VwGH 2004/03/0100

VwGH2004/03/010010.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. M Z in P, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12. Mai 2004, Zl 100067/III-P2/04, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem Telekommunikationsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §364 Abs2;
AFG 1998 §1;
AFG 1998 §10 Abs1;
AFG 1998 §10;
AFG 1998 §12;
AFG 1998 §14 Abs1;
AFG 1998 §14 Abs2;
AFG 1998 §14 Abs3;
AFG 1998 §14 Abs4;
AFG 1998 §14 Abs7;
AFG 1998 §27 Abs2 Z3;
AFG 1998 §3 Abs1;
AFG 1998 §6 Abs1;
AFG 1998 §6 Abs2;
AFG 1998 §6 Abs3;
AFG 1998 §6 Abs8;
AFV 1995 §15 Abs3;
AmateurfunkV 1999 §15 Abs3;
AVG §8;
TKG 1997 §83 Abs5;
TKG 1997 §85 Abs1;
TKG 1997 §85 Abs2;
TKG 1997 §86 Abs1;
TKG 1997 §86 Abs2;
TKG 2003 §86 Abs3;
TKG 2003 §88 Abs1;
TKG 2003 §88 Abs2;
TKG 2003 §89 Abs1;
TKG 2003 §89 Abs2;
VwRallg;
ABGB §364 Abs2;
AFG 1998 §1;
AFG 1998 §10 Abs1;
AFG 1998 §10;
AFG 1998 §12;
AFG 1998 §14 Abs1;
AFG 1998 §14 Abs2;
AFG 1998 §14 Abs3;
AFG 1998 §14 Abs4;
AFG 1998 §14 Abs7;
AFG 1998 §27 Abs2 Z3;
AFG 1998 §3 Abs1;
AFG 1998 §6 Abs1;
AFG 1998 §6 Abs2;
AFG 1998 §6 Abs3;
AFG 1998 §6 Abs8;
AFV 1995 §15 Abs3;
AmateurfunkV 1999 §15 Abs3;
AVG §8;
TKG 1997 §83 Abs5;
TKG 1997 §85 Abs1;
TKG 1997 §85 Abs2;
TKG 1997 §86 Abs1;
TKG 1997 §86 Abs2;
TKG 2003 §86 Abs3;
TKG 2003 §88 Abs1;
TKG 2003 §88 Abs2;
TKG 2003 §89 Abs1;
TKG 2003 §89 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingaben vom 22. Dezember 2002 erstattete der Beschwerdeführer Störungsmeldungen, wonach am 5. und 6. Dezember 2002 Störungen des Funkbetriebes stattgefunden hätten. Als "vermutete Störquellen" wurden jeweils "PLC-Ascom-Geräte" genannt, die der TAG zugeordnet wurden. Der Beschwerdeführer verlangte "die umgehende Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes per Bescheid", die "Prüfung der CE-Konformität bzw der CE-Kennzeichenung des PLC-Modems", die sofortige Einstellung der Störsender, die Einstellung des Testbetriebes, die Einstellung des Feldversuches, die Vornahme einer Feldstärkemessung, die Beachtung der ITU-Regulations, die Beschlagnahme, das Erstatten einer Strafanzeige sowie die Einsicht in Messprotokolle.

Nach Erhebungen des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg (FMB) übermittelte dieses mit Schreiben vom 2. Juli 2003 dem Beschwerdeführer Messprotokolle und führte Folgendes aus:

"Betreff: Störungsmeldung

Sehr geehrter Herr Ing. Z,

die Funküberwachung hat auf Grund Ihrer Störmeldungen vom 22. Dezember 2002 Erhebungen vorgenommen.

Es wurde festgestellt, dass die Beeinträchtigungen Ihrer Amateurfunkanlage bzw. Kurzwellenrundfunkanlage nicht von einer Funkanlage, sondern einer anderen elektrischen Anlage ausgehen.

In der Beilage übermitteln wir Ihnen die entsprechenden Messprotokolle aus denen Datum und Zeit der Messung ersichtlich sind.

Gemäß Telekommunikationsgesetz kann die Fernmeldebehörde nur einschreiten, wenn die Störungen von einer Funkanlage ausgehen. Ist der Verursacher eine sonstige elektrische Anlage, ist die Elektrizitätsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser- und Energierecht, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, zuständig.

