VwGH 2005/20/0038

VwGH2005/20/003831.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des A in T, geboren 1980 (auch: A, geboren 1982), vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Jänner 2005, Zl. 256.601/0-IV/44/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4a idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129c;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
StGG Art2;
VwRallg;
32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §24a Abs8 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §4 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §4a idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §5 idF 2003/I/101;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129c;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 17. Oktober 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen) vom 13. Dezember 2004, dem in der Betreuungsstelