LRG-K 1988 §4;
LRG-K 1988 §5;
LRG-K 1988 §6;
LRG-K 1988 §8 Abs1;
LRV-K 1989 §4 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 81 Abs. 1, §§ 74 und 77 GewO 1994, BGBl. Nr. 314, iVm § 93 Abs. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, §§ 4 und 6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, sowie §§ 49 und 50 Forstgesetz 1975 die Genehmigung für eine näher beschriebene "Betriebsanlagenänderung" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Unter "B) Nebenbestimmungen, die sich aus dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ergeben", schrieb die BH folgenden Auflagenpunkt 7 vor:

"7. a) Folgende Werte sind kontinuierlich zu erfassen:

Kessel

BWL

Betriebsweise

Kessel 1

5,8 MW

nur bei Revisionsarbeiten in Betrieb

Kessel 2

15 MW

jahresdurchgängig

Kessel 3

26 MW

jahresdurchgängig

Die Dampfkesselanlage, bestehend aus den Kesseln 2 und 3 (im Regelfall gleichzeitiger Betrieb, enger örtlicher Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K), soll folgende Einrichtungen versorgen:

...

Emissionsverhalten:

...

Im Projektsteil 3 der Einreichung werden folgende Grenzwerte

garantiert:

'Die Einhaltung der Grenzwerte bezogen auf 13% O2 für

Staub

< 10 mg/Nm3

CO

<100 mg/Nm3

ges. C

<10 mg/Nm3

NOx

< 80 mg/Nm3

werden durch Filter bzw. feuerungstechnische Maßnahmen

gewährleistet.'

...

Am Verhandlungstag wurde der Antrag dahingehend geändert,

dass der NOX-Grenzwert wie folgt eingehalten wird:

- Staub

50 mg/mN3

- Summe an unverbrannten, organischen, gasförmigen Kohlewasserstoffen:

20 mg/mN3

- Kohlenmonoxid:

100 mg/mN3

- Stickoxide (NOx) angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

200 mg/mN3

..."

In den Verwaltungsakten findet sich ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 22. Dezember 2003 über ein an diesem Tag mit D. (Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003) geführtes Telefonat mit folgendem Inhalt: "Er möchte natürlich nicht, dass auch der Kessel 2 kontinuierlich zu messen ist." (Hervorhebung im Original).

Zu Auflagenpunkt 7.b) führte die BH in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 1 Abs. 3 LRG-K sei von einer Dampfkesselanlage (u.a.) dann auszugehen, wenn mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden. Davon sei bei den Kesseln 2 und 3 auszugehen, während Kessel 1 als "Ausfallsreserve" nicht Teil dieser einen Dampfkesselanlage sei, weil er nicht gleichzeitig mit den beiden anderen betrieben werden solle.

§ 4 LRV-K 1989 sehe kontinuierliche Emissionsmessungen vor, wenn die Brennstoffwärmeleistung einer - auch aus mehreren Dampfkesseln bestehenden - Dampfkesselanlage 30 MW überschreite. Im Anlassfall betrage die Gesamtbrennstoffwärmeleistung insgesamt 41 MW (Kessel 3 mit 26 MW und Kessel 2 mit 15 MW).

