Normen
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §143;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (BH) vom 30. August 2001 wurde RR, der Mutter der Beschwerdeführerin, Hilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebensbedarfes in Form der Unterbringung im Pflegeheim P gemäß den §§ 9 Abs. 2 lit. b, 13 und 35 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk SHG) gewährt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Aufenthaltes (im Rahmen der Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte nach dem Stmk SHG bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, LGBl. Nr. 30/1998) ab dem Aufnahmetag (7. August 2001) durch den Sozialhilfeverband Leoben übernommen würden, soweit sie nicht durch vorhandenes Einkommen oder Vermögen gedeckt seien.
Mit Bescheid der BH vom 30. Jänner 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 28 Z. 2 Stmk SHG verpflichtet, mit Wirksamkeit vom 7. August 2001 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse als Ersatz für die durch den Sozialhilfeverband Leoben übernommenen Verpflegskosten für die Unterbringung von RR im Pflegeheim P einen monatlichen Betrag in der Höhe von EUR 235,87 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verpflegskosten im Pflegeheim P betrügen derzeit EUR 59,15 pro Tag. Zur Deckung der Heimkosten werde das Pensionseinkommen der RR im Ausmaß von 80 %, unter Hinzuzählung des anteilsmäßigen Pflegegeldes herangezogen. Daraus resultiere ein nicht durch Leistungen der RR gedeckter monatlicher Aufwand des Sozialhilfeverbandes Leoben von ca. EUR 1.214,--. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergäbe sich ein monatliches Einkommen von EUR 1.869,09. Abzüglich der Wohnungskosten von EUR 394,91 ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.474,18. Ein monatlicher Kostenersatz im Ausmaß von 16 % der Bemessungsgrundlage, somit in Höhe von EUR 235,87 könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden. Sie sei gemäß § 143 Abs. 1 ABGB ihrer Mutter gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet, die derzeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Mit dem der Beschwerdeführerin verbleibenden Betrag von EUR 1.238,31 sei der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, ihre Mutter befinde sich "wegen Alzheimer" im Pflegeheim. Sie könne ihre eigenen Angelegenheiten nur noch mit fremder Hilfe besorgen. Im Pflegeheim werde für Verpflegung, Beherbergung, teilweise Kleider- und Körperpflege sowie für ärztliche Betreuung gesorgt. Die übrige nötige Betreuung erfolge durch die Beschwerdeführerin, der dadurch im August 2001 EUR 205,52, im September 2001 EUR 341,45, im Oktober 2001 EUR 402,79, im November 2001 EUR 205,73, im Dezember 2001 EUR 1.059,10, im Jänner 2002 EUR 205,75 und im Februar 2002 EUR 679,75 an Kosten erwachsen seien. Die Beschwerdeführerin besorge beispielsweise geeignete Kleidung, nähe Knöpfe an und wechsle kaputte Reißverschlüsse aus, sie veranlasse Reparaturen, wasche Strümpfe, melde ihre Mutter für Friseur, Fußpflege und Massage an, leiste ergänzende Körperpflege und "Ergotherapie". Mit 27. Dezember 2001 sei sie zur Sachwalterin für ihre Mutter bestellt worden, was das Bestehen einer nötigen Betreuung bestätige. Eine Abgeltung der der Beschwerdeführerin erwachsenen Aufwendungen sei "mehr als fraglich". Sie sei die wichtigste Bezugsperson ihrer Mutter und leiste durch die notwendige Betreuung, die sie ihr angedeihen lasse, einen Unterhaltsbeitrag. Ihr Bruder hingegen leiste keine nötige Betreuung. Er könne mit dem ihm vorgeschriebenen Rückersatz "locker" seinen Lebensstandard aufrecht erhalten, während die Beschwerdeführerin die nötige Betreuung erbringe, dafür ca. EUR 440,-- monatlich zu zahlen habe und dann noch EUR 235,87 Kostenersatz vorgeschrieben erhalte. Ein "standesgemäßes Leben" mit dem verbleibenden Resteinkommen sei nicht möglich.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Dezember 2001 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin an den Sozialhilfeverband Leoben für den Zeitraum 7. August 2001 bis 4. März 2002 einen monatlichen Aufwandersatz wie folgt zu leisten habe:
für den Zeitraum 7.8. bis 31.8. 2002: EUR 227,82 für den Zeitraum 1.9. bis 31.12.2001: EUR 282,49 für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2002 (gemeint: Jänner und Februar 2002):EUR 278,94
für den Zeitraum 1.1. bis 4.3.2002 (gemeint: März 2002):
EUR 35,99.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die am 4. März 2002 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt bzw. die Pflegeheimkosten zur Gänze aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit sei daher nicht gegeben gewesen und die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber zur Unterhaltsleistung gemäß § 143 Abs. 1 ABGB verpflichtet. Der Sozialhilfeverband Leoben habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 7. August 2001 bis 4. März 2002 für die Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt brutto EUR 13.098,16, somit durchschnittlich pro Monat EUR 1.982,10 aufgewendet. Abzüglich der Eigenleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin (80 % der Nettopension inklusive Ausgleichszulage, 80 % des Pflegegeldes) bedeute dies monatliche Restkosten in der Höhe von jeweils über EUR 1.160,00.
Betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin hätten die beim Finanzamt sowie beim Bundespensionsamt durchgeführten Erhebungen ein Nettoeinkommen 2001 inklusive Sonderzahlungen von insgesamt EUR 26.886,35 sowie eine Steuergutschrift (ESt-Bescheid vom 1. August 2002) von EUR 737,41 erbracht. Dies ergäbe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2001 von EUR 2.302,00. Im Jahre 2002 habe das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin inklusive Sonderzahlungen insgesamt EUR 27.359,30 betragen. Dies ergäbe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 von EUR 2.279,94.
Eine Überprüfung des Pflegeheims P habe keine Pflegemissstände erbracht. Allerdings sei seitens des Pflegeheimes eingeräumt worden, dass die auf Grund der Erkrankung der Mutter der Beschwerdeführerin notwendige Betreuung über das übliche Maß wesentlich hinausgegangen sei. Die von der Beschwerdeführerin erbrachten zusätzlichen Betreuungsleistungen seien - zumindest zum Teil - notwendig und sinnvoll gewesen. Sie seien für die Beschwerdeführerin jedenfalls mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im genannten Zeitraum durchschnittlich zwei Mal pro Monat mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Mutter gefahren, was nicht unbeträchtliche Fahrt- und Unterkunftskosten verursacht habe. In Anerkennung der schwierigen Umstände, unter denen die Betreuungsleistungen durch die Beschwerdeführerin erfolgt seien - die Beschwerdeführerin sei selbst schwer behindert und habe einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand auf sich genommen - erachte die Berufungsbehörde daher einen Abzugsposten von EUR 200,-- pro Monat als angemessen und gerechtfertigt. Dieser Abzugsposten könne allerdings nur die Bemessungsgrundlage schmälern, sie könne jedoch nicht von der vorzuschreibenden Aufwandersatzleistung in Abzug gebracht werden. Betreffend die Unterhaltsleistung des Bruders, die nicht verfahrensgegenständlich sei, sei zu bemerken, dass selbst eine theoretische - im vorliegenden Fall unzulässige - eklatante Erhöhung angesichts der hohen Differenzkosten nicht zu einer Verringerung des Aufwandersatzes durch die Beschwerdeführerin führen könnte. Neben dem Pauschalbetrag von EUR 200,-- für außergewöhnliche Belastungen würden von der Berufungsbehörde noch die Wohnungskosten der Beschwerdeführerin (inkl. Betriebskosten, jedoch ohne Heizung, Strom und Warmwasserkosten) als Abzugsposten anerkannt, somit insgesamt EUR 536,42, was bei einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.302,-- im Jahr 2001 zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.765,58 und bei einem Nettoeinkommen von EUR 2.279,94 im Jahre 2002 zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.743,36 führe. Ein Kostenersatz der Beschwerdeführerin von 16 % der Bemessungsgrundlage werde als angemessen und zumutbar erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Stmk. Sozialhilfegesetz (Stmk SHG) sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
...
"2. die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen."
Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 Stmk SHG ist nach hg. Judikatur einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltspflichtigen rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt (arg.: "soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen"), der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0021, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zur Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern ist § 143 ABGB heranzuziehen. Demnach schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (Abs. 1). Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach Kräften zu leisten (Abs. 2). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteiles mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des stammeseigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Abs. 3).
Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren ist der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis vom 2. Mai 2005 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Unterhaltsbedarf der - unbestrittenermaßen heimpflegebedürftigen - Mutter der Beschwerdeführerin durch die Kosten ihrer Unterbringung im Pflegeheim einerseits und ihre Eigenleistungen andererseits bestimmt.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Sozialhilfeverband Leoben für die 201 Tage dauernde Unterbringung der Mutter der Beschwerdeführerin im Pflegeheim insgesamt brutto EUR 13.098,16, bzw. monatlich durchschnittlich EUR 1.982,10 aufgewendet. Abzüglich der Eigenleistungen der Mutter der Beschwerdeführerin (80 % der Nettopension inklusive Ausgleichszulage, 80 % des Pflegegeldes, im Jahre 2001 daher EUR 802,69 monatlich, im Jahre 2002 EUR 816,61 monatlich) bestünden Pflegeheimrestkosten in Höhe von monatlich über EUR 1.160,--.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es seien seit der Heimeinweisung ihrer Mutter 80 % der Pension und 90 % des Pflegegeldes an den Sozialhilfeträger gegangen, das seien im Jahre 2001 monatlich insgesamt S 11.806,50 bzw. EUR 875,58 (richtig EUR 858,01) und im Jahre 2001 monatlich insgesamt S 12.048,20 bzw. EUR 875,58 gewesen. Auch sei ihre Mutter nicht 201, sondern 210 Tage im Pflegeheim untergebracht gewesen.
Träfe dieses Vorbringen zu, so ergäbe eine - darauf gestützte - Berechnung Pflegeheimrestkosten in Höhe von monatlich EUR 1.039,14 im Jahre 2001 bzw. EUR 1.021,57 im Jahre 2002. Auch nach dem Beschwerdevorbringen war die Mutter der Beschwerdeführerin daher in Ansehung dieses Differenzbetrages im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB zur Selbsterhaltung nicht im Stande. Dieses Vorbringen ändert somit nichts daran, dass die Unterhaltspflicht der Kinder, u.a. der Beschwerdeführerin, zum Tragen kommt.
In Ansehung der Frage, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war und daher gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG als Ersatzpflichtige in Anspruch genommen werden kann, liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, es seien vom Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ihre Mietaufwendungen sowie monatlich EUR 200,-- (als außergewöhnliche Belastung im Zuge der Erbringung von Betreuungsleistungen für ihre Mutter) abzuziehen. 16 % der solcher Art angenommenen Bemessungsgrundlage seien als angemessene und zumutbare Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin zu erachten und ihr daher ein entsprechender Betrag als monatlicher Aufwandersatz vorzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen dagegen, ihr Nettoeinkommen sei unrichtig angenommen worden, weil das wegen einer Behinderung von ihr bezogene Pflegegeld in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen werden dürfe. Richtigerweise hätte von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.869,-- ausgegangen werden müssen. Die Steuergutschrift vom 1. August 2002 in Höhe von EUR 737,41 hätte ebenfalls nicht einbezogen werden dürfen, weil sie erst nach Erlöschen ihrer Unterhaltspflicht festgesetzt worden sei. Schließlich habe sie auch den nicht gedeckten Teil der Begräbniskosten ihrer Mutter in Höhe von EUR 1.217,65 sowie sonstige Kosten in Höhe von EUR 229,19 zu tragen gehabt. Ihr monatliches Nettoeinkommen für 2001 habe nicht EUR 2.302,--, sondern nur EUR 1.869,09 und für 2002 nicht EUR 2.279,94, sondern nur EUR 1.916,60 betragen. Im Übrigen habe ihre Mutter Anspruch auf angemessenen Unterhalt gehabt. Dieser Anspruch sei durch die Unterbringung im Pflegeheim P jedoch nicht erfüllt worden, sodass sie ihre Mutter zusätzlich habe betreuen müssen. Die Kosten, die ihr aus dieser zusätzlichen Betreuung erwachsen seien, würden von ihr mit EUR 440,-- monatlich bewertet. Sie habe durch diese notwendige Betreuung ihren Unterhaltsbeitrag bereits geleistet, sodass ein weiterer Anspruch auf Unterhalt (Rückersatz) nicht geltend gemacht werden könne.
Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, die Beschwerdeführerin habe durch die Betreuung ihrer Mutter ihrer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bereits entsprochen und könne daher nicht mehr zu einem Aufwandersatz im Sinne des § 28 Z. 2 Stmk SHG verpflichtet werden, so trifft es zwar zu, dass der Unterhalt im Sinne des § 143 ABGB nicht nur in Geld erbracht werden kann. Je nach den Umständen kann der erforderliche Unterhalt auch durch häusliche Verpflegung geleistet werden (vgl. Gitschthaler, Unterhaltsrecht (2001) Rz 564 f und die dort zitierte Judikatur). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Weder hat die Beschwerdeführerin nämlich ihre pflegeheimbedürftige Mutter bei sich häuslich aufgenommen, noch hat sie diese in ihre Pflege und Betreuung übernommen. Vielmehr war die Mutter der Beschwerdeführerin im Pflegeheim P aufgenommen, wo sie nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Betreuung erhielt. Dass die Beschwerdeführerin die Pflege und Betreuung durch das Pflegeheim als unzureichend erachtete und sich daher veranlasst sah, ihre Mutter zeitweise zusätzlich zu betreuen, ändert nichts daran, dass Pflege und Betreuung der Mutter dem Pflegeheim überantwortet waren, mag auch die durch die Beschwerdeführerin zeitweise zusätzlich erfolgte Betreuung - so der angefochtene Bescheid - "zumindest zum Teil notwendig und sinnvoll" gewesen sein. Eine Übernahme ihrer Mutter aus der Pflege und Betreuung des Pflegeheims in ihre Pflege und Betreuung hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Ihre Auffassung, sie habe ihrer Mutter Unterhalt in natura geleistet und es müssten diese Leistungen auf die Ersatzpflicht gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG angerechnet werden, trifft daher schon aus diesem Grunde nicht zu.
Was jedoch das übrige Beschwerdevorbringen anlangt, ist zunächst auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach den Vorfahren von ihren Kindern grundsätzlich "angemessener" Unterhalt gebührt, sich die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren richtet und grundsätzlich mit 22 % der Bemessungsgrundlage (d.i. regelmäßig das Nettoeinkommen) des unterhaltspflichtigen Kindes anzunehmen ist; die Unterhaltsleistung des Kindes darf allerdings - unter Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten - seinen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2005, Zl. 2002/10/0119, vom 2. Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, und vom 25. Mai 2004, Zl. 2001/11/0034). Von der Bemessungsgrundlage sind weiters nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten (Mietzins u.dgl.) (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0276).
Nun betrug nach den Angaben der Beschwerde das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 bloß EUR 1.869,09 und im Jahre 2002 bloß EUR 1.916,60. Selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon jeweils einen Abzug von monatlich EUR 200,-- für außergewöhnliche Belastungen vornimmt, verbleibt somit jedenfalls eine Bemessungsgrundlage von monatlich EUR 1.669,09 für das Jahr 2001 und von monatlich EUR 1.716,60 für das Jahr 2002, was zu einer iSd hg. Judikatur angemessenen Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin für ihre Mutter ( 22 % der Bemessungsgrundlage) von monatlich EUR 367,19 im Jahre 2001 bzw. von monatlich EUR 377,65 im Jahre 2002 führt; ein Grund für die Annahme, der angemessene Unterhalt der Beschwerdeführerin wäre diesfalls gefährdet, besteht selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Begräbniskosten nicht. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher demgegenüber einen Ersatzbetrag von monatlich lediglich EUR 227,82 bzw. EUR 282,49 im Jahre 2001 und EUR 278,94 im Jahre 2002 vorgeschrieben hat, so wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Recht, nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Kostenersatz herangezogen zu werden, nicht verletzt.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2006
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