Wir ersuchen Sie, sich zur weiteren Behandlung Ihrer Störmeldung mit der Elektrizitätsbehörde in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen."

Mit dem an die "Oberste Post- und Fernmeldebehörde" gerichteten Devolutionsantrag vom 8. Dezember 2003 führte der Beschwerdeführer aus, die erstinstanzliche Behörde habe nicht über seinen Antrag vom 22. Dezember 2002 entschieden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG statt und wies die Anträge betreffend die Störungsmeldungen vom 22. Dezember 2002 gemäß § 8 AVG iVm § 88 TKG 2003 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer habe die Behörde mit den Störungsmeldungen zum Setzen von Aufsichtsmaßnahmen gemäß "§ 85 TKG 2003" veranlassen wollen und die Anordnung diverser Maßnahmen beantragt, die darauf hindeuteten, dass er Parteistellung begehre. Diese Behauptung des Beschwerdeführers habe eine Entscheidungspflicht der Behörde dahingehend ausgelöst, entweder den Antrag mangels Vorliegen von Parteistellung bzw mangels Zuständigkeit zurückzuweisen oder über die Anträge materiellrechtlich abzusprechen. Die Erledigung des Fernmeldebüros vom 2. Juli 2003 könne nicht als Bescheid gewertet werden, weil sie - abgesehen von der fehlenden Bezeichnung "Bescheid" - keinen normativen Inhalt habe. Da das Fernmeldebüro bis zum Einbringen des Devolutionsantrages durch den Beschwerdeführer keinen Bescheid erlassen habe und kein Hinweis darauf bestehe, dass die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen war, sei dem Devolutionsantrag stattzugeben gewesen.

Es fehle aber an der Parteistellung des Beschwerdeführers, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen sei:

Nach § 8 AVG sei Partei, wer vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an einer Verwaltungssache beteiligt sei. Die diesbezügliche Prüfung sei an Hand der die Angelegenheiten des Funkwesens regelnden materiellrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Die der Fernmeldebehörde I. Instanz übermittelten Störungsmeldungen betrafen Störungen von Funkanlagen durch PLC-Modems. Sowohl Funkanlagen als auch PLC-Modems stellen Telekommunikationsanlagen im Sinn von § 86 Abs. 3 TKG 2003 dar. Die Vorgangsweise der zur Vollziehung des Fernmeldewesens zuständigen Behörden für den Fall, dass eine Telekommunikationsanlage eine Störung einer anderen Telekommunikationsanlage verursacht, wird durch § 88 Abs. 1 TKG 2003 geregelt, welcher es der Behörde ermöglicht nach den Bedürfnissen des konkreten Falles Maßnahmen anzuordnen und diese auch zu vollziehen. Das TKG 2003 lässt dabei auch offen, ob die Schutzmaßnahme im Einzelfall in Bezug auf die störende oder in Bezug auf die gestörte oder in Bezug auf beide Anlagen anzuordnen ist. Eine Anordnung dahingehend, dass der Betreiber der gestörten Anlagen jedenfalls dem Verfahren beizuziehen und eine abschließende Erledigung auch an ihn zu richten ist, ist dem § 88 Abs. 1 TKG 2003 jedenfalls nicht zu entnehmen.

Dem Betreiber der gestörten Anlage wird sohin weder durch die zitierte Bestimmung noch durch eine andere Bestimmung des TKG 2003 ausdrücklich Parteistellung eingeräumt.

Es ist dem TKG 2003 auch nicht zu entnehmen, dass Betreibern von Funkanlagen ein subjektives öffentliches Recht auf störungsfreien Betrieb ihrer bewilligten Funkanlagen auf der ihnen zugeteilten Frequenz im gesamten vorgesehenen Einsatzgebiet der Funkanlage zukäme. Vielmehr sind die Fernmeldebehörden insbesondere auf Grund von § 86 Abs. 3 TKG 2003, nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet, die Aufsicht über Telekommunikationsanlagen auszuüben. Das TKG 2003 stellt den Fernmeldebehörden dazu verschiedene, in § 86 Abs. 4 und den §§ 87, 88 und 89 normierte, Handhaben zur Verfügung. Die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen stellt sich sohin lediglich als eine von mehreren Mitteln dar, das öffentliche Interesse an störungsfreiem Funkverkehr zu schützen. Der in den Störungsmeldungen behauptete Umstand, dass durch den Betrieb einer Telekommunikationsanlage Störungen verursacht worden seien, kann eine Parteistellung des einzelnen nicht begründen, weil der Schutz öffentlicher Interessen allein den damit befassten Behörden überantwortet ist und auf die Wahrung dieser Interessen subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. dazu die in Walter/Thienel zu § 8 AVG E 180 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes)."

