Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §161 Abs1;
BAO §161 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Streitpunkt des Beschwerdefalles bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt war, einen seinem vormaligen Dienstgeber auf der Grundlage einer Vereinbarung im Jahr 1993 bezahlten Betrag von S 631.905,--, dessen Absetzung er schon für das Jahr 1993 erfolglos versucht hatte, von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer des Jahres 1995 abzuziehen.
In der vom Beschwerdeführer mit seinem vormaligen Dienstgeber, einer Gesellschaft mbH, deren Geschäftsführer er gewesen war, abgeschlossenen Vereinbarung vom 19. Juli 1993 wird als deren Gegenstand die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses genannt, nachdem bereits im Sommer 1992 die Funktion als Geschäftsführer erloschen sei. Neben Regelungen über den Stichtag für die Aufhebung des Dienstverhältnisses und die Abrechnung der Dienstbezüge, über den Ankauf des bisher benützten Dienstkraftwagens und eines Laptops durch den Beschwerdeführer wie auch über eine einvernehmlich festgelegte Abfertigung enthält die Vereinbarung auch einen Vertragspunkt folgenden Inhaltes:
"6. Schad- und Klagloshaltungen:
Der Dienstnehmer sagt zu, die (Dienstgebergesellschaft) sowie deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaft, insbesondere für die folgenden latenten Schadensfälle vollkommen schad- und klaglos zu halten:
6.1. Lohnsteuer (für Sachbezüge gemäß Betriebsprüfung);
6.2. für die von Ferenc M. geltend gemachten Ansprüche (wegen angeblich nicht gerechtfertigter fristloser Entlassung): Der Dienstnehmer wird den von Ferenc M. eingeleiteten Rechtsstreit vor dem Landesgericht ... auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten führen und zu diesem Zweck den bereits ausgewiesenen Vertreter der beklagten Partei mit der Prozessführung beauftragen. Der Dienstnehmer ist zum Abschluss von Vereinbarungen (Vergleichen) berechtigt;
6.3. alle Nachteile aus dem Maschinengeschäft mit der (X)- Anlage (Refundierung des gesamten Kaufpreises;
Umsatzsteuerrückerstattung etc.); und zwar:
a) | Hinsichtlich der kreditierten offenen Kaufpreisraten an C. | in voller Höhe; |
b) | zur Abgeltung des Zinsennachteils wegen der verspäteten Umsatzsteuerverrechnung und der damit verbundenen Kosten, unter der Voraussetzung, dass die Umsatzsteuerrückerstattung tatsächlich erfolgt, durch Bezahlung eines Pauschalbetrages in der Höhe von | S 10.000,-- ; |
6.4. Miete Ungarn:
Der Mietvertrag des Betriebsgeländes der C. ist mit der Y. GmbH abgeschlossen. Der Dienstnehmer übernimmt es, Verhandlungen zu führen und eine Erklärung beizubringen, der zufolge Y. GmbH (respektive die (Dienstgeber)-Gruppe) zur Gänze aus dem Mietvertrag und aus allen diesbezüglichen Haftungen, Schulden und Verbindlichkeiten entlassen wird. Sollte eine derartige Erklärung nicht beigebracht werden und/oder sollte (Dienstgebergesellschaft) oder ein Unternehmen der (Dienstgeber)- Gruppe aus diesem Vertragsverhältnis in Anspruch genommen werden, so hat der Dienstnehmer für die vollkommene Schad- und Klagloshaltung aus derartigen Ansprüchen, einschließlich der Kosten der Abwehr und der Verteidigung, aufzukommen. Der Dienstnehmer hat Kenntnis, dass Y. GmbH von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen wird."
Im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1993 hatte der Beschwerdeführer diese Vereinbarung mit dem Hinweis darauf vorgelegt, dass die hohen Werbungskosten des Jahres 1993 erklärungsbedürftig seien. Er sei im Juni 1992 als Geschäftsführer der (Dienstgebergesellschaft) dienstfrei gestellt worden, wobei das Dienstverhältnis aber erst zum 30. Juni 1993 beendet worden sei. Dem seien zahlreiche vergebliche Verhandlungen zur Lösung des Dienstverhältnisses, aber auch erhebliche Bemühungen zur Wiedererlangung einer adäquaten Position vorangegangen. Am 19. Juli 1993 sei die vorgelegte Vereinbarung geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe damals schon die Zusage gehabt, eine mit 1. Juli 1993 neu gegründete Gesellschaft zu übernehmen, weshalb die Verhandlungen mit dem vorigen Dienstgeber auf jeden Fall zu beenden gewesen seien. Die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen seien ihm zwangsläufig erwachsen.
