VwGH 2005/21/0048

VwGH2005/21/004820.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 3. Jänner 2005, Zl. Fr-107/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am 6. März 2003 in das Bundesgebiet ein. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. September 2003 wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG und § 15 StGB, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten verurteilt. Bei seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 15. Juni 2004 gab er an, in Österreich weder über familiäre, berufliche noch sonstige Bindungen zu verfügen.

Im Hinblick auf die erwähnte strafgerichtliche Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2005 - gestützt auf §§ 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75 - ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde zu den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers - am 15. August 2003 gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift anderen Personen überlassen bzw. zu überlassen versucht, nämlich zwei Kugeln mit insgesamt 1,2 g Kokain. Weiters habe er am gleichen Tag sieben bis neun Kugeln Heroin bzw. Kokain für den unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereitgehalten. Vom 17. Juli 2003 bis 15. August 2003 habe er unbekannten Konsumenten zumindest zehn Kugeln Heroin und Kokain überlassen. Beim Versuch, gemeinsam mit zumindest einem weiteren unbekannten Suchtgifthändler einem verdeckten Ermittler der Polizei Kokain zu verkaufen, sei er schließlich festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei versucht, den Beamten mit Gewalt an der Vornahme der Amtshandlung zu hindern, indem er ihm mehrfach mit beiden Fäusten Schläge gegen den Körper versetzt und sich schließlich mit seinem Körper gegen ihn geworfen habe. Dadurch habe er bei diesem Beamten eine Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen Dauer verursacht.

Die belangte Behörde folgerte, dass auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Gerade bei Suchtgiftdelikten liege es in der Natur der Sache, dass die Gefahr bestehe, dass diese wiederholt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen begangen würden. Es habe daher keine für den Beschwerdeführer "günstige Prognoseentscheidung" getroffen werden können. Da der Wegfall der Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhersehbar sei, sei dieses unbefristet zu erlassen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Angesichts der unstrittigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist der "Aufenthaltsverbotstatbestand" des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt. Das zieht auch die Beschwerde nicht in Zweifel, sie wendet sich jedoch im Ergebnis gegen die behördliche Prognose nach § 36 Abs. 1 Z 1 leg. cit., wonach der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde. Dazu wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer - wie sich bei näherer Beschäftigung mit seiner Berufung ergeben hätte - seine Tat vom 15. August 2003 "ehrlich bereue"; sie sei das Ergebnis seiner ausweglosen Situation und seiner "falschen Freunde" gewesen, in weiterer Folge habe er aber versucht, sein Verhalten zu ändern, was seine "positive Führung" während der Haftverbüßung unterstreiche.

Diesem Vorbringen ist zunächst die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität entgegenzuhalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0022, oder vom 19. November 2003, Zl. 2002/21/0152). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht nur eine Tathandlung (am 15. August 2003) gesetzt, sondern erstreckte sich sein Fehlverhalten im Zusammenhang mit Suchtgift gemäß den unbestrittenen behördlichen Feststellungen über knapp ein Monat. Außerdem ist er einerseits gewerbsmäßig vorgegangen und hat andererseits im Zusammenhang mit einem Festnahmeversuch nicht unmaßgebliche Gewalt gegenüber einem Beamten eingesetzt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lässt daher insgesamt sehr wohl eine massive Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen befürchten, woran auch der Hinweis auf die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers, die für sein deliktisches Verhalten ursächlich gewesen sei, nichts zu ändern vermag (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014). Soweit der Beschwerdeführer schließlich - auch unter Hinweis auf sein Verhalten während der Strafhaft - seinen nunmehrigen Sinneswandel ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass seit Tatbegehung ein viel zu kurzer Zeitraum verstrichen ist, um die Nachhaltigkeit dieses - behaupteten - Sinneswandels unter Beweis stellen zu können.

Dass § 37 Abs. 1 FrG dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot entgegenstehe, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 2 leg. cit. wird dagegen moniert, dass eine nähere Abwägung zwischen den "Staatsinteressen", die ein Aufenthaltsverbot erforderlich machten, einerseits und der individuellen Situation des Beschwerdeführers andererseits nicht vorgenommen worden sei. Dabei wird freilich übersehen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinerlei Umstände geltend gemacht hat, die bei der Interessensabwägung zu seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Auch aus dem Grund des § 37 Abs. 2 FrG ist der bekämpfte Bescheid daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist darüber hinaus nicht zu sehen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig sein sollte; der belangten Behörde kann daher auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie hätte von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen und von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes absehen müssen.

Letztlich begegnet auch die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken. Diesbezüglich kann es genügen, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die entsprechenden Erwägungen im schon genannten hg. Erkenntnis vom 19. November 2003 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bei vergleichbarer Ausgangslage als rechtmäßig erachtete. Die Beschwerde vermag keinen Umstand aufzuzeigen, der im hier vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung führen müsste.

Nach dem Gesagten haftet dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Dezember 2005

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