Mangels Parteistellung sei der Antrag daher zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Recht auf Beseitigung von Störungen betreffend seiner Rundfunkempfangsanlagen und seiner Amateurfunkstelle verletzt zu sein.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein subjektivöffentliches Recht auf einen störungsfreien Betrieb seiner Telekommunikationsanlagen (Rundfunkempfangsanlagen und Amateurfunkstelle) zukommt. Sie hat sich dabei auf das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003, gestützt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die mit dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides verbundenen Störungsmeldungen am 22. Dezember 2002 bei der Behörde eingelangt sind, sodass - gemäß der Übergangsvorschrift des § 133 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003, BGBl I Nr 70/2003) - die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl I Nr 100/1997 idF BGBl I Nr 134/2002, anzuwenden waren. Die für den vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen hatten folgenden Wortlaut:

"Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. ...

(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist. Einstellung des Betriebes

§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2) ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Die von der belangten Behörde zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer auf Grund der von ihm eingebrachten Störungsmeldungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beseitigung der Störung zukommt, herangezogenen Bestimmungen des TKG 2003 lauten wie folgt:

"11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 86. ...

(3) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

...

Aufsichtsmaßnahmen

§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist. Einstellung des Betriebes

§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Abgesehen von einer - für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten - geringfügig modifizierten Definition des Begriffs der Telekommunikationsanlage unterscheiden sich die zitierten maßgeblichen Bestimmungen des TKG 1997 nicht von jenen des TKG 2003, sodass die Frage des subjektiv-öffentlichen Rechts des Betreibers einer Telekommunikationsanlage im Aufsichtsverfahren auf Grund einer von ihm gemeldeten Störung nach beiden Gesetzen gleich zu beantworten ist und die Bezugnahme auf das TKG 2003 durch die belangte Behörde nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde nicht, aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die Beurteilung der belangten Behörde, wonach er kein subjektiv-öffentliches Recht darauf habe, dass über eine von ihm eingebrachte Störungsmeldung ein Aufsichtsverfahren nach dem TKG eingeleitet und ihm darin Parteistellung eingeräumt werde, unzutreffend sei. Er stützt sich vielmehr ausschließlich darauf, dass er seine Anträge auch "in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Bewilligung nach dem Amateurfunkgesetz" erstattet und darauf in der Störungsmeldung auch hingewiesen habe. Die belangte Behörde hätte daher ihre Entscheidung nicht nur auf das Telekommunikationsgesetz stützen dürfen, sondern auch die Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFG) und der Amateurfunkverordnung heranziehen müssen. Gemäß § 14 Abs 7 AFG sei bei Empfang eines Notrufes der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Werde keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, sei unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls seien andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen. Ein Verstoß gegen § 14 Abs 7 AFG begründe gemäß § 27 Abs 2 Z 3 AFG eine Verwaltungsübertretung.

Die vom Beschwerdeführer gemeldeten, aus einem Power Line Communication (PLC)-System herrührenden Störungen änderten sich ständig in ihrer Frequenz und Intensität, was dazu führen könne, dass ein Notruf zwar gehört, wegen einer Störung aber nicht beantwortet werden könne. Ein Nachweis dieses Umstandes sei später nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer sich "bei einem derartigen Vorfall möglicherweise einem Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt sehe".

Dazu komme, dass § 15 der Amateurfunkverordnung ein eigenes Störungsbehandlungsprozedere regle, wonach dann, wenn die Fernmeldebehörde bei Störungen feststelle, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, sie unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen könne. Dies bedeute, dass auch der Betreiber der Amateurfunkstelle zu Maßnahmen aufgefordert werden könne, weshalb eine Auswirkung auf den Einzelnen gegeben sei, was wiederum Parteistellung als Inhaber einer gebührenpflichtigen Amateurfunkbewilligung indiziere.

