Normen
AVG §68 Abs4 litd;
KflG 1952 §10 Abs2;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 lita idF 1993/128;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §68 Abs4 litd;
KflG 1952 §10 Abs2;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 lita idF 1993/128;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 1, 3 und 4 Abs 1 Z 4 und 5 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 idF BGBl Nr 128/1993 iVm § 52 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999, die der mitbeteiligten Partei erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Braunau am Inn - Oberndorf/Sbg (2346) um folgende Teilstrecke erweitert:
"Kreuzung B 156 Lamprechtshausener Straße/Kreuzung 1030 Habersdorfer Bez.Straße - 1030 Habersdorfer Bezirksstraße - Wannersdorf - 1030 Habersdorfer Bez. Straße - Ibm - 1034 Ibmer Bez. Straße - Beckenberg - 1034 Ibmer Bez. Straße - Geretsberg - 504 Frankinger Landesstraße - Lehrsberg - 504 Frankinger Landesstraße - Kreuzung Frankinger Landesstraße/B 156 Lamprechtshausener Straße
sodass die Streckenführung gegenständlicher Kraftfahrlinie nunmehr lautet:
Braunau am Inn - B 156 Lamprechtshausener Straße - Ranshofen/Werk - Neukirchen a.d. Enknach - Dietzing - Sandtal - Handenberg - Fillmannsbach - Unterhaunsberg - Gundertshausen - Eggelsberg - Moosdorf - Furkern - B 156 Lamprechtshausener Straße - Gemeindestraße (Ortsdurchfahrt) - Schwating - B 156 Lamprechtshausener Straße - Lamprechtshausen - Amsdorf - Oberndorf
b. Salzburg".
Diese Konzessionsänderung wurde auf die Dauer der erteilten Stammkonzession, bis zum 13. Jänner 2012, genehmigt. Weiters wurden im Bescheid die Streckenführung in bestimmten Orten näher determiniert und gemäß § 6 Abs 3 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 mehrere Auflagen vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehende Erweiterung mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 beantragt habe und in dem über diesen Antrag durchgeführten Ermittlungsverfahren ua seitens "des Unternehmens G S" ein Einwand erhoben worden sei.
Dieser Einwand lautete wie folgt:
"Wir betreiben die Kraftfahrlinie 8072 Holzöster - Ibm - Eggelsberg - Lamprechtshausen. Wir haben uns nun seit Jahren bemüht, den öffentlichen Verkehr, Angebot für dieses Gebiet zu verbessern, auch die Strecke der Linie 8072 bis Eggelsberg verlängert und führen damit eine zusätzliche Nahverkehrsversorgung durch.
Da die Ö AG nun eine Erweiterung der Kfl. 2346 Braunau am Inn - Oberndorf/Sbg. mit einem weiteren Streckenabschnitt Moosdorf - Ibm - Geretsberg - Eggelsberg) beantragt, somit unsere Linie in Ibm quert, bzw. die Strecke Moosdorf - Eggelsberg schon bedient, entsteht eine Konkurrenzlinie.
Wir befürchten durch die Konzessionserteilung für diesen weiteren Streckenabschnitt (Rundkurs) Einnahmensverluste von ev. 18 % unserer Linieneinnahmen, Abwanderungen von Fahrgästen aus diesem Gebiet.
Wir beantragen daher Fahrplanabsprachen und Bedienungsverbot in den Relationen Ibm - Eggelsberg. Außerdem ist wirklich zu prüfen ob ein zusätzliches Verkehrsbedürfnis vorhanden ist."
Bei der Prüfung dieses Einwandes hinsichtlich der behaupteten Einnahmeverluste in der Relation Ibm - Eggelsberg ergäben sich folgende Verkehrsangebote:
"Fa. S
12.00 | 12.55 | 13.55 | 14.55 | 16.25 | 18.20 | Ibm | 6.23 | 7.00 |
12.05 | 13.00 | 14.00 | 15.00 | 16.30 | 18.25 | Eggelsberg, Gh | 6.20 | 6.55 |
Ö AG (Rundkurs, daher nur in eine Richtung)
6.59 | 17.54 | Ibm |
7.10 | 18.05 | Eggelsberg, PA". |
Dieser Aufstellung des Verkehrsangebotes folgend - sechs Kurse gegenüber zwei beantragten Kursen zu unterschiedlichen Zeiten - entbehre die Forderung eines Bedienungsverbots jeglicher Grundlage, da eine vom Gesetz geforderte einschneidende wirtschaftliche Gefährdung des "Unternehmens S" nicht vorliegen könne. Um mit ein auf den Fahrgast abgestimmtes Verkehrsangebot zu fördern, sei im Bescheid als Auflage eine Fahrplanabsprache mit dem "Unternehmen E S" vorzuschreiben gewesen.
