Normen
FrG 1993 §44;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
StGB §105 Abs1;
StGB §15;
StGB §201 Abs2;
FrG 1993 §44;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §37;
StGB §105 Abs1;
StGB §15;
StGB §201 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 13. November 2002 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Begründend verwies die belangte Behörde auf die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1997 wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen.
Dem Strafurteil sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen:
"(Der Beschwerdeführer) hat am 24.07.1997
1) im Gemeindegebiet von N Marlene S mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sie zum Beischlaf mit der Äußerung aufforderte, wenn sie sich wehre, würde er sie schlagen, die Beifahrertüre verriegelte und ihre Oberschenkel mit Gewalt auseinander drückte, in sie eindrang und den Beischlaf durchführte, zur Duldung des Beischlafes genötigt;
2) in B durch die Äußerung, sie dürfe niemandem von der Sache erzählen, sonst würde ihr etwas passieren, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Information anderer Personen über den unter 1) beschriebenen Vorfall, zu nötigen versucht."
In der weiteren Bescheidbegründung legte die belangte Behörde das zur genannten Verurteilung führende Fehlverhalten des Beschwerdeführers näher dar und meinte, dass demnach von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen wäre, weil die Vergewaltigung eines 16-jährigen Mädchens auf ein derart hohes Maß an krimineller Energie und einen schweren Charaktermangel schließen lasse, dass zweifellos die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe und Ordnung in hohem Maß gefährde. Daran könne das Vorbringen, dass seit der Tat fünf Jahre verstrichen wären, nichts ändern, weil in diesen Zeitraum die Dauer der Haft falle und gerade im Bereich von Sexualdelikten nur selten mit einer Verhaltensbesserung des Täters zu rechnen sei. Auf Grund des schweren Gesamtfehlverhaltens müsse auch weiterhin mit gleichartigen Verstößen gerechnet werden.
Da der Beschwerdeführer seit 1989 bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit seiner Familie in Österreich gelebt habe, stelle das Aufenthaltsverbot einen schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben habe der Beschwerdeführer jedoch keine Änderungen vorgebracht und es seien die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Erlassung bzw. Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach wie vor gegeben und bedeutend höher zu veranschlagen als die vorhandenen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189).
Die Beschwerde führt gegen die von der belangten Behörde bejahte Gefährlichkeitsprognose ins Treffen, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet verlassen habe, seither in der Türkei wohne und sich dort wohlverhalten habe. Dies sei durch eine Strafregisterbescheinigung nachgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer sei ein Gesinnungswandel eingetreten und er habe sich "in der Türkei mit den Straftaten bzw. mit seinem Fehlverhalten sehr nachdrücklich befasst".
Entgegen diesen Ausführungen kann die Ansicht der belangten Behörde über die Fortdauer der Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig gewertet werden. Angesichts des sehr schwer wiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist auch sein behauptetes seitheriges Wohlverhalten in der Türkei (noch) nicht geeignet, die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende Prognose über die Gefahr eines weiteren einschlägigen Fehlverhaltens als unrichtig scheinen zu lassen.
Es ist der belangten Behörde aber auch zuzustimmen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig sei. Wenn auch der Beschwerdeführer persönliche und familiäre Bindungen in Österreich bis zu seiner Ausreise in die Türkei besessen hat - im Aufhebungsantrag ist ohne nähere Konkretisierung von einem Bruder mit österreichischer Staatsangehörigkeit die Rede und davon, dass der Beschwerdeführer "verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder sowie für seine nicht berufstätige Ehegattin war" -, können diese Bindungen seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht stärker gewichtet werden, wurde doch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde eine Änderung der familiären Verhältnisse behauptet. Im Blick auf das nach wie vor vorhandene öffentliche Interesse an der Erlassung bzw. Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann der angefochtene Bescheid somit auch im Grunde des § 37 FrG nicht als rechtswidrig gesehen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Kostenbegehrens der belangten Behörde zu unterbleiben.
Wien, am 26. September 2006
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