VwGH 2003/09/0016

VwGH2003/09/00169.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. AL in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 7. November 2002, Zl. 79/9-DOK/02, betreffend Schuldspruch ohne Strafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §47;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Schuldspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war in der Zeit der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Direktor eines Bundesrealgymnasiums in Graz. Mit dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden (im Folgenden: Disziplinarkommission) vom 6. Juni 2002 sowie mit dem Verhandlungsbeschluss derselben Behörde vom 6. Juni 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 ein Verhandlungsbeschluss gefasst, weil der Beschwerdeführer u.a. "an seine Gattin, Frau Mag. EL, ein Honorar in der Höhe von S 5.000,-- für ein gelungenes Projekt ausbezahlt hat (JPNr. 725)". Im Verhandlungsbeschluss wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, dadurch die in § 43 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979, § 77 lit. b SchUG und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes i.V.m. § 57 des Gehaltsgesetzes festgelegten Dienstpflichten verletzt zu haben.

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 8. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. für schuldig erkannt, "an Frau Mag. EL ein Honorar in Höhe von S 5.000,-- für ein gelungenes Projekt (JPNr. 725) ausbezahlt zu haben". Er habe "dadurch die in § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 2 BDG 1979, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, § 57 Gehaltsgesetz und §§ 128a und b Schulorganisationsgesetz niedergelegten Pflichten verletzt". Der Beschwerdeführer wurde im angeführten Bescheid noch dreier weiterer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 10 Prozent eines Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 223 BDG 1979 der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.

Dieser Bescheid wurde hinsichtlich des hier interessierenden

Schuldspruches wie folgt begründet:

"Zu Schuldspruch in Punkt 4.:

Vorausgeschickt werden muss hier, dass nicht die Qualität und damit die Belohnungswürdigkeit des Projektes in Frage gestellt wird, sondern rechtlich zu beurteilen ist, ob Projekte grundsätzlich auf diese Art und Weise honoriert werden können bzw. der Schulleiter die Kompetenz dazu hat. Auch der Umstand, dass nur ein einziges Projekt, gemessen an der Größe des Lehrkörpers am BRG Graz-K-Straße, honoriert wurde und es sich dabei um die Gattin des Beschuldigten gehandelt hat, wurde nicht zum Gegenstand dieses Anschuldigungspunktes gemacht.

Im Beweisverfahren konnte großteils geklärt werden, dass mit dem Honorar von S 5.000,-- an Frau Mag. EL nicht der Projektaufwand abgegolten werden sollte (wurde gesondert abgerechnet), sondern die damit verbundene Leistung bzw. Mühewaltung (siehe Protokoll Seite 25 und Seite 26). Aus rechtlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass Projektunterricht zur Aufgabe des Lehrberufes gehört und Bestandteil der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsführung ist. Gesonderte Abgeltungen bzw. Belohnungen sind dafür nicht vorgesehen (siehe Protokoll Seite 11). Hinsichtlich der Kompetenz eines Schulleiters ist anzugeben, dass er aus dem Blickpunkt der Schule belohnungswürdige Projekte dem Landesschulrat als vorgesetzte Dienstbehörde im Antragswege vorzulegen hat, und nach Durchlaufen einer pädagogischen Begutachtung kann der Landesschulrat eine angemessene Belohnung (kein Honorar!) genehmigen. Das Ausbezahlen von Honoraren für Projekte ist also zweifelsfrei rechtlich nicht vorgesehen und stellte überdies eine Kompetenzenüberschreitung und damit Dienstpflichtverletzung dar."

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2002 ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer von den Tatvorwürfen zu Spruchpunkt 1. bis 3. des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission vom 8. Juli 2002 gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen und der Ausspruch über den Verlust der schulfesten Stelle gemäß § 223 BDG 1979 behoben wurde.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde die Berufung des Beschwerdeführers hingegen gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer dadurch "eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 47 BDG 1979 begangen" habe. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde. Nach ausführlicher Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz sowie des Parteivorbringens und der Rechtsvorschriften wurde der angefochtene Bescheid wie folgt begründet:

"In der bloßen Zahlung des Honorars für das in Rede stehende Projekt gilt zwar, wie oben ausgeführt, dass auch hierin kein den Interessen der Schule und des Dienstgebers abträgliches Verhalten gesetzt wurde, umso mehr, als ein Teil der Aufwendungen für das Projekt - Einladung der Schüler zum Essen und Brennen der CD hinsichtlich des Projektes - von diesem Honorar abgedeckt worden sein dürfte. Diesbezüglich ist nicht mit der nötigen Genauigkeit nachvollziehbar, wie viel von dem Honorar der Bedeckung eines gerechtfertigten Sachaufwandes bzw. der haushaltsrechtlich nicht gerechtfertigten Bedeckung des Personalaufwandes hinsichtlich der Prof. Mag. L gedient hat.