Zusätzlich legte der Beschwerdeführer auch noch eine Vereinbarung mit Ferenc M. vor, die folgenden Inhalt hat:
"Herr Dipl.-Ing. Ferenc M. (ungarische Adresse) und (Beschwerdeführer ...) schließen folgenden Vertrag:
1. (Beschwerdeführer) verzichtet auf die C. gegebenen Gründerkredite einschließlich der (X)-Anlage, die seinerzeit im Zuge der Auflösungsverhandlungen des mit der (Dienstgebergesellschaft) bestehenden Dienstvertrages, von (Beschwerdeführer) gekauft und der C. überlassen wurde.
2. Die Parteien verpflichten sich, gegenüber der C. keine Garantieansprüche aus Warenlieferungen geltend zu machen.
3. M. übernimmt die Gesellschaftsanteile der C., (Beschwerdeführer) verzichtet auf die ihm eingeräumte Vorkaufsoption.
4. (Beschwerdeführer) wird aus der Miethaftung gegenüber ... entlassen."
Diese in Ablichtung in den Verwaltungsakten einliegende Urkunde trägt die Unterschrift des Beschwerdeführers und eine weitere, Dipl.-Ing. Ferenc M. zugeordnete Unterschrift und weist darunter den handschriftlich angebrachten Vermerk "20. Oktober 1995" auf.
In seinem Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 1995 ließ das Finanzamt den vom Beschwerdeführer begehrten Abzug des Betrages von S 631.905,-- nicht zu und begründete dies mit folgenden Ausführungen:
Im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses habe sich der Beschwerdeführer mit Vergleich vom 19. Juli 1993 u.a. dazu verpflichtet, die X-Anlage von seinem ehemaligen Arbeitgeber um den seinerzeitigen Kaufpreis von S 631.905,-- zu erwerben. Diese Anlage sei anschließend gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die C., eine ungarische Kapitalgesellschaft, eingebracht worden. Mit Vereinbarung vom 20. Oktober 1995 habe der Beschwerdeführer seine Gesellschaftsanteile an Ferenc M. abgetreten und auf die der Gesellschaft gewährten Gründerkredite und die eingebrachte X-Anlage "verzichtet". Die seinerzeitigen Anschaffungskosten in Höhe von S 631.905,-- seien im Jahr 1995 als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemacht worden. Der aus der Abtretung der Geschäftsanteile eintretende Verlust stehe aber in keinem Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit und könne somit nicht bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, an welcher der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10 % beteiligt gewesen sei, sei nach § 29 Z. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 31 EStG 1988 zu beurteilen. Danach seien Verluste aus der Veräußerung nur mit Überschüssen aus anderen Beteiligungsveräußerungen ausgleichsfähig (§ 31 Abs. 5 EStG 1988). Auf die Frage, ob nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Ungarn derartige Überschüsse in Österreich besteuert werden dürften oder bloß für die Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) heranzuziehen seien, sei daher nicht näher einzugehen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, an der C. niemals beteiligt gewesen zu sein, weshalb die Sichtweise des Finanzamtes, die X-Anlage sei gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden, unrichtig sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom 12. Juni 1997 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, er habe im Jahr 1993 auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses die X-Anlage zu Anschaffungskosten rückgekauft, und ersuchte um Beantwortung der Fragen, unter welchem rechtlichen Titel die X-Anlage der C. überlassen, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder entgeltlich oder unentgeltlich in das Eigentum übertragen worden sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zur C. (Gesellschafter, Geschäftsführer, Privater, etc.) gestanden sei, welchen Wert die Anlage im Zeitpunkt des Rückkaufes vom Dienstgeber 1993 und welchen Wert sie im Jahr 1995 gehabt habe.
