Normen
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war im maßgebenden Tatzeitraum (Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002) an der Hauptschule W im Bezirk R tätig.
Mit Disziplinarerkenntnis vom 13. November 2002 wurde der Beschwerdeführer von der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat R wie folgt für schuldig befunden:
"I. HOL H ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
1. Er hat falsche Erziehungsmittel angewendet, indem
a) er in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 wiederholt beleidigende Äußerungen tätigte, indem er Schüler mit dem Ausdruck 'Sauschädl' und 'Gschuh-Heanagfrast' bezeichnete. So die Schülerin I, 1c-Klasse, am 25.4.2001 in der vierten Einheit in Mathematik mit 'Sauschädl';
b) er immer wieder laut mit Schülern schrie, wie im Mai 2001 mit der Schülerin R, 1c-Klasse;
c) er am 11.03.2002 den Schüler B, 1a-Klasse, beauftragte, den Satz 'Ich habe keine Ahnung vom Stellenwertbestimmen' als Strafe 100 mal zu schreiben und am 11.03.2002 den Schüler M, 1a-Klasse, beauftragte, den Satz 'Ich habe keine Ahnung vom Dividieren und Stellenwertbestimmen' als Strafe 100 mal zu schreiben.
2. Er hat körperliche Übergriffe getätigt, indem
a) er im ersten Semester des Schuljahres 2000/2001 den Schülern F, 1c-Klasse, und K, 1c-Klasse, eine Kopfnuss erteilte;
b) er am 19.10.2001 J, 1b-Klasse, und am 12.10.2001 die Schülerinnen E, 1b-Klasse, und P, 1b-Klasse, am Hals drückte.
3. Er hat Weisungen nicht befolgt, indem
a) er in der Konferenz vom 10.09.01 von HD F an alle Lehrer erteilten Weisung, dass das Frühwarnsystem gemäß § 19 Abs. 4 SchUG in der von ihr von ihm geforderten Form (Formular mit den gesetzlichen Bestimmungen) durchzuführen sei, nicht nachkam. Dieser Weisung kam er betreffend des Schülers C am 29.05.2002 nicht nach;
b) er am 22.10.2001 von HD F an ihn ausgesprochenen Verbot, die Schüler mit dem Ausdruck 'Sauschädl' zu bezeichnen, nicht nachkam. Diese Weisung befolgte er nicht, zumal er auch weiterhin Schüler mit diesem Ausdruck benannte (z. Bsp. B im März 2002).
4. Er hat das Frühwarnsystem nicht ordnungsgemäß durchgeführt, indem er die Erziehungsberechtigten des Schülers C am 29.05.02 nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise darüber informierte, dass der Schüler im Pflichtgegenstand Physik im zweiten Semester mit 'Nicht genügend' zu beurteilen wäre. Außerdem gab er dem Schüler und den Eltern nicht Gelegenheit zu einem Gespräch."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- EUR verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung; er brachte darin folgendes vor:
"Ich berufe fristgerecht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, 30/9-2-2002 vom 13.11.2002.
Es wurden vom Disziplinaranwalt zum Großteil die Fragen zugestellt, sodass die Antworten der befragten Zeugen negativ für mich ausfallen mussten. Es wurden anwesende Zeugen nicht befragt (Mutter von P). Der Sohn von Frau M wurde nicht geladen, obwohl er ihm in wesentlichen Punkten entlasten hätte können.
Es wurde vom Vorsitzenden die allerwichtigste Frage, die dieses Verfahren grundsätzlich in Frage stellt, nicht zugelassen.
Ich musste mehrmals urgieren, dass bestimmte Aussagen von Zeugen, die für mich wichtig waren, überhaupt ins Protokoll aufgenommen wurden. Ich stelle daher die Neutralität der Kommission in Frage.
Da es grundsätzlich nicht stimmt, dass ich Psychoterror auf Schüler ausübe, sondern genau das Gegenteil der Fall ist, stelle ich den Antrag, von allen Anklagepunkten freigesprochen zu werden."