Als Auflage wurde unter anderem vorgeschrieben, dass der Fahrplan mit dem "Unternehmen E S" abzusprechen sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass auf Kraftfahrlinien, die in ihren Verkehrsbereich fallen, Kraftfahrlinienkonzessionen an andere Verkehrsunternehmer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, dass sie auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichte. Dies wurde damit begründet, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Herr G S, dem als Inhaber der Konzession zum Betrieb der Linie 8072 Lamprechtshausen - Holzöster - Ibm - Eggelsberg im Verfahren unter dem Antrag der mitbeteiligten Partei Parteistellung zugekommen sei, mit Bescheid vom 19. April 2000 gemäß § 9 Abs 1 des Kraftfahrliniengesetz 1952 iVm § 52 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999, für dauernd und zur Gänze von der Betriebspflicht enthoben und festgestellt worden sei, dass die ihm erteilte Konzession zum Betrieb der Linie 8072 gemäß § 9 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 erloschen sei. Antragsgemäß sei E S am 19. April 2000 mit einem Bescheid die Konzession zum Betrieb der Linie 8072 Lamprechtshausen - Holzöster - Ibm - Eggelsberg erteilt worden. Diese Erteilung sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über den in Rede stehenden Konzessionserweiterungsantrag der mitbeteiligten Partei noch nicht bescheidmäßig abgesprochen gewesen sei. Gemäß § 5 Abs 1 lit a des Kraftfahrliniengesetzes 1952 seien vor Erteilung der Konzession bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs 4 AVG) jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und die Kraftfahrlinienunternehmer zu hören, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie (neue Strecke zu einer bestehenden Kraftfahrlinie) ganz oder teilweise falle. Die Beschwerdeführerin sei aber in diesem Verfahren nicht mehr gehört worden.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, der ihr vorliegenden Aktenabschrift sei nicht zu entnehmen, ob der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. Dezember 1999 noch vor dem 1. Jänner 2000 bei der belangten Behörde eingereicht worden sei. Sei dies nicht der Fall, fände das Kraftfahrliniengesetz 1952 gemäß § 52 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes BGBl I Nr 203/1999 keine Anwendung mehr. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Eingangsvermerk der belangten Behörde auf dem besagten Antrag das Datum 30. Dezember 1999 trägt und auf diesen damit vor dem Inkrafttreten des Kraftfahrliniengesetzes BGBl I Nr 203/1999 mit 1. Jänner 2000 eingereichten Antrag nach § 52 Abs 2 leg cit noch das Kraftfahrliniengesetz 1952 anzuwenden ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs weiters ins Treffen, dass zum Antrag der mitbeteiligten Partei nicht sie, sondern G S von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13. Jänner 2000 zur Abgabe einer Stellungnahme zu der von der mitbeteiligten Partei beantragten Konzessionsänderung aufgefordert worden sei. Mit diesem Vorbringen wird im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gemäß § 5 Abs 1 lit a des Kraftfahrliniengesetzes 1952 idF BGBl Nr 128/1993 sind vor Erteilung der Konzession bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs 4 lit d AVG) jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und die Kraftfahrlinienunternehmer zu hören, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt. Nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b leg cit kann eine Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz erteilt werden, wenn das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Der Ausschlussgrund nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b leg cit liegt vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 lit b leg cit nur dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seiner Linie einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn es einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne der genannten Bestimmung ergeben sich dabei aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich der konzessionierten Linie zu erwarten ist (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl 99/03/0439). Ferner reicht nach der hg Rechtsprechung der Verkehrsbereich so weit, als sich eine neue Linie auf eine bereits konzessionierte Linie im dargelegten Sinn gefährdend auswirken kann (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 1984, Slg Nr 11.627/A).
Wie die Aufstellung des Verkehrsangebotes im angefochtenen Bescheid zeigt, erfassen sowohl die Linie der Beschwerdeführerin als auch die beantragte erweiterte Linie der mitbeteiligten Partei dieselben Orte, weshalb auf dem Boden der dargestellten Rechtslage entgegen der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei nicht gesagt werden kann, dass der beantragte Kraftfahrlinienverkehr nicht im Verkehrsbereich der Beschwerdeführerin liege.
Ferner ergibt sich aus der (mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten übereinstimmenden) Mitteilung der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage, dass die Beschwerdeführerin in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren entgegen dem § 5 Abs 2 lit a des Kraftfahrliniengesetzes 1952 nicht gehört wurde. Die Mitteilung der belangten Behörde über das Erlöschen der Konzession von G S zum Betrieb der Linie 8072 und die Erteilung der Konzession zum Betrieb dieser Linie an die Beschwerdeführerin stellen im Übrigen entgegen der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei keine Übertragung dieser Konzession durch den ehemaligen Konzessionsinhaber auf die Beschwerdeführerin dar, vielmehr wurde der Beschwerdeführerin eine neue Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 erteilt, unabhängig davon, ob auf der betroffenen Fahrstrecke schon bisher eine Kraftfahrlinie betrieben wurde oder nicht; auf diesen Vorgang ist die bloß den Übergang der Führung des Betriebs einer Kraftfahrlinie betreffende Regelung des § 10 Abs 2 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 nicht anzuwenden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1969, Zl 969/68).
Auf dem Boden des Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit im Sinn des § 5 des Kraftfahrliniengesetzes 1952 belastet und insofern die Rechtslage verkannt. Diese Rechtswidrigkeit war im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 12. September 2006
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