Dieses Auskunftsersuchen des Finanzamtes wurde - nach zahlreichen Fristerstreckungsanträgen - in einem Anbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1997 damit beantwortet, dass die Annahme des Finanzamtes, die X-Anlage sei auf Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses vom Beschwerdeführer gekauft worden, nicht richtig sei. Im Vergleich vom 19. Juli 1993 sei nur vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer den vormaligen Dienstgeber hinsichtlich aller Nachteile aus dem Maschinengeschäft schad- und klaglos zu halten habe. Es habe der Beschwerdeführer demnach die Anlage nicht gekauft, sondern lediglich den damit im Zusammenhang seinem Dienstgeber entstandenen Vermögensschaden ersetzt. Die Anlage sei der C. unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. "Aus der operativen Tätigkeit sollte jedoch eine Abgeltung erfolgen." Der Beschwerdeführer sei in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung zur C. gestanden, es sei nur eine zukünftige Zusammenarbeit geplant gewesen, die jedoch nicht mehr realisiert worden sei, weil C. im Jahr 1995 keine weiteren Aufträge mehr erhalten habe. Hinsichtlich des Wertes der X-Anlage im Jahr 1993 sei zu berücksichtigen, dass die Anlage vor dem Erwerb durch die Dienstgebergesellschaft schon mehrere Jahre in Deutschland gelagert gewesen sei. Der damalige Wert könne mit S 300.000,-- angesetzt werden, während die Anlage schon im Jahr 1995 nicht mehr veräußerbar gewesen sei, weil der Markt total zusammengebrochen sei und sich die Produktionsmethode nicht bewährt habe. Die Anlage habe nur mehr Schrottwert.
Die belangte Behörde richtete am 20. Juli 2001 ein Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer um Darstellung der Art der für 1995 erklärten Einnahmen aus selbständiger Arbeit und der Geschäftspartner, denen gegenüber die Leistungen erbracht worden seien, einschließlich der dem zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Da der Beschwerdeführer die von ihm als Werbungskosten bezeichneten Ausgaben "Schadenersatz X-Anlage" in Höhe von S 631.905,-- einerseits mit der Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber der vormaligen Dienstgebergesellschaft in Verbindung gebracht habe, andererseits aber von den Einnahmen aus selbständiger Arbeit abgezogen haben wolle, werde um Klarstellung ersucht, welcher Einkunftsquelle diese als Werbungskosten bezeichneten Ausgaben zuzuordnen sein sollten. Um Vorlage des Dienstvertrages mit der seinerzeitigen Dienstgebergesellschaft ersuchte die belangte Behörde ebenso wie um Darstellung, wer als Käufer der X-Anlage aufgetreten sei und welche Position der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Kaufgeschäftes eingenommen habe, die dazu geführt habe, seinen vormaligen Dienstgeber hinsichtlich aller Nachteile aus diesem Kaufgeschäft schad- und klaglos halten zu müssen. Entsprechende Unterlagen über diese Vorgänge seien vorzulegen und Auskunftspersonen namhaft zu machen. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer um Klarstellung ersucht, wer die unentgeltliche Überlassung der X-Anlage an die C. veranlasst habe und was die Beweggründe dafür gewesen seien. Hinsichtlich der C. seien die Beteiligungsverhältnisse anzugeben und sei darzulegen, ob der Beschwerdeführer vertragliche Beziehungen zu dieser Gesellschaft unterhalten habe und welcher Art diese gewesen seien. Auch zum Vertrag mit Ferenc M. vom 20. Oktober 1995 möge Stellung bezogen und der Widerspruch aufgeklärt werden, der darin liege, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt dieses Vertrages die X-Anlage gekauft habe, dies in seinem Berufungsvorbringen aber gleichzeitig bestreite.