Verfahrensgegenständlich sei aber die Änderung der einen Dampfkesselanlage (im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K) und kein eigenständiger neuer Dampfkessel. Es handle sich um eine Änderung (Erweiterung) einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 6 LRG-K, bei der die materiell-rechtlichen Bestimmungen des LRG-K (samt LRV-K 1989) anzuwenden seien. Es werde also die Änderungsgenehmigung für eine bereits genehmigte Dampfkesselanlage erteilt, die nun aus 3 Kesseln bestehe, wovon Kessel 1 mit 5,8 MW für die gegenständliche Fragestellung nicht von Bedeutung sei, weil er im Regelfall nicht gleichzeitig mit den anderen Kesseln in Betrieb stehe.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei (Hinweis auf List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, § 1 Rz 12) zeigten, der Gesetzgeber wolle verhindern, dass demjenigen ein Vorteil entstehe, der mehrere Dampfkessel mit eigenen Schornsteinen errichte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine solche Gesetzesumgehung und ein entsprechender Vorteil nur hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte und Schornsteinhöhen verhindert werden solle, nicht aber Vorteile im Hinblick auf kontinuierliche Emissionsmessungen. Der Gesetzgeber wolle, dass entsprechende kontinuierliche Emissionsmessungen durchzuführen seien, wenn (im Sinne von "sobald") die Brennstoffwärmeleistung einer Kesselanlage im Sinn des § 1 Abs. 3 LRG-K - und zwar bei allen Emissionsquellen - bestimmte Grenzwerte überschreite. Diese Auslegung finde auch im Wortlaut des § 4 Abs. 1 LRV-K 1989 Deckung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe der allein strittigen Nebenbestimmung B.7.b) aus, die beschwerdeführende Partei betreibe ein Sägewerk, wozu eine Rindenfeuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung (BWL) von 5,8 MW (Kessel 1) sowie eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer BWL von 15 MW (Kessel 2) zählten. Grundlage des gegenständlichen Verfahrens sei das Ansuchen um Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen dritten Dampfkessels mit einer BWL von 26 MW. Die Kessel 2 und 3 sollten ganzjährig, der Kessel 1 nur bei Revisionen der beiden anderen Kessel eingesetzt werden. Die beschwerdeführende Partei führe ausdrücklich an, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinn des § 1 Abs. 3 LRG-K handle, deren Brennstoffwärmeleistung 41 MW betrage. Sie erachte auch die Vorschreibung über kontinuierliche Emissionsmessungen für den Kessel 3 nach der Nebenbestimmung B.7.a) als rechtmäßig.

Da es sich bei den Kesseln 2 und 3 unstrittig um eine Gesamtanlage handle, sei auch Kessel 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es könne nicht damit argumentiert werden, auf Grund der Antragsgebundenheit hätte die Behörde nicht auch für den Kessel 2 Emissionsmessungen vorschreiben dürfen. Bisher sei eine Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 20,8 MW (unter Zusammenrechnung der Kessel 1 und 2) vorhanden gewesen. Diese Anlage habe den Grenzwert von 30 MW nicht überschritten, weshalb für den Kessel 2 keine kontinuierliche Emissionsmessung vorzuschreiben gewesen sei. Nunmehr bestehe eine einzige Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 41 MW, weshalb diese Anlage (bestehend aus den Kesseln 2 und 3) unter die kontinuierliche Emissionsmessungspflicht des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ohne Vorschreibung von Auflagen für den nicht verfahrensgegenständlichen Anlagenbestand verletzt.

Es sei unstrittig, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K handle, die BWL beider Kessel 41 MW betrage und damit die 30 MW-Grenze des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 überschritten werde. Fraglich sei, ob und unter welchen Voraussetzungen kontinuierliche Emissionsmessungen neben dem antrags- und verfahrensgegenständlichen Kessel 3 auch für den bereits konsentierten, errichteten und seit längerem in Betrieb befindlichen Kessel 2 vorzuschreiben seien. Die rechtliche Qualifikation der Kessel 2 und 3 als einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K besage keineswegs, dass schon deshalb auch der Kessel 2 automatisch "in toto" verfahrensgegenständlich sei. In einem Änderungsgenehmigungsverfahren sei richtigerweise - nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO 1994 - nur die im Antrag dargestellte Änderung verfahrensgegenständlich, woran auch § 1 Abs. 3 LRG-K nichts ändere.

Im vorliegenden Fall sei der Kessel 3 "in technischer Hinsicht eine eigenständige Einheit", die "verfahrenstechnisch" mit dem Kessel 2 keine Berührungen habe. Auf Grund dieser technischen Eigenständigkeit sei es zulässig gewesen, den Genehmigungsantrag inhaltlich auf den Kessel 3 zu beschränken. Der Kessel 2 sei nur soweit ein Thema (und damit Verfahrensgegenstand), als die Staub-Emissionsgrenzwerte von 50 mg/m3 auf 20 mg/m3 reduziert worden seien. Diese "sektoral" auf den Parameterstaub beschränkte Änderung der Betriebsweise des Kessels 2 habe aber mit der Frage der letztlich auch für den Kessel 2 vorgeschriebenen kontinuierlichen NOX-Emissionsmessungen nichts zu tun; die NOX-Emissionen des Kessels 2 blieben dieselben, unabhängig davon, ob das Projekt Kessel 3 realisiert werde oder nicht. Da der Spruch des Genehmigungsbescheides durch den Genehmigungsantrag begrenzt sei, seien auch antragseinschränkende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf den Verfahrensgegenstand beschränkt. Antrags- und Verfahrensgegenstand sei im vorliegenden Fall aber nur der Kessel 3. Der angefochtene Bescheid habe einen Sachverhalt durch Auflagen geregelt, der nicht Bestandteil des Antrages gewesen sei.

"Telos" des § 1 Abs. 3 LRG-K sei, dass ein Betreiber nicht durch eine Vielzahl kleiner Schornsteine sukzessive mehrere, bezüglich ihrer BWL eigenständig zu beurteilende Kleinanlagen schaffen könne und so Vorteile bei Emissionsgrenzwerten und sonstigen Anforderungen der LRV-K 1989 gegenüber jenen Fällen ziehe, in denen ein "großer Dampfkessel" errichtet werde oder die Verbrennungsgaszüge mehrerer "kleiner Dampfkessel" in einen gemeinsamen Schornstein mündeten. Sinn der Zusammenrechnungsregel des § 1 Abs. 3 LRG-K sei, dass zusätzliche Dampfkessel am Standort einer bereits bestehenden Anlage bei Gesamtüberschreitung bestimmter Schwellenwerte strengere Anforderungen erfüllen müssten. Eine darüber hinausgehende Zielsetzung dieser Bestimmung sei nicht erkennbar und auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableitbar. Auf Grund der Zusammenrechnung der Brennstoffwärmeleistung gelte also möglicherweise eine verschärfte Anforderung für den oder die verfahrensgegenständlichen neuen Dampfkessel, nicht aber auch für den nicht verfahrensgegenständlichen Bestand. Die Erstreckung der kontinuierlichen NOX-Emissionsmessung für den Kessel 2 sei nach § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 nicht geboten gewesen.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO 1994 habe eine Änderungsgenehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei. Diese Bestimmung regle den Fall, in dem eine Änderung zu neuen oder größeren Emissionen der bestehenden Anlage führe. Eine derartige Emissionserhöhung des Kessels 2 werde aber im Fall der Realisierung des Kessels 3 gerade nicht eintreten: Es komme zu keinen zusätzlichen NOX-Emissionen durch den Kessel 2, sodass dieser im Sinne des § 81 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei. Sowohl die GewO 1994 als auch das LRG-K sähen die Möglichkeit vor, verschärfte Anforderungen für einen rechtskräftig konsentierten Anlagenbestand vorzuschreiben. Derartige Auflagen seien aber in einem gesonderten, vom Änderungsgenehmigungsverfahren zu trennenden Verfahren sowohl nach § 97 GewO als auch nach § 7 Abs. 6 (gemeint wohl: § 4 Abs. 14) LRG-K nur zulässig, wenn die dort genannten, im Beschwerdefall allerdings nicht gegebenen, Voraussetzungen erfüllt seien.

Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

"§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

...

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

...

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. ..."

Die Bestimmungen des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen) LRG-K lauten:

"Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).

(2) Dampfkesselanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Anlagen, in denen in geschlossenen Gefäßen Dampf erzeugt oder überhitzt wird oder Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, ausgenommen Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und die eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken können.

(3) Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Bundesgesetzes besteht in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen. Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.

(4) Die Brennstoffwärmeleistung einer Dampfkesselanlage ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.

(5) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Dampfkesselanlagen hinsichtlich der jeweiligen höchstzulässigen Menge jener Emissionen, welche eine Verunreinigung der Luft durch gasförmige, flüssige oder feste Stoffe bewirken können.

Emissionen und Immissionen

§ 2. (1) Dampfkesselanlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

a) die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterbleiben, und

b) nicht vermeidbare Emissionen nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 4 Abs. 7 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und

c) eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 7 Z. 2 vermieden wird, und

d) eine Belastung der Umwelt nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird. Belastungen der Umwelt sind solche nachteilige Einwirkungen, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand zu schädigen.

...

Genehmigung von Dampfkesselanlagen

§ 4. (1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Wer eine Dampfkesselanlage errichten will, hat die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

...

(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass

1. im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und

2. durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.

Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115, anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(8) Der Bescheid, mit dem die Dampfkesselanlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten

  1. a) die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten,
  2. b) die zulässigen Emissionsgrenzwerte,
  3. c) die Schornsteinhöhe,
  4. d) allfällig erforderliche Auflagen, insbesondere gemäß Abs. 9 und § 8,

    ...

(14) Ergibt sich nach Genehmigung der Dampfkesselanlage, dass die gemäß § 4 Abs. 7 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und gegebenenfalls im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. ...

...

Nachträgliche Änderungen

§ 5. (1) Alle Änderungen an einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der gemäß § 4 Abs. 8 lit. b festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Behörde.

(2) Das Genehmigungsverfahren ist sinngemäß nach den Bestimmungen des § 4 durchzuführen.

Entfall der Genehmigung

§ 6. Bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den §§ 4 und 5, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 1.

Emissionsmessungen

§ 8. (1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfange Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Dampfkesselanlage durchzuführen sind. ...

..."

§ 4 und § 19 der auf Grund des LRG-K ergangenen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen - Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19/1989, lauten:

"Kontinuierliche Emissionsmessungen

§ 4. (1) Die in § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende Werte überschreitet:

1. bei festen und flüssigen Brennstoffen für Emissionen

an Staub und Kohlenmonoxid

........................................................ 10 MW,

für Emissionen an Schwefeldioxid und

Stickstoffoxiden

....................................................................

.......... 30 MW;

2. ...

...

Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten Dampfkesselanlagen

§ 19. (1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und - verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.

(2) ...

(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(4) ..."

Gemäß Tabelle 5a des § 19 Abs. 2 Z. 3 LRV-K dürfen bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, die Emissionen bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage größer als 10 MW bis 50 MW für die Holzbrennstoffe "naturbelassenes Buchen- und Eichenholz, Rinde, Reisig und Zapfen" 200 mg/m3 nicht übersteigen.

Sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde werteten die verfahrenseinleitende Eingabe der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung des Kessels 3 als einen Antrag auf Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994, wobei im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 6 LRG-K die materiellrechtlichen Bestimmungen des LRG-K anzuwenden seien.

Nach § 81 Abs. 1 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen (vgl. die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), § 81 Rz. 4 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0191).

Gemäß § 6 LRG-K entfällt bei Dampfkesselanlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung erforderlich ist, eine gesonderte Genehmigung nach den §§ 4 und 5. Es sind jedoch deren "materiellrechtliche", d.h. keinen verfahrensrechtlichen Gehalt aufweisende Bestimmungen, bei Erteilung der betreffenden Bewilligung anzuwenden (vgl. dazu auch § 356b Abs. 1 GewO 1994).

Insoweit sieht auch das LRG-K in seinem mit "Nachträgliche Änderungen" bezeichneten § 5 eine Regelung für eine Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage vor. Danach bedürfen (jedenfalls) alle Änderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage, die ein Überschreiten der (in einem früheren Bescheid) gemäß § 4 Abs. 8 lit. b LRG-K festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätten, der vorherigen Genehmigung durch die Behörde. Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung sind solche Genehmigungsverfahren sinngemäß nach § 4 leg. cit, der die erstmalige "Genehmigung von Dampfkesselanlagen" regelt, durchzuführen.

Damit ist - so wie nach der GewO 1994 zwischen der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 77 GewO 1994 und der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gemäß § 81 leg. cit. (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., § 81 Rz. 2 f) -

auch nach dem LRG-K zwischen der "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 leg. cit. und einer "nachträglichen Änderung" einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (etwa auch durch die Errichtung einer weiteren Dampfkesseleinheit) gemäß § 5 leg. cit. zu unterscheiden. Die rechtlichen Kriterien für das zu wählende Genehmigungsverfahren (Neu- oder Änderungsgenehmigungsverfahren) sind dabei (als leges speciales) den Bestimmungen des LRG-K zu entnehmen und folgen im Anwendungsbereich des § 6 leg. cit. nicht bereits der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verfahrensart. So kann ein Verfahren betreffend die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 sowohl die "Genehmigung einer Dampfkesselanlage" gemäß § 4 LRG-K als auch ihre "nachträgliche Änderung" gemäß § 5 leg. cit. zum Inhalt haben.

Gemäß § 1 Abs. 3 LRG-K besteht eine Dampfkesselanlage im Sinne dieses Gesetzes in der Regel aus einem Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen maßgebenden Nebeneinrichtungen; mehrere im Regelfall gleichzeitig und in einem engen räumlichen Zusammenhang in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers gelten grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage.

Die Behörde muss daher im Verfahren nach den (gemäß § 6 anzuwendenden materiellrechtlichen) Bestimmungen des LRG-K betreffend die Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage feststellen, ob ein genehmigter Dampfkessel vorliegt und - darüber hinaus - ob ein sachlicher, insbesondere ein zeitlicher, und örtlicher (bzw. räumlicher) Zusammenhang mit dem bestehenden Dampfkessel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (vgl. zur Änderung einer Betriebsanlage die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., zu § 81 Rz 1 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ist der geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden genehmigten Dampfkesselanlage (hier: Kessel 2) und der beabsichtigten Änderung (hier: durch den Kessel 3) nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die Behörde durch geeignete Erhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um im Rechtsbereich die Frage dieses Zusammenhanges abschließend beurteilen zu können (vgl. wiederum zur GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0043).

Dem angefochtenen Bescheid liegt nun die Auffassung zu Grunde, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994, die u.a. die Errichtung eines neuen Dampfkessels mit 26 MW zum Inhalt hat, auch Auflagen hinsichtlich des bereits bestehenden und genehmigten Dampfkessels 2 mit 15 MW, vorgeschrieben werden können, weil die gesamte Leistung beider - als eine einheitliche Dampfkesselanlage zu betrachtenden - Dampfkessel bestimmte Kenngrößen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 überschreite.

Nach den Sachverständigenangaben des erstinstanzlichen Bescheides hat die Errichtung des projektierten Kessels 3 durch die beschwerdeführende Partei zusätzliche Emissionen zur Folge, die die festgelegten Emissionsgrenzwerte für den Kessel 2 übersteigen. Projektiert ist der gleichzeitige Betrieb der Kessel 2 und 3; ihren "engen räumlichen Zusammenhang" bestreitet die beschwerdeführenden Partei ebenfalls nicht.

Die belangte Behörde hat daher Kessel 2 und 3 zutreffend als eine Dampfkesselanlage angesehen.

§ 4 Abs. 1 Z. 1 letzter Unterabsatz LRV-K 1989 sieht vor, dass die gemäß § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen für Stickstoffoxide von der Behörde jedenfalls dann festzulegen sind, wenn die Brennstoffwärmeleistung "einer Kesselanlage" 30 MW überschreitet. Kontinuierliche Emissionsmessungen für Staub und CO sind nach dieser Bestimmung sogar schon ab einer Anlagengröße von 10 MW vorgeschrieben. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass Dampfkesselanlagen (ab) einer bestimmten Größe eine besondere Gefährdungseignung aufweisen, der das Gesetz durch die Vorschreibung zwingender kontinuierlicher Emissionsmessungen begegnen will.

Ausgehend von diesen aus dem Gesetz über bestimmte Leistungsschwellwerte zum Ausdruck kommenden rechtlichen Vorgaben konnte die belangte Behörde bei der Änderung der bestehenden Dampfkesselanlage (§ 1 Abs. 3 iVm § 5 LRG-K) durch die Errichtung einer neuen Dampfkesseleinheit auch die bereits genehmigten Dampfkesselanlagenteile einbeziehen, weil bei Überschreiten dieser Leistungsgrößen schon aus rechtlichen Gründen von einer neuen bzw. größeren Gefährdung der Schutzziele des LRG-K durch die projektierte Dampfkesselanlage auszugehen ist, die insgesamt größer ist als das bisher bestehende, aus der Summe der einzelnen Anlagenteile herrührende Gefährdungsausmaß (vgl. zur Einbeziehung bereits genehmigter Anlagenteile bei der Genehmigung einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, soweit durch diese Änderung auch von bereits genehmigten Anlagenteilen neue oder größere Immissionen ausgelöst werden, das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 14. April 1999, Zl. 98/04/0191). Der Vorschreibung von Auflagen auch hinsichtlich bestehender Auflagenteile begegnet daher im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 keinen Bedenken.

Die Beschwerde ist dennoch im Ergebnis berechtigt.

Die belangte Behörde hat mit der in Rede stehenden Auflage nicht nur die kontinuierliche Messung von in § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 genannten Emissionen, sondern auch von "Abgastemperatur", Gehalt an CO2 oder O2 des trockenen Abgases vorgeschrieben. Die Vorschreibung dieser Messungen ist allerdings durch diese Bestimmung rechtlich nicht gedeckt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2006

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