VwGH 2003/20/0021

VwGH2003/20/002117.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher und Dr. Berger und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des F in V, geboren 1968, vertreten durch Dr. Martin Morscher, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Oktober 2002, Zl. 201.251/0-VII/20/98, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 10. September 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13. September 1996 Asyl. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. September 1996 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe mit einer Gruppe der Mujaheddin zusammengearbeitet, mit der er durch seine Schwester in Kontakt gekommen sei. Anfang 1990 sei seine Schwester von den Revolutionswächtern verhaftet worden, weil sie Flugblätter verteilt habe. Bis heute sei unbekannt, wo sie sei. In der Folge sei sein "Verbindungsmann" namens Rheza (am 29. August 1996) verhaftet worden. Als dieser sich nicht mehr gemeldet habe, sei der Beschwerdeführer von zu Hause nach Shiraz gefahren, von wo aus er durch einen Anruf bei einem Nachbarn erfahren habe, dass nunmehr auch sein Vater von der Polizei verhaftet worden sei. Er sei geflüchtet, weil bei einer Familie, in der auch nur ein Mitglied mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe, alle Familienmitglieder unter die Lupe genommen würden.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Am 1. Jänner 1998 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG) auf die belangte Behörde über.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1998 legte der Beschwerdeführer das Original eines Kündigungsschreibens der Firma G Z K in Ahwaz, sowie die Kopie einer Ladung des Revolutionsgerichtes, Strafabteilung 1, Ahwaz, vor. Beide Schriftstücke seien dem Beschwerdeführer durch seine Mutter aus dem Iran übermittelt worden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Botschaft in Teheran - nach Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2000 - um Überprüfung der Echtheit des Kündigungsschreibens und um Einsichtnahme in das "Amtsblatt, in dem alle gerichtlichen Ladungen veröffentlicht werden, deren Empfänger von den verfolgenden Behörden aus den verschiedensten Gründen nicht einvernommen werden konnten".

Mit Schreiben vom 22. November 2000 beantwortete die Österreichische Botschaft das Ersuchen vom 27. Juli 2000 wie folgt:

"Die Österreichische Botschaft befasste zwecks Überprüfung der Dokumente und Angaben der Asylwerber einen rechtskundigen Experten. Er ersuchte im Hinblick auf die für ihn im Iran damit verbundenen Risiken, für eine diplomatische Vertretung in Asylangelegenheiten zu arbeiten, um Wahrung seiner Anonymität. Die Botschaft merkt an, dass sich sämtliche europäische Botschaften im Iran eines Experten unter Wahrung seiner Anonymität gegenüber den iranischen Behörden als auch den Parteien im Asylverfahren bedienen.

Der von der Österreichischen Botschaft in Teheran herangezogene Experte ist Rechtsanwalt und zur Vertretung vor iranischen Gerichten in allen Rechtsangelegenheiten befugt. Er weist eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Gerichtswesens auf. Er ist der Botschaft seit Jahren als zuverlässig bekannt und kooperiert regelmäßig mit ausländischen Firmen und der österreichischen Botschaft in Rechtsangelegenheiten. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung verfügt er über ausgezeichnete Kontakte zu Vertretern in den iranischen Behörden zwecks Unterstützung bei Recherchen auch außerhalb Teherans.

Eine Überprüfung des Kündigungsschreibens unter Wahrung der Anonymität des Asylwerbers ist demnach leider nicht möglich.

Die Überprüfung der Ladung eines Verbindungsmannes des Experten in Ahwaz ergab, dass die Ladung gefälscht ist. Angaben, die auf die Person des Asylwerbers hinweisen könnten, wurden nicht weitergegeben bzw. in der weitergegebenen Kopie gelöscht.

Eindeutige Fälschungsmerkmale seien insbesondere folgende zwei:

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