Dieses Ergänzungsersuchen der belangten Behörde wurde - nach zahlreichen Fristerstreckungsanträgen - in einem Anbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2001 durch den Hinweis auf Punkt 6.3. der gleichzeitig (neuerlich) vorgelegten Vereinbarung vom 19. Juli 1993 beantwortet. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Kosten, die im Zusammenhang mit dieser Anlage der Dienstgebergesellschaft entstanden seien, zu ersetzen. Es handle sich um Ausgaben, die "im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit" des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Dienstgebergesellschaft gestanden seien. Dies und der Umstand der unentgeltlichen Überlassung der Anlage zur Nutzung an die C. sei der Behörde ohnehin schon im Schreiben vom 12. Dezember 1997 dargestellt worden. Im Jahr 1995 sei die C. vor der Insolvenz und der Beschwerdeführer damit vor der Wahl gestanden, weitere Finanzmittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Verfügung zu stellen oder den Totalverlust der Anlage in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich "für die Verlustrealisation" entschieden. Die Kosten in Höhe von S 631.905,-
- seien im Jahr 1995 geltend gemacht worden, weil sich in diesem Jahr der Schaden auf Grund der Vereinbarung mit der Dienstgebergesellschaft aus dem Jahr 1993 ausgewirkt habe. Nachträgliche Werbungskosten für bereits in einem früheren Jahr zugeflossene Einnahmen seien abziehbar, wofür im Schrifttum als Beispiele auch Schadenersatzleistungen an den ehemaligen Dienstgeber angeführt würden. Es stünden die Werbungskosten von S 631.905,-- somit im Zusammenhang mit den Dienstnehmereinkünften aus dem Dienstverhältnis zur vormaligen Dienstgebergesellschaft, weshalb sie als nachträgliche Werbungskosten abzuziehen seien. Beweggrund für die unentgeltliche Überlassung der Anlage an die C. sei gewesen, dass "aus der späteren operativen Tätigkeit eine Abgeltung erfolgen" habe sollen. Der Verzicht auf die Gründerkredite sei ebenso wie die unvorteilhafte Einigung mit der Dienstgebergesellschaft deswegen erfolgt, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner späteren beruflichen Tätigkeit keinen Rechtsstreit habe in Kauf nehmen wollen. Ein anhängiges Gerichtsverfahren wäre dem Bestreben des Beschwerdeführers, Aufträge zur Sanierung von Unternehmen zu erhalten, abträglich gewesen. Erneut werde darauf hingewiesen, "dass die Anlage von der (Dienstgebergesellschaft) nicht gekauft wurde". Nach dem Inhalt des Auflösungsvertrages habe der Beschwerdeführer der Dienstgebergesellschaft "den entsprechenden entstandenen Schaden" ersetzen müssen. Da dieser Schadenersatz "auch als Werbungskosten geltend gemacht wurde, ist es unserer Ansicht nach für den vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob (Beschwerdeführer) Eigentümer der Anlage wurde oder nicht".
Mit einem Anbringen vom 4. Jänner 2002 wurde der belangten Behörde noch eine Aufstellung der Einkünfte des Beschwerdeführers als selbständiger Unternehmensberater im Jahr 1995 vorgelegt und die Gründungsurkunde der C. übermittelt, aus welcher sich als Gründer dieser Gesellschaft eine durch Dipl.-Ing. Ferenc M. vertretene Gesellschaft mit dem Sitz in Liechtenstein ergab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung in der hier interessierenden Hinsicht als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarungen und des Verwaltungsgeschehens zitierte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und des § 47 Abs. 2 leg. cit. und führte aus, dass ein Zusammenhang von Ausgaben mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dann verneint werden müsse, wenn solche Ausgaben den Rahmen der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers sprengten und nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne, dass für die Beurteilung beantragter Werbungskosten Umstände zu beachten seien, die als Besonderheit des Einzelfalles eine "von üblichen Arbeitsverhältnissen abweichende Beurteilung" rechtfertigten. Es sprenge das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, der an dieser nicht beteiligt sei, die Gesellschaft für latente Schadensfälle vollkommen schad- und klaglos zu halten, wie dies hinsichtlich des Geschäfts über die X-Anlage der Fall gewesen sei. Sollte ein Geschäftsführer derart in unternehmerische Aktivitäten seines Arbeitgebers eingebunden gewesen sein, dass er sich zu einer solchen Vereinbarung bereit erklärt habe, dann müsse der Zusammenhang einer solchen Schad- und Klagloshaltung mit dem Rechtsverhältnis der Geschäftsführung plausibel gemacht werden. Dies habe der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Ersuchens der belangten Behörde nicht unternommen. Auch den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Erwerb der X-Anlage habe der Beschwerdeführer trotz behördlichen Ersuchens nicht aufgeklärt, weshalb seine Behauptung, die ihm im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit seinem