Normen
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 10. September 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. September 1996 Asyl. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. September 1996 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe mit einer Gruppe der Mujaheddin zusammengearbeitet, mit der er durch seine Schwester in Kontakt gekommen sei. Anfang 1990 sei seine Schwester von den Revolutionswächtern verhaftet worden, weil sie Flugblätter verteilt habe. Bis heute sei unbekannt, wo sie sei. In der Folge sei sein "Verbindungsmann" namens Rheza (am 29. August 1996) verhaftet worden. Als dieser sich nicht mehr gemeldet habe, sei der Beschwerdeführer von zu Hause nach Shiraz gefahren, von wo aus er durch einen Anruf bei einem Nachbarn erfahren habe, dass nunmehr auch sein Vater von der Polizei verhaftet worden sei. Er sei geflüchtet, weil bei einer Familie, in der auch nur ein Mitglied mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe, alle Familienmitglieder unter die Lupe genommen würden.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Am 1. Jänner 1998 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG) auf die belangte Behörde über.
Mit Schreiben vom 4. Mai 1998 legte der Beschwerdeführer das Original eines Kündigungsschreibens der Firma G Z K in Ahwaz, sowie die Kopie einer Ladung des Revolutionsgerichtes, Strafabteilung 1, Ahwaz, vor. Beide Schriftstücke seien dem Beschwerdeführer durch seine Mutter aus dem Iran übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Botschaft in Teheran - nach Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2000 - um Überprüfung der Echtheit des Kündigungsschreibens und um Einsichtnahme in das "Amtsblatt, in dem alle gerichtlichen Ladungen veröffentlicht werden, deren Empfänger von den verfolgenden Behörden aus den verschiedensten Gründen nicht einvernommen werden konnten".
Mit Schreiben vom 22. November 2000 beantwortete die Österreichische Botschaft das Ersuchen vom 27. Juli 2000 wie folgt:
"Die Österreichische Botschaft befasste zwecks Überprüfung der Dokumente und Angaben der Asylwerber einen rechtskundigen Experten. Er ersuchte im Hinblick auf die für ihn im Iran damit verbundenen Risiken, für eine diplomatische Vertretung in Asylangelegenheiten zu arbeiten, um Wahrung seiner Anonymität. Die Botschaft merkt an, dass sich sämtliche europäische Botschaften im Iran eines Experten unter Wahrung seiner Anonymität gegenüber den iranischen Behörden als auch den Parteien im Asylverfahren bedienen.
Der von der Österreichischen Botschaft in Teheran herangezogene Experte ist Rechtsanwalt und zur Vertretung vor iranischen Gerichten in allen Rechtsangelegenheiten befugt. Er weist eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Gerichtswesens auf. Er ist der Botschaft seit Jahren als zuverlässig bekannt und kooperiert regelmäßig mit ausländischen Firmen und der österreichischen Botschaft in Rechtsangelegenheiten. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung verfügt er über ausgezeichnete Kontakte zu Vertretern in den iranischen Behörden zwecks Unterstützung bei Recherchen auch außerhalb Teherans.
Eine Überprüfung des Kündigungsschreibens unter Wahrung der Anonymität des Asylwerbers ist demnach leider nicht möglich.
Die Überprüfung der Ladung eines Verbindungsmannes des Experten in Ahwaz ergab, dass die Ladung gefälscht ist. Angaben, die auf die Person des Asylwerbers hinweisen könnten, wurden nicht weitergegeben bzw. in der weitergegebenen Kopie gelöscht.
Eindeutige Fälschungsmerkmale seien insbesondere folgende zwei:
- Die 'Waage' in den Ladungen des Revolutionsgerichtes ist immer und ausschließlich oben auf der Ladung angebracht, eine Verwendung im Raum für die Zustellungsvermerke, wie im gegenständlichen Fall, ist auszuschließen.
- Es fehlt der notwendige Stempel des Gerichtssekretariats, das die Ladung ausgestellt hat, ein unbedingt notwendiges Merkmal für die Gültigkeit einer Ladung.
Zur Möglichkeit der Einsichtnahme in das Amtsblatt wurde außerdem der Vertrauensanwalt der Botschaft befragt. Er schränkte die der Botschaft gegebene Auskunft dahingehend ein, dass Ladungen nur dann im Amtsblatt veröffentlicht würden, wenn niemand an der Anschrift die Ladung entgegennehme bzw. keine Zustellperson (Verwandte etc.) angetroffen werden kann, vergleichbar der öffentlichen Zustellung des österreichischen Zustellgesetzes."
Am 29. Dezember 2000 führte die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung durch, in der dem Beschwerdeführer das Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 22. November 2000 zu Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte die Bestellung eines Sachverständigen zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt.
