VwGH 2002/03/0089

VwGH2002/03/008928.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M K in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Jänner 2002, Zl IIa-75.001/1-02, betreffend Vollstreckung einer Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §3 Abs1;
AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;
VVG §1 Abs1 Z1;
VVG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. November 2001 wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der im - vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 8. März 2000 bestätigten - Straferkenntnis dieser Bezirkshauptmannschaft vom 3. Jänner 2000 verhängten Geldstrafe wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 3 Abs 2 VVG festgestellt, dass dieses Straferkenntnis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage - dem Fall, der dem hg Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl 2001/03/0380, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Wenn in der vorliegenden Beschwerde - über die diesem Erkenntnis zugrundeliegende Beschwerde hinausgehend - vorgebracht wird, dass das Straferkenntnis vom 3. Jänner 2000 lediglich eine Geldstrafe von S 20.000,-- zuzüglich S 2.000,-- Verfahrenskosten vorsehe, "nicht aber eine Geldstrafe von S 26.000,--", ist ihr entgegenzuhalten, dass der genannten Bezirkshauptmannschaft im Grunde des § 1 Abs 1 Z 1 VVG auch die Vollstreckung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 2000 oblag und vorliegend daher auch die in diesem Bescheid bestimmten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 4.000,--

zu berücksichtigen waren.

Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Februar 2006

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