vormaligen Dienstgeber entstandenen Kosten in Höhe von S 631.905,-- stellten Werbungskosten dar, der hinlänglichen Schlüssigkeit entbehre. Die Inanspruchnahme eines Mitarbeiters für ein im Betriebsvermögen des Arbeitgebers befindliches Wirtschaftsgut sei im Zusammenhang mit einem Geschäftsführungsverhältnis derart ungewöhnlich, dass auf die bei einem solch ungewöhnlichen Sachverhalt gebotene erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen nicht verzichtet werden könne. Dieser Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Gleiches müsse gelten, wenn ein Schadensfall im Rahmen einer anderen Einkunftsart anzunehmen wäre, weil das Einstehen für fremde Schadensfälle im Wirtschaftsleben nur bei entsprechender Einbindung des Steuerpflichtigen in das Geschäft vorstellbar sei, wofür der Beschwerdeführer den Nachweis aber schuldig geblieben sei. Selbst bei Annahme eines solchen Schadensfalles würde eine Berücksichtigung des bereits im Jahr 1993 erfolgten Zahlungsabflusses im Jahr 1995 nicht möglich sein.
Ungeachtet der Weigerung des Beschwerdeführers, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der X-Anlage aufzuklären, müsse nach den vorliegenden Unterlagen wohl davon ausgegangen werden, dass die Dienstgebergesellschaft der ursprüngliche Eigentümer der Anlage gewesen sei, dass diese vom Beschwerdeführer erworben worden sei und dass der Beschwerdeführer sie in der Folge der C. unentgeltlich überlassen habe. Ein Zusammenhang der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Anlage mit einer einkommensteuerlich relevanten Einkunftsquelle sei bei der gegebenen Sachlage mangels entsprechender Einnahmen, die vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet worden seien, nicht zu erkennen. Die unentgeltliche Überlassung der Anlage an die C. stelle ebenso wie die Einräumung von Gründerkrediten aus wirtschaftlicher Sicht eine Beteiligung an dieser Gesellschaft dar; eine enge persönliche Bindung zu dieser Gesellschaft lasse sich für den Beschwerdeführer schon daraus ableiten, dass die Vorkaufsoption, auf welche er mit Vereinbarung vom 20. Oktober 1995 verzichtet habe, immerhin habe bestehen müssen. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erklärten Schad- und Klagloshaltung seiner Dienstgebergesellschaft auch hinsichtlich jener Ansprüche, die Ferenc M. gegenüber derselben gehabt habe, in welchem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen bei der Veranlagung des Jahres 1993 als Werbungskosten auch anerkannt worden seien, erscheine die Einbindung des Beschwerdeführers in den Bereich der C. hinlänglich unter Beweis gestellt. Das in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu unterstellende stille Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an der C. habe aber steuerliche Wirkung nicht entfalten können, weil allenfalls entstandene Verluste auf "Wartetaste" zu legen und nach § 27 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 mit späteren Gewinnanteilen zu verrechnen gewesen wären. Von einer Mitunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Verhältnis zur C. könne mangels entsprechender Vereinbarungen über eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven nicht gesprochen werden, was einer Verluste für das Jahr 1995 vermittelnden Beteiligung auch entgegenstehe. Zusammenfassend könnten die in Höhe der Anschaffungskosten der X-Anlage geleisteten Ausgaben weder in einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegenüber der vormaligen Dienstgebergesellschaft gebracht werden, der diese Ausgaben als Werbungskosten erkennen ließe, noch auch sonst im Rahmen einer anderen Einkunftsart steuerlich berücksichtigt werden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie nach § 161 Abs. 2 BAO die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Nach § 138 Abs. 1 BAO schließlich haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Wie sich dem Gang des Verwaltungsverfahrens entnehmen lässt, haben die Abgabenbehörden beider Instanzen die gebotenen Anstrengungen unternommen, vom Beschwerdeführer die nach Lage des Falles unerlässlich erforderlichen Aufklärungen jenes Sachverhaltsgefüges zu erlangen, in welches das Ansinnen des Beschwerdeführers eingebettet war, eine im Jahr 1993 abgeflossene Zahlung von der Abgabenbemessungsgrundlage des Jahres 1995 abzuziehen. Dass die Ungewöhnlichkeit der vom Beschwerdeführer nebulos angedeuteten, aber nie offen gelegten Sachverhaltskonstellation, auf die er sein Begehren stützte, erhöhte Mitwirkungspflichten seinerseits mit sich bringen musste, hat die belangte Behörde mit gutem Grund zum Ausdruck gebracht (zur erhöhten Mitwirkungspflicht desjenigen, der ungewöhnliche Verhältnisse behauptet, siehe beispielsweise neben dem schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, 91/14/0049, auch die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2000, 99/14/0302, vom 7. Juni 2001, 95/15/0049, und vom 27. Februar 2002, 98/13/0102).
