Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauG Stmk 1995 §34 Abs4;
BauG Stmk 1995 §43;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauG Stmk 1995 §34 Abs4;
BauG Stmk 1995 §43;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 1. Oktober 2001 stellte der Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von mehreren Einzel- und Doppelwohnhäusern auf dem Grundstück Nr. 111, EZ 25 der KG S.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde führte am 30. November 2001 in Anwesenheit des dazu (unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) persönlich geladenen Beschwerdeführers eine mündliche Bauverhandlung über das Vorhaben durch. Der Beschwerdeführer führte nach dem Protokoll dieser Verhandlung aus, gegen den für den Bauplatz geltenden "neuen Bebauungsplan vom 27.1.1999" Einwand zu erheben, "da für diesen Bebauungsplan kein Gemeinderatsbeschluss vorhanden ist. Außerdem wurden die Bauwerke von der seinerzeitigen 24 m-Gesamtlänge auf 28 m-Gesamtlänge ausgeweitet."
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer zu einem von der mitbeteiligten Gemeinde in Auftrag gegebenem geologischen Gutachten vom Dezember 2001 mit Schreiben vom 18. Jänner 2002 Stellung und führte u.a. aus, dass für ihn "das Anschneiden des Hanges unter meinem Anwesen und die sich dadurch ergebende Gefahr einer Abrutschung" keinesfalls ausgeschlossen werden könne und er diesbezüglich eine 100 %ige Kostentragung durch den Konsenswerber hinsichtlich der vom Gutachter geforderten vollständigen Beweissicherungsmaßnahmen verlange.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Februar 2002 wurde dem Bauwerber die von ihm beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen erteilt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Bauplatz nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan 2.0 der mitbeteiligten Gemeinde als Aufschließungsgebiet für Ferienwohnungen ausgewiesen sei. Den Einwendungen des Beschwerdeführers sei einerseits durch die Formulierung von Auflagen Rechnung getragen worden, andererseits seien diese insoferne zurückzuweisen, als dieser eine 100 %ige Kostentragung für Beweissicherungsmaßnahmen und eine grundbücherliche Sicherstellung begehrt habe. Ein derartiger Kostenersatz sei im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer eine durch ein Anschneiden des Hanges entstehende Gefahrenquelle für sein Anwesen anspreche, dann sei er sowohl auf den Bebauungsplan als auch auf den Inhalt des geologischen Gutachtens zu verweisen. Bereits im Bebauungsplan-Verordnungsverfahren sei diesem Thema besondere Aufmerksamkeit und ebenso besonderer Aufwand gewidmet worden. Nicht beherrschbare Gefahren aus der Hangbebauung bestünden nach Maßgabe der gutachterlichen Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen nicht, sodass auch die vom Beschwerdeführer wiederholt und unsubstanziiert in Betracht gezogene Gefahr einer Abrutschung nicht weiter behandelt habe werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Baubehörde erster Instanz "ein Grundstück zu Grunde gelegt" habe, auf das sich der von ihr herangezogene Bebauungsplan nicht beziehe. Außerdem beziehe man sich auch auf die Aussage eines OBR DI B, wonach ein versierter, routinierter Sachverständiger bei der Kommissionierung beigezogen gehört hätte, um (Vorgaben für näher festzulegende) Bedingungen bezüglich Böschungen, Betongüte, Keller in Stahlbeton etc. zu erhalten.
