VwGH 2004/02/0334

VwGH2004/02/033424.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HN in K, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Pallagasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. August 2004, Zl. KUVS- 1631/21/2003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 19. Juli 2003 um 23.50 Uhr im Landeskrankenhaus Klagenfurt trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem näher umschriebenen Ort an diesem Tag um

22.17 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich zunächst dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei - infolge Einnahme der von ihm im Verwaltungsverfahren angegebenen Medikamente in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol - physisch nicht in der Lage gewesen, "den Alkomaten ausreichend zu beatmen".

Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0310, womit der Gerichtshof eine davon abweichende Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten hat, sowie etwa das Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/02/0258) hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen.

Dass dieser Hinweis des Probanden für die Organe der Straßenaufsicht "klar erkennbar" sein muss, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung. Ein solcher Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Es wäre ihm daher im Sinne der dargelegten Rechtsprechung oblegen, im Zuge des erfolglos durchgeführten Atemalkoholtests auf die aus medizinischen Gründen gegebene Unmöglichkeit der Ablegung desselben hinzuweisen, was der Beschwerdeführer aber unbestrittenermaßen unterlassen hat. Von daher gesehen gehen die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden diesbezüglichen Verfahrensrügen in der Beschwerde ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer aber das Fehlen eines "Testprotokolls (Teststreifen)" über die Vornahmen der Atemluftprobe mittels Alkomat rügt, so genügt der Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf beruft, es seien verwertbare Messergebnisse vorgelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2001/02/0003), sodass auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Februar 2006

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