In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 18. April 2002 wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden aus dem Persischen ins Deutsche übersetzt. Von dem beigezogenen Sachverständigen für "Kriminologie, Urkundenuntersuchungen, Schreibmaschinenschriften, u.a." wurde ein schriftliches Gutachten vom 18. April 2002 vorgelegt und erklärt, dass es sich bei dem Kündigungsschreiben offensichtlich um eine Firmenbestätigung handle, die in der vorliegenden Form durchaus aus drucktechnischer Sicht im Iran hergestellt worden sein könnte. Da die Ladung "lediglich in Form einer Kopie vorliegt und vom (Beschwerdeführer) kein Original beigebracht wurde, kann aus urkundentechnischer Sicht keine Aussage über die Authentizität des fraglichen Formulars getroffen werden". Weiters führte der Sachverständige zu der vorgelegten Ladung aus: "Aus meiner beruflichen Tätigkeit im BMI, kriminaltechn. Stelle, wurden uns schon wiederholt Gerichtsladungen iran. Behörden zur Untersuchung vorgelegt. Aus den Erfahr(ung)en kann abgeleitet werden, dass es im Iran keine einheitlichen Formularvordrucke für Gerichtsladungen gibt, da die vorgelegten Asservate von verschied. Behörden jeweils eine unterschiedliche Formgestaltung aufweisen. Uns sind schon mehr als 15 bis 20 Fälle vorgelegt worden, von denen keine einheitliche Linie in der Formulargestaltung beobachtet werden konnte. (...) Da sich die Formulargestaltung im vorliegenden Fall vom fraglichen Asservat von den bis dato vorgelegten Gerichtsstücken unterscheidet, kann also darüber keine Aussage gemacht werden. Es kann kein Vergleich hergestellt werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für die Mujaheddin gearbeitet oder sich sonst irgendwie politisch betätigt habe, dass er von seinem Herkunftsstaat verfolgt werde und aus welchem Grund er den Iran verlassen habe. Die Österreichische Botschaft in Teheran habe "eindeutig" festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung gefälscht sei. Das von der Österreichischen Botschaft übermittelte Ergebnis basiere auf der Begutachtung durch einen beigezogenen Vertrauensanwalt. Dieser erstelle seit der islamischen Revolution für die Botschaft juristische Analysen, genieße im Iran hohes Ansehen und sei in der Gesellschaft ebenfalls anerkannt. Durch seine langjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt "erster Klasse" - das heißt er sei befugt in allen Verfahren vor den Gerichten im Iran als Rechtsvertreter aufzutreten - auch nach der Revolution verfüge dieser über ausgezeichnete Kontakte zu den Gerichten bzw. Behörden im Iran sowie zu seinen Kollegen im ganzen Iran. Als Jurist und anerkanntes Mitglied der Teheraner Gesellschaft verfüge er sowohl über die entsprechende Erfahrung als auch Fachwissen in asylrelevanten Fragen. Auch aus dem Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen. Dieser habe festgestellt, dass auf Grund von fehlendem authentischem Vergleichsmaterial und mangels Erkenntnissen über derartige Drucksorten und deren im Iran gepflogenen Ausstellungsmodalitäten über die Authentizität der vorgelegten Dokumente keine Aussage gemacht werden könne. Abgesehen davon wären auch die Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Obwohl er nämlich angegeben habe, zwei Bücher zu den Mujaheddin gelesen zu haben, sei er nicht in der Lage gewesen, auch nur einen der Autoren zu nennen. Weiters habe er die Hausnummer des Geschäftes des angeblichen Verbindungsmannes Rheza, wo der Beschwerdeführer diesen immer wieder aufgesucht habe, nicht angeben können, obwohl er ein- bis zweimal in der Woche mit diesem Kontakt gehabt haben wolle. Auch die Vorgangsweise bei der Verteilung von Flugblättern durch den angeblichen Verbindungsmann Rheza in Nachbarortschaften "mutet seltsam an". Weiters sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Kontakten zu einem angeblichen (weiteren) "Verbindungsmann" namens Yaghub widersprüchlich. Der Beschwerdeführers habe nämlich angegeben, "eigentlich" keinen Kontakt zu Yaghub gehabt zu haben, "nur das erste Mal ging ich mit Herrn Rheza in diesen Supermarkt, um etwas zu trinken, und so wurde ich mit ihm bekannt"; an anderer Stelle habe der Beschwerdeführer aber angegeben, im August 1996 sei "Rheza in der Früh nach Shushtar gefahren, um eben diese Flugblätter auszuteilen. An diesem Tag hatte ich frei und ging wieder zu Herrn Yaghub in seinen Supermarkt"; demnach hätte der Beschwerdeführer öfters Kontakt mit diesem Verbindungsmann gehabt. Schließlich seien die Angaben zum Verbindungsmann Yaghub überhaupt widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer diesen bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahre 1996 überhaupt nicht erwähnt habe, während er nach den Aussagen in der Berufungsverhandlung eine sehr zentrale Rolle gespielt habe. Dem Beschwerdeführer komme somit keine Glaubwürdigkeit zu, sodass er seine Flüchtlingseigenschaft nicht habe bescheinigen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zunächst mit dem Hinweis auf das Schreiben der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 22. November 2000 begründet, welche "eindeutig" festgestellt habe, dass die vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegte Ladung gefälscht sei; das von der Botschaft übermittelte Ergebnis basiere auf der "Begutachtung durch einen beigezogenen Vertrauensanwalt".
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 99/20/0578, mwN) stellt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung dar. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass die Überprüfung der Ladung nicht durch den Vertrauensanwalt selbst erfolgte, sondern vielmehr - wie dem Schreiben der Botschaft vom 22. November 2000 zu entnehmen ist - durch einen "Verbindungsmann des Experten in Ahwaz". Dieser Umstand ist wesentlich, weil die belangte Behörde dem von der Botschaft übermittelten Ergebnis erkennbar maßgebliche Bedeutung zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beigemessen hat, im angefochtenen Bescheid aber lediglich Ausführungen des Botschaftsschreibens zum Ansehen des Vertrauensanwaltes im Iran, dessen Kontakten zu Gerichten, Behörden und Kollegen, sowie dessen Erfahrung und Fachwissen in asylrelevanten Fragen wiedergegeben wurden, ohne beweiswürdigende Erwägungen anzustellen, die auch die Einschaltung eines "Verbindungsmannes des Experten" berücksichtigten. Weiters kann dem Schreiben der Botschaft auch nicht entnommen werden, dass eine Würdigung des vom Verbindungsmann erzielten Ergebnisses seitens des Vertrauensanwaltes erfolgt wäre.
Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet, als sich nach den Ausführungen im Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 22. November 2000 die Fälschung der in Kopie vorgelegten Ladung "insbesondere" aus zwei "eindeutigen Fälschungsmerkmalen" ergebe - zum Einen sei die "Waage" in den Ladungen des Revolutionsgerichtes immer oben auf der Ladung angebracht, eine Verwendung im Raum für die Zustellungsvermerke, wie im gegenständlichen Fall, sei "auszuschließen", zum Anderen fehle der Stempel des Gerichtssekretariats, der ein notwendiges Merkmal für die Gültigkeit einer Ladung sei -, während der in der Berufungsverhandlung am 18. April 2002 beigezogene Sachverständige erklärte, dass es nach seinen Erfahrungen "im Iran keine einheitlichen Formularvordrucke für Gerichtsladungen gibt" und ihm "schon mehr als 15 bis 20 Fälle vorgelegt worden (seien), von denen keine einheitliche Linie in der Formulargestaltung beobachtet werden konnte". Angesichts dieser Ausführungen - die aufgezeigte fehlende Einheitlichkeit bei der Formulargestaltung steht in einem gewissen Widerspruch zu der im Schreiben der Botschaft beschriebenen Notwendigkeit des Vorhandenseins ganz bestimmter Merkmale auf Ladungen des Revolutionsgerichtes - hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie ausschließlich dem Schreiben der Botschaft gefolgt ist.
Auch die weiteren Erwägungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sind nicht zur Gänze schlüssig. Dass der Beschwerdeführer die Autoren zweier Bücher, die er über die Mujaheddin gelesen haben will, nicht nennen konnte, wird dadurch relativiert, dass er sowohl den Titel der Bücher als auch Autor und Titel eines weiteren (dritten) Buches angeben konnte. Dass der Beschwerdeführer die Hausnummer des Geschäftes des "Verbindungsmannes Rheza" nicht angeben konnte, ist schon im Hinblick auf die zwischen seiner Flucht im August 1996 und seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Dezember 2000 verstrichene Zeit kein überzeugendes Argument für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgangsweise bei der Verteilung von Flugblättern durch den Verbindungsmann Rheza in Nachbarorten "seltsam" gewesen sei, könnte - wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt - ohne Weiteres auch als eine Vorsichtsmaßnahme angesehen werden. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruches in Bezug auf die persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zum "Verbindungsmann Yaghub" ist wiederum nicht auszuschließen, dass sich seine Aussage, er habe "eigentlich" keinen Kontakt zu diesem gehabt, auf private Kontaktpflege bezog; dass der Beschwerdeführer schließlich bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 16. September 1996 Yaghub nicht erwähnte, gibt mit Rücksicht auf die sehr kurze, über eine kursorische Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht hinausgehende Einvernahme vor dem Bundesasylamt für sich allein kein tragfähiges Argument für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ab.
Schließlich hat sich die belangte Behörde nicht mit der Beweiskraft des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kündigungsschreibens der Firma G Z K in Ahwaz auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass seine Fluchtgründe durch die "im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit seiner Flucht aus dem Iran ausgesprochene Kündigung - diese datiere vom 30. August 1996 - eine "zumindest nachvollziehbare Bestätigung" erfahren habe. Dieses Vorbringen kann jedenfalls nicht von vornherein als völlig irrelevant angesehen werden.
Dass dem Beschwerdeführer im Iran auch bei Zutreffen seiner Angaben keine asylrelevante Gefahr drohe, nimmt die belangte Behörde nicht an. Den aufgezeigten Begründungsmängeln und der fehlenden Schlüssigkeit der Argumente, mit denen die belangte Behörde den Angaben die Glaubwürdigkeit versagte, kommt daher entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2006
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