Durch die Störungen würden sowohl Rundfunkempfang als auch Funkbetrieb erheblich beeinträchtigt. Die belangte Behörde hätte - insbesondere im Hinblick auf das Verbot einer unmittelbaren Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 ABGB - überprüfen müssen, wo der Beschwerdeführer "als Liegenschaftsinhaber bzw Betreiber einer ortsfesten Funkstelle" Störungen erlitten habe und wo er als Betreiber einer beweglichen Funkstelle gestört worden sei. Zudem wäre es erforderlich gewesen, zu prüfen, ob die beteiligten Anlagen allen Vorschriften entsprächen, da dies Voraussetzung für die Maßnahme nach § 15 AFV sei. Gemäß § 73 TKG 2003 sei es notwendig, zu klären, ob beim Betrieb von Telekommunikationsendeinrichtungen der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sei. Diese Vorschrift begründe "einen subjektiven Schutz im konkreten Störungsfall".

Die maßgebenden Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes 1998, BGBl I Nr 25/1999 (AFG) und der Amateurfunkverordnung, BGBl II Nr 126/1999 (AFV), lauten (auszugsweise):

AFG:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.

...

Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig.

...

Erteilung der Bewilligung

§ 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung'' auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders.

(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 4 Abs. 5 unbefristet zu erteilen.

(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen.

...

(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.

...

Berechtigungsumfang

§ 10. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb

1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,

2. einer oder mehrerer beweglicher Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie

3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.

...

Störungen

§ 12. Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.

...

Not- und Katastrophenfunkverkehr

§ 14. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

...

(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.

...

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27. ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

...

3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,

..."

3.) AFV:

"Schädliche Störungen

§ 15. (1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.

(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.

(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen."

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demgemäß nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0303).

Weder im TKG noch im AFG wird eine Parteistellung einer Person, deren Funkanlage gestört wird und die zwecks Abhilfe Anträge an die Behörde stellt, explizit festgelegt. Es ist daher im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch und damit eine Parteistellung für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl 2002/03/0186).

Dass sich aus den zitierten aufsichtsrechtlichen Normen des TKG keine subjektiven öffentlichen Rechte eines Rundfunkhörers ableiten lassen, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr in Frage gestellt.

Entgegen seiner Ansicht begründet aber auch eine Bewilligung nach dem AFG keine subjektiven Rechte des Inhabers einer solchen Bewilligung in einem von der Behörde geführten Verfahren über eine Störungsmeldung. Der Bewilligungsinhaber ist zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle berechtigt (§ 10 AFG), ein subjektives Recht auf störungsfreien Betrieb besteht aber nicht, wie schon aus § 6 Abs 8 AFG hervorgeht. In die Rechtsstellung des Inhabers einer solchen Bewilligung wird durch aufsichtsbehördliche Maßnahmen nicht unmittelbar eingegriffen. Die potentielle Möglichkeit, dass durch die Behörde zwecks Behebung von Störungen Maßnahmen an der gestörten Anlage selbst angeordnet werden (§ 15 Abs 3 AFV), führt - im Hinblick darauf, dass Parteistellung den Bezug zu einem konkreten, schon anhängigen Verfahren voraussetzt - nicht dazu, dass ein Betreiber einer Anlage schon dann Parteistellung in einem Aufsichtsverfahren hätte, wenn ein derartiger Eingriff noch nicht angeordnet wurde, ja nicht einmal absehbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verpflichtung gemäß § 14 AFG.

Dem Argument des Beschwerdeführers schließlich, das "Verbot einer unmittelbaren Zuleitung" in § 364 Abs 2 ABGB begründe ein subjektives Recht und damit Parteistellung im anhängigen Verfahren, ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde durch die maßgebenden Bestimmungen des TKG und des AFG nicht zur Gewährleistung zivilrechtlicher Ansprüche berufen wird. Die allfällige Verletzung zivilrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers kann daher keine Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren begründen.

Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde daher zu Recht seine Anträge zurückgewiesen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

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