VwGH 2003/06/0171

VwGH2003/06/017124.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des D S in O, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2003, Zl. FA13A-12.10 K 183-03/2, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
AVG §56;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zweier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 9. April 2003 abgewiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) der Auftrag erteilt worden war, ein auf einer näher angeführten Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde errichtetes Holzhaus zu beseitigen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gegenständliche Objekt bewilligungspflichtig sei; und dass keine Bewilligung dafür vorliege. Es weise Außenabmessungen von sechs mal fünf Metern auf und bestehe aus einem Erdgeschoß mit einer Geschoßhöhe von 2,80 m sowie einem Dachgeschoß mit einer Kniestockhöhe von etwa 1,20 m und einer Geschoßhöhe von zumindest 2,10 m. Es handle sich nicht um ein Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 43 Stmk BauG, weil es ein Erdgeschoß und ein Dachgeschoß aufweise. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Auffassung im Irrtum, dass ein Raum mit einer Kniestockhöhe bis 1,25 m nach § 13 Abs. 5 Stmk BauG nicht als Geschoß zu gelten habe. § 13 Abs. 5 Stmk. BauG habe nämlich nur für die Abstandsrelevanz von Geschoßen Bedeutung. Es liege daher im vorliegenden Fall ein Dachgeschoß vor, das wegen einer Kniestockhöhe von weniger als 1,25 m zwar nicht in die Abstandberechnung einzubeziehen sei, es handle sich dabei aber um ein Geschoß im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk BauG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Als "Nebengebäude" sind in § 4 Z. 43 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, i.d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (Stmk BauG) eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2 definiert.

Gemäß § 4 Z. 33 Stmk. BauG ist ein "Geschoß" der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Ein Dachgeschoß ist gemäß § 4 Z. 22 leg. cit. ein für Aufenthalts-, Lagerräume u. dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum. Gemäß § 67 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG müssen andere Räume als Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.

Gemäß § 19 Stmk BauG sind u.a. folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, bewilligungspflichtig:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen; ..."

Gemäß § 21 Abs. 1 Stmk BauG gehört zu den bewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

"1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

  1. b) Abstellflächen ...;
  2. c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

    d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

    e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

    f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

    g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

    h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

    i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;

    j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

    3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

    4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

    5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder Einzelgenehmigungen vorliegen;

    6. Werbe- und Ankündigungsreinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."

    Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.

    Für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG ist maßgeblich, dass die Bewilligungspflicht (bzw. Anzeigepflicht) der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist und die notwendige Bewilligung (bzw. Baufreistellung oder keine Untersagung gemäß § 33 Abs. 6 leg. cit.) nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 98/06/0177). Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der Baubehörden und der belangten Behörde hinsichtlich der Ausmaße des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerkes ebenso wenig wie die Annahme, dass dafür weder eine Baubewilligung noch eine Baufreistellung oder eine im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk BauG nicht untersagte Bauanzeige vorliegt.

    Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil das Bauwerk nur einen unausgebauten Dachbodenraum aufweise, der nicht als Dachgeschoß im Sinne des § 4 Z. 22 Stmk BauG zu qualifizieren sei. Es sei als ebenerdiges Nebengebäude bewilligungsfrei.

    Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Baubehörden und die belangte Behörde haben nämlich zutreffend dargelegt, dass das gegenständliche Bauwerk jedenfalls im Hinblick darauf nicht als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk BauG angesehen werden kann, dass es ein Dachgeschoß aufweist und daher nicht als ebenerdig im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Auf die Ausmaße eines Kniestockes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar sind gemäß § 13 Abs. 5 Stmk. BauG an der Traufenseite Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden und an der Giebelseite das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt, nicht als Geschosse anzurechnen. Die Baubehörden und die belangte Behörde haben jedoch zutreffend aufgezeigt, dass diese Regelung von ihrem Sinngehalt und ihrer systematischen Anordnung im Gesetz nur für die Berechnung der Abstände gemäß § 13 Stmk BauG Bedeutung besitzt, nicht aber für die Frage, ob ein Gebäude als eingeschoßig im Sinne des § 4 Z. 43 Stmk BauG anzusehen ist.

    Es ist nicht zu ersehen, im Hinblick auf welche andere Vorschrift das gegenständliche Gebäude einer Baubewilligung nicht bedürfte, daher kann auch keine Rechtswidrigkeit darin gesehen werden, dass ein diesbezüglicher Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG erging.

    Eine Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid weiters darin, dass dieser gegen ihn als Eigentümer und nicht gegen den Fruchtnießer des Grundstücks gerichtet sei, dieser habe das Bauwerk errichtet.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er im gesamten zum angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungs- und Vorstellungsverfahren keine konkreten Darlegungen dahingehend erstattet hat, dass nicht er selbst als Grundeigentümer, sondern ein an seinem Grundstück berechtigter Usufruktuar der Eigentümer des Bauwerkes sei. Aus dem bloßen Hinweis, ein Dritter sei berechtigt, aus seinem Grundstück Früchte zu ziehen, und der Beschwerdeführer habe das Bauwerk nicht errichtet, mussten die Baubehörden und die belangte Behörde nicht den rechtlichen Schluss ziehen, der Beschwerdeführer sei nicht der Eigentümer des Bauwerkes.

    Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum vorzuwerfen, wenn sie es nicht als rechtswidrig erachtete, dass die Baubehörden dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Beseitigung der Holzhütte auftrugen. Adressat eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG ist nämlich der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage - unabhängig davon, wer die Anlage errichtet hat. Nur dann, wenn nicht der Grundeigentümer Eigentümer des Objekts ist, sondern jemand anderer (z.B. bei einem Superädifikat), ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070, m.w.N.).

    Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen, gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG ausgesprochenen Beseitigungsauftrag daher nicht in Rechten verletzt, weshalb seine dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

    Wien, am 24. Oktober 2006

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