Der dagegen vom Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2002 Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 2002 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass die in der mündlichen Bauverhandlung vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, für den zu Grunde liegenden Bebauungsplan sei kein Gemeinderatsbeschluss vorhanden und die Bauwerke seien von seinerzeit 24 m-Gesamtlänge auf 28 m-Gesamtlänge ausgeweitet worden, sowie seine in der Berufung enthaltene Argumentation, durch ein Anschneiden des Hanges bestehe eine Gefahrenquelle für sein Anwesen und das Baugrundstück sei im Flächenwidmungsplan tatsächlich als Freiland ausgewiesen, nicht geeignet seien, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des Beschwerdeführers im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG zu begründen. Die Frage einer eventuellen Rutschgefährdung bzw. die Frage der Tragfähigkeit des Untergrundes stelle eine solche der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 des Steiermärkischen Baugesetzes dar. Hinsichtlich der Kriterien der Bauplatzeignung komme dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 BauG kein Mitspracherecht zu. Die Baubehörde habe sich im Übrigen mit der Frage der Tragfähigkeit auseinander gesetzt, sei doch dem Baubewilligungsverfahren ein geologisches Gutachten zu Grunde gelegt worden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Baugrundstück als Freiland ausgewiesen sei und hiefür überhaupt kein Bebauungsplan vorliege, sei entgegen zu halten, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 BauG die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien nur dann ein Nachbarrecht darstelle, wenn damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Nachdem weder die Ausweisung Aufschließungsgebiet für Ferienwohngebiet noch die Kategorie Freiland einen Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn böten und ein solcher auch nicht Gegenstand der Bebauungsplanung gewesen sei, sei dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Nachbarrechtsverletzung zu begründen. Im Übrigen sei den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Bauplatz seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes nunmehr eine andere Grundstücksnummer trage. Der Beschwerdeführer habe keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht und daher wäre seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch der Rechtsvorgänger der Erstmitbeteiligten erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, m.w.N.).
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk BauG), ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung u.a. geeignet, wenn "4. der Untergrund tragfähig ist sowie die vorgesehene Bebauung keine Gefährdung der Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen zur Folge hat, 5. Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind".
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 26 Abs. 2 Stmk BauG hat die Behörde, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv-öffentlichrechtliche Einwendung), dieses Vorbringen zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz eingewendet habe, dass für sein Grundstück auf Grund des Bauvorhabens höchste Rutschgefahr bestehe. Er habe damit Immissionen, also Einwirkungen auf sein Grundstück geltend gemacht. Die Meinung der belangten Behörde sei verfehlt, dass weder die Ausweisung Aufschließungsgebiet für Ferienwohngebiet noch die Kategorie Freiland einen Immissionsschutz zu Gunsten der Nachbarn biete.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die abschließend in § 26 Abs. 1 Stmk BauG bestimmten Nachbarrechte enthalten nämlich einerseits ein Recht des Nachbarn auf die Standsicherheit baulicher Anlagen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0205, m.w.N.). § 34 Abs. 4 Stmk BauG sieht in diesem Zusammenhang zwar die (objektive) Verpflichtung des Bauführers vor, alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise vor der jeweiligen Bauführung zu erstellen und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Dies gilt im vorliegenden Fall auch für das geologische Gutachten des Sachverständigen Mag. rer. nat. EN vom Dezember 2001, wonach bei der Bauführung auf die besonderen statischen Verhältnisse des Bauplatzes Bedacht zu nehmen sein wird. Die Baubehörde hat auch von Amts wegen in Anwendung der § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5, § 29 Abs. 5 und § 43 Stmk BauG alle notwendigen Vorschreibungen zur Gewährleistung der Standfestigkeit des von ihr genehmigten Bauvorhabens zu treffen.
Es steht dem Nachbarn nach den Bestimmungen des Stmk BauG aber kein Mitspracherecht in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk BauG verankerten Kriterien zu (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis vom 26. April 2005 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219).
Die vom Beschwerdeführer befürchtete Gefahr von Rutschungen des Geländes von seinem, im Verhältnis zum Bauplatz höher gelegenen Grundstück und damit die geltend gemachte Gefährdung der Standsicherheit seines eigenen Gebäudes sind nach dieser Gesetzesstelle auch kein geeigneter Grund, als Nachbar eine behauptete fehlerhafte Flächenwidmung des Bauplatzes geltend zu machen. Eine solche Gefährdung kann nämlich nicht als Immission im Zusammenhang mit der Flächenwidmung im Sinne des in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG angeführten Immissionsschutzes verstanden werden. Darunter versteht man Einwirkungen vom Bauplatz auf das Nachbargrundstück wie Lärm, Geruch, Staub, Rauch, oder ähnliche Einwirkungen. Von daher gesehen kann sich der Beschwerdeführer zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts nicht auf § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG berufen und hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder mit Bebauungsrichtlinien aufzuwerfen.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid sohin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Erstmitbeteiligten beruht darauf, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung festgesetzten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 30. Mai 2006
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