Allerdings ist das dem Beschuldigten zu Spruchpunkt 4. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelastete Fehlverhalten als Dienstpflichtverletzung iSd §§ 47 und 43 Abs. 2 BDG 1979 zu qualifizieren.

Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass sein familiäres Naheverhältnis zu seiner Ehefrau Prof. Mag. L, deren in Rede stehendes Honorar dem gemeinsamen Haushalt zufloss, einen Befangenheitsgrund darstellt, der den Beschuldigten veranlassen hätte müssen, die Auszahlung des in Rede stehenden Honorars im Wege der Dienstbehörde zu veranlassen und sich einer eigenständigen Entscheidung - mochte das in Rede stehende Projekt noch so fördernswert sein - zu enthalten.

Die Bestimmung des § 47 BDG 1979, der der Beschuldigte zuwidergehandelt hat, orientiert sich bei ihrer Auslegung am Standard des § 7 AVG (VwGH 28.7.1999, 93/09/0315).

Gemäß §7 Abs.1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Angelegenheiten, die ihre Ehegattin betreffen, jedenfalls der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Das gilt auch für den Beschuldigten, der damit durchaus vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gesetzt hat, da er sich der Problematik der Förderung des Projekts seiner Ehefrau und der damit verbundenen Zweifel an der Objektivität seiner Amtsausübung bewusst sein musste. Weiters war das Fehlverhalten des Beschuldigten geeignet, das Vertrauen der ihm unterstellten Lehrer aber auch der Allgemeinheit in seine korrekte Dienstausübung zu erschüttern und daher auch als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich - im Umfang des Schuldspruchs - die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den gegen ihn mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Schuldspruch deswegen für rechtswidrig, weil ihm die belangte Behörde erstmalig mit dem angefochtenen Bescheid ein Verhalten zum Vorwurf mache, welches ihm während des bisherigen Disziplinarverfahrens nicht vorgeworfen worden sei. Die belangte Behörde habe nämlich ausgeführt, dass nicht die Zahlung des Honorars von S 5.000,-- an seine Ehegattin dem Beschwerdeführer vorzuwerfen sei und auch nicht die Höhe dieses Betrages, sondern dass sich der Beschwerdeführer der Ausübung seines Amtes hätte enthalten müssen, weil es sich bei der Empfängerin des Betrages um seine Ehegattin gehandelt habe. Allein dadurch habe er nach Auffassung der belangten Behörde eine Dienstpflichtverletzung begangen.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 geänderten Fassung lauten:

"§ 43. ...

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

Befangenheit

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

...

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. ...

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig."

Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, folgt aus dem Begriff der Anschuldigung in § 124 Abs. 2 BDG 1979, dass im Verhandlungsbeschluss anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Verhandlungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verweisungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, vom 18. März 1998, Zl. 96/09/0145, vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0365, und vom 17. November 2004, Zl. 2001/09/0035).

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht, die belangte Behörde habe erstmals mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn den Vorwurf erhoben, er habe durch das ihm vorgeworfene Verhalten die ihm gemäß § 47 BDG 1979 aufgetragene Dienstpflicht verletzt, nämlich sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Mit diesem Vorwurf war der Beschwerdeführer nämlich im Verhandlungsbeschluss vom 6. Juni 2002, mit welchem der Inhalt und Umfang der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht umgrenzt worden war, noch nicht konfrontiert worden. Wie dargelegt, dürfen aber Gegenstand eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die im Verhandlungsbeschluss dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Dies war nicht mehr der Fall, weshalb der angefochtene Bescheid insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet.

Rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid aber auch deswegen, weil der Inhalt des gegen ihn damit erhobenen Schuldspruchs hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer hätte sich entgegen § 47 BDG 1979 pflichtwidrig nicht der Ausübung seines Amtes enthalten, auch noch vom Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz nicht erfasst war; vielmehr hatte die Behörde erster Instanz ausgeführt, es "wurde nicht zum Gegenstand dieses Anschuldigungspunktes gemacht", dass "es sich dabei um die Gattin des Beschuldigten gehandelt hat". Damit hat die belangte Behörde eine sachliche Erledigung außerhalb der durch den Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgten Umgrenzung vorgenommen und auch die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt. Nicht bloß die rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat wurde nämlich verändert, sondern dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid erstmalig eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen, welche ihm im bisherigen Disziplinarverfahren nicht zur Last gelegt worden ist (vgl. etwa die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, zu § 66 AVG unter E 115 ff dargestellt hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. Oktober 2006

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