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. April 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, also in nichtöffentlicher Sitzung) ab und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 13. November 2002 vollinhaltlich.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde folgendes aus:
"HOL H führte aus, der Disziplinaranwalt hätte zum Großteil Fragen so gestellt, dass die Antworten für ihn negativ hätten ausfallen müssen. Für diese Behauptung fand sich in den Verwaltungsakten kein Hinweis. Auch war aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission beim Bezirksschulrat R nicht zu erkennen, dass die Kommissionsmitglieder oder der Disziplinaranwalt die Befragungen dergestalt durchgeführt hätten, dass den Zeugen eine gegen HOL H gerichtete Antwort in den Mund gelegt worden wäre.
Des Weiteren rügte der Berufungswerber, es wären entlastende Zeugen nicht gehört worden, und zwar die Mutter der Schülerin P und der Sohn von Frau M. Auch der Sohn von Frau M wäre nicht geladen worden, obwohl er ihn in wesentlichen Punkten entlasten hätte können. Da HOL H jedoch nicht näher ausführte, welche Beobachtungen der genannten Personen eine entlastende Aussage hätten ergeben können, war auf diesen Einwand nicht näher einzugehen. Zu Recht hat die Disziplinarkommission auf die Einvernahme der zwei genannten Personen verzichtet, da der Sachverhalt auch ohne deren Aussage zweifelsfrei und abschließend erhoben werden konnte.
Das Berufungsvorbringen, der Vorsitzende habe die allerwichtigste Frage, die das Verfahren grundsätzlich in Frage gestellt hätte, nicht zugelassen, wurde in keiner Weise konkretisiert. Auch im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission ist diesbezüglich nichts zu finden. Es wäre HOL H bereits in diesem Verfahrenstadium offen gestanden, Einwendungen wegen Unvollständigkeit des Protokolls gemäß § 93 Abs 14 LDG zu erheben. Die in der Berufungsschrift ganz allgemein formulierte Behauptung ist daher völlig ungeeignet, das Berufungsbegehren zu begründen.
Bezüglich der notwendigen Urgenzen für die Aufnahme bestimmter Zeugenaussagen in das Protokoll gilt das oben Ausgeführte: Auch hier hätte HOL H gegebenenfalls eine Protokollberichtigung beantragen müssen. Dieses Berufungsvorbringen ist ebenfalls in keiner Weise konkretisiert.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Berufung nicht erwiesene Anschuldigungen enthält, die insgesamt ungeeignet sind, eine andere Sichtweise als die der Disziplinarkommission zuzulassen. Die Disziplinarkommission hat nämlich im Gegensatz zum Berufungswerber in einem vorbildlich durchgeführten Ermittlungsverfahren den zu verhandelnden Sachverhalt gründlich erhoben und korrekt entschieden. Daran ändert auch die Infragestellung der Neutralität - was immer darunter zu verstehen ist - der Kommission nichts.
Der ermittelte Sachverhalt wurde im Übrigen von HOL H größtenteils auch gar nicht bestritten, andererseits durch übereinstimmende Zeugenaussagen zweifelsfrei bestätigt.
Daher konnte die Disziplinaroberkommission gemäß § 94a Abs 3 LDG von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung und der Strafbemessung wird vollinhaltlich auf das Erkenntnis der ersten Instanz verwiesen.
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die im Rahmen des § 47 SchUG anzuwendenden Erziehungsmethoden in § 8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst betreffend die Schulordnung, BGBl. 373/1974, aufgezählt sind. Die von HOL H gewählten Erziehungsmethoden sind unter die dort angeführten Erziehungsmittel jedenfalls nicht zu subsumieren."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und die danach vom Beschwerdeführer mit einer Faxeingabe vom 18. Mai 2004 erstatteten ergänzenden Ausführungen, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des LDG 1984 lauten:
"Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 94a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen
ist, 3.
ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die
Strafbemessung richtet oder 5. der
Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Disziplinarerkenntnis
§ 95. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 94a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam."
Die belangte Behörde nimmt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides an, der ermittelte Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer "größtenteils auch gar nicht bestritten worden" und daher habe "gemäß § 94a Abs. 3 LDG" (zu ergänzen wohl: § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vor der belangten Behörde) Abstand genommen werden können.