Den durchaus ausreichenden Bemühungen der Abgabenbehörden beider Instanzen, den Beschwerdeführer zu einer verständlichen Darstellung des seinem Begehren zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu bewegen, blieb ein Erfolg jedoch versagt, weil die Darlegungen, zu denen sich sein steuerlicher Vertreter nach der jeweils vorangehenden Serie von Fristerstreckungsanträgen dann doch bereit fand, an den von den Behörden sachgerecht gestellten Fragen gezielt vorbeigingen und in einer Weise unpräzise und schwammig formuliert wurden, die den Eindruck erwecken musste, dem Beschwerdeführer und/oder seinem steuerlichen Vertreter komme es mehr auf Verdunklung als auf Erhellung an.
Dass Schadenersatzleistungen, wenn das ihnen zu Grunde gelegene Fehlverhalten des Steuerpflichtigen der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen war, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesehen werden können, wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf diesbezügliche Judikatur vorträgt, trifft schon zu (siehe neben den vom Beschwerdeführer angeführten hg. Erkenntnissen vom 1. Juli 1981, 681/78, Slg. N.F. Nr. 5.607/F, vom 19. Mai 1994, 92/15/0171, vom 29. Juli 1997, 93/14/0030, und vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071, auch die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1997, 95/14/0112, und vom 24. Oktober 2000, 95/14/0048). Für einen Erfolg der Beschwerde ist daraus aber aus mehrfachen Gründen nichts zu gewinnen:
Zum einen hat es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren unterlassen, jenes Fehlverhalten zu beschreiben, welches die Schadenersatzansprüche der Dienstgebergesellschaft hatte entstehen lassen, was es der belangten Behörde (wie dem Verwaltungsgerichtshof) verwehren musste, die vom Beschwerdeführer zutreffend als maßgeblich angesprochene Zuordnung des Fehlverhaltens zur beruflichen oder zur privaten Sphäre zu untersuchen. Zum anderen aber hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Erbringung einer "Schadenersatzleistung" im Umfang des in Rede stehenden Betrages durch ihn im Jahr 1995 plausibel zu machen. Da der Beschwerdeführer (entgegen dem durch die vorgelegte Abmachung mit Ferenc M. erweckten Anschein) bis zuletzt bestritt, die X-Anlage im Jahr 1993 gekauft zu haben, ist die von ihm durch die angebliche Entwertung der Anlage im Jahr 1995 behauptete "Verlustrealisierung" rechtlich nicht nachvollziehbar. Angesichts der entschiedenen Bestreitung des Ankaufs der X-Anlage im Jahr 1993 durch den Beschwerdeführer blieb die Frage, welcher Sachverhalt die Abziehbarkeit der vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 geleisteten Zahlung von der Abgabenbemessungsgrundlage des Jahres 1995 aus welchem rechtlichen Grund hätte tragen können, ungeklärt.
Gelingt es einem Abgabepflichtigen nicht, die sachlichen und rechtlichen Gründe für den begehrten Abzug eines Betrages von der Abgabenbemessungsgrundlage plausibel zu machen, weil er entweder die gebotene Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung unterlässt oder weil ein sein Begehren tragender Grund sachlich und/oder rechtlich nicht existiert, dann wird ein solcher Abgabepflichtiger durch die Verweigerung des begehrten Abzugs in seinen verfolgbaren Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. September 2006
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