VwGH 2002/18/0294

VwGH2002/18/029417.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der K, geboren am 1973, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Oktober 2002, Zl. St 034/02, betreffend Ausweisung nach § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
FrG 1997 §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 31. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Mit hg. Verfügung vom 1. April 2005 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr inländischer Aufenthalt mit 1. Mai 2004 wegen des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union gemäß § 46 Abs. 1 FrG legalisiert worden sei. Es sei daher beabsichtigt, zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. - Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Mit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union ist die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2004 EWR-Bürgerin geworden. Gemäß § 46 Abs. 1 FrG genießt sie damit Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (Anhaltspunkte für ein Niederlassungshindernis iSd § 46 Abs. 2 FrG sind nicht hervorgekommen). Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid die Ansicht vertreten, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin (Ausübung einer Beschäftigung in Österreich, für die eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstelle und somit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG erfüllt seien.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr als EWR-Bürgerin nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 FrG Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, kann ihr früheres Verhalten für die Fremdenpolizeibehörde keinen Grund mehr darstellen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Die Beschwerdeführerin kann sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. § 40 Abs. 3 FrG) und das Verfahren einzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0125).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 17. Februar 2006

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