Der Beschwerdeführer rügt (zusammengefasst) die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; von ihm beantragte Entlastungszeugen seien nicht einvernommen worden, er habe in seiner Berufung den Sachverhalt sehr wohl bestritten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 (und entsprechenden vergleichbaren Regelungen) wiederholt dargelegt, dass der Sachverhalt dann als nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird; darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0133, vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0006, und vom 26. Juni 2006, Zl. 2006/09/0040, und die jeweils angegebene weitere Judikatur).
Davon ausgehend war die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Beschwerdefall aus folgenden Erwägungen nicht geboten:
Die im angefochtenen Bescheid dargelegte Beurteilung, der Beschwerdeführer habe den ermittelten Sachverhalt "großteils nicht bestritten", trifft zu. Der von der Disziplinarkommission erster Instanz festgestellte (ermittelte) Sachverhalt wurde nämlich in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die einzige ansatzweise Behauptung in der Berufung zum Sachverhalt, es würde "grundsätzlich nicht stimmen, dass ich Psychoterror auf Schüler ausübe", geht schon deshalb ins Leere, weil dem Beschwerdeführer nach dem Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses die Ausübung von "Psychoterror" nicht (als Dienstpflichtverletzung) vorgeworfen wurde. Dass er jedoch die im Schuldspruch umschriebenen Handlungen (bzw. Unterlassungen), nämlich die Anwendung von falschen Erziehungsmitteln, (Punkt 1.), die körperlichen Übergriffe (Punkt 2.) und die Nichtbefolgung der Weisungen (Punkt 3.), nicht begangen habe, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht konkret behauptet.
Der in der Berufung letztlich gestellte Antrag, "von allen Anklagepunkten freigesprochen zu werden" ist für sich genommen nicht als Bestreitung des festgestellten Sachverhaltes anzusehen.
Der Beschwerdeführer rügte in der Berufung zwar die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen ("Mutter von P" bzw. "Sohn von Frau M") durch die Disziplinarkommission erster Instanz, er hat aber nicht angegeben, zu welchem Beweisthema diese Zeugen hätten einvernommen werden sollen.
Insoweit die Art der Befragung von Zeugen durch den Disziplinaranwalt (also die Verhandlungsführung durch diesen) bemängelt wurde, erstattete der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehaltene Ausführungen, die aber nicht erkennen lassen, inwieweit dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet worden wäre.
Auch den Einwand, "vom Vorsitzenden wurde die allerwichtigste Frage, die dieses Verfahren grundsätzlich in Frage stellt, nicht zugelassen", hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, sodass seinem Rechtsmittel nicht zu entnehmen war, was er damit konkret bekämpft.
Zu dem nur pauschal erhobenen Vorwurf, die "Neutralität der Kommission" werde vom Beschwerdeführer in Frage gestellt, enthält die Berufung keinen Sachverhalt, sodass dieser Vorwurf auch nicht nachvollziehbar ist. Daran vermag der Hinweis in der Berufung, er (der Beschwerdeführer) "musste mehrmals urgieren, dass bestimmte Aussagen von Zeugen, die für mich wichtig waren, überhaupt ins Protokoll aufgenommen wurden", nichts zu ändern, weil auch damit nur allgemein gehaltene Behauptungen ohne Darlegung eines konkreten Sachverhaltes vorgebracht wurden.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Berufung demnach nicht aufgezeigt, dass der Sachverhalt nicht nach der Aktenlage geklärt worden wäre.
Da der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung somit als geklärt anzusehen war (§ 94a Abs. 3 Z 5 LDG 1984), konnte die belangte Behörde ohne das Gesetz zu verletzen von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand nehmen.
Insoweit erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wird, es bestünden zwischen den Aussagen der Zeuginnen X und W erhebliche Divergenzen, oder es wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen B und K (betreffend die Anschuldigung "Kopfnuss" bzw. den Gebrauch des Wortes "Sauschädl") geboten gewesen, ist auf dieses erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Vorbringen, bei dem es sich um eine Neuerung handelt, nicht mehr einzugehen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG); diese Bestreitung hätte der Beschwerdeführer in seiner Berufung an die belangte Behörde vorbringen können und müssen, er unterließ diese aber in seinem Rechtsmittel. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 18. Mai 2004 erstatteten ergänzenden Ausführungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 4. September 2006
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