VwGH 2002/13/0162

VwGH2002/13/016229.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der Dr. E in W, vertreten durch Mag. Wilfried Stauder, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6021 Innsbruck, Salurner Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 6. Juni 2002, Zl. RV/432-16/14/2000, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, nunmehr eine Universitätsprofessorin, bewohnt seit 1982 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in Wien. Als sie im Oktober 1989 an der Universität Innsbruck eine Stelle als Universitätsassistentin erhielt, begründete sie in Innsbruck einen weiteren Haushalt durch Erwerb einer Eigentumsgarconniere, welche sie ab Herbst 1992 infolge Absolvierung eines zweijährigen Forschungsstipendiums vermietete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Herbst 1994 ihre Berufstätigkeit an der Universität Innsbruck wieder aufgenommen hatte, bezog sie in Innsbruck eine Mietwohnung. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist ebenfalls im universitären Bereich tätig und bezieht Einkünfte aus selbständiger wie auch aus nichtselbständiger Arbeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machte die Beschwerdeführerin auch Aufwendungen für Miete und Betriebskosten der Wohnung in Innsbruck im Betrage von S 88.800,-- und für die Kosten des Verbrauches von Gas und Strom in dieser Wohnung im Betrage von S 9.705,-- als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 zum Abzug nicht zu, wogegen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung unter Darstellung des Sachverhaltes wandte.

Nach niederschriftlicher Vernehmung der Beschwerdeführerin durch die Berichterstatterin des Berufungssenates gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise durch Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahin Folge, dass die geltend gemachten Kosten für den Strom- und Gasverbrauch der Wohnung in Innsbruck im Ausmaß von S 9.705,-- zum Abzug als Werbungskosten zugelassen wurden, während ein Abzug der Mietkosten für die Innsbrucker Wohnung von der belangten Behörde mit der Begründung verweigert wurde, dass bei der niederschriftlichen Vernehmung der Beschwerdeführerin hervorgekommen sei, dass diese für die gemeinschaftliche Wohnung am Familienwohnsitz die Mietkosten nicht trage, sondern sich nur an den Strom- und Gaskosten der mit dem Lebensgefährten bewohnten Wiener Wohnung beteilige. Seien nach dem vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung "dem Grunde nach" zwar zu bejahen, fehle es den als Werbungskosten geltend gemachten Mietkosten der Innsbrucker Wohnung aber an der Eigenschaft als "Mehraufwand", weil die Beschwerdeführerin die Mietkosten für die mit dem Lebensgefährten gemeinsam bewohnte Wiener Wohnung nicht finanziere, sodass es diesbezüglich an der für den Werbungskostenabzug erforderlichen "Doppelbelastung" mangle.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Replik der Beschwerdeführerin erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Besonderheit der Anerkennung von Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung als Abzugsposten von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer besteht darin, dass unter der Bedingung beruflicher Veranlassung solche Auslagen zum Abzug zugelassen werden, für die ein Abzug wegen ihrer Eigenschaft als Aufwendungen der Lebensführung sonst von vornherein nicht in Betracht käme, sodass im Falle einer Bejahung der beruflichen Veranlassung doppelter Haushaltsführung die aus einer solchen Haushaltsführung erwachsenden Auslagen wegen ihres Charakters als Aufwendungen der Lebensführung vom Abzug solange nicht ausgeschlossen werden können, als mit solchen Aufwendungen nicht die Grenze des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes überschritten und der Sache nach Repräsentationsaufwand im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 geltend gemacht würde (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0241).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht in Zweifel gezogen und ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Aufwendungen die Grenzen des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes überschritten und Repräsentationsaufwendungen geltend gemacht hätte. Die belangte Behörde hat den geltend gemachten Mietkosten der Wohnung der Beschwerdeführerin am Ort ihrer Beschäftigung die Eigenschaft als abziehbare "Mehraufwendungen" vielmehr ausschließlich deswegen abgesprochen, weil die Beschwerdeführerin mit vergleichbaren Mietkosten für die mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohnte Wohnung nicht belastet sei, weil ihr Lebensgefährte die Finanzierung dieser Kosten übernommen habe.

Diese Begründung ist nicht geeignet, die behördliche Entscheidung zu tragen. Die interne Aufteilung der aus der Führung einer Lebensgemeinschaft erwachsenden Lasten auf die Partner der Lebensgemeinschaft ist kein Argument, mit welchem sich jener reale Aufwand tauglich bestreiten lässt, der einem Partner der Lebensgemeinschaft dadurch erwächst, dass er am Ort seiner Beschäftigung für eine zusätzliche Wohnmöglichkeit sorgen muss. Dass dem in dieser Situation befindlichen Steuerpflichtigen Mehraufwendungen in Bezug auf die Haushaltsführung im Vergleich zu einer Situation erwachsen, in welcher er seinen Arbeitsplatz am gemeinsamen Wohnort der Partner (oder in dessen Einzugsbereich) hätte, kann nicht zweifelhaft sein. Welche der vielfältigen wirtschaftlichen Lasten einer Lebensgemeinschaft es sind, die - regelmäßig oder nicht regelmäßig - von jenem Partner der Lebensgemeinschaft finanziert werden, den zufolge Entfernung seines Beschäftigungsortes vom Ort des Wohnsitzes der Lebensgemeinschaft die Erforderlichkeit doppelter Haushaltsführung trifft, ist für das Ausmaß der durch einen beruflich bedingten zweiten Haushalt hervorgerufenen Mehraufwendungen dabei ohne Bedeutung.

Indem die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die Ausführungen der Gegenschrift gehen, worin den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik beizupflichten ist, an dem durch die Begründung des angefochtenen Bescheides festgelegten Verfahrensthema insofern vorbei, als sie Sachverhalte ins Spiel bringen, die entweder nicht das Streitjahr betreffen oder zum Anlass der diesbezüglichen Abweisung der Berufung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht genommen worden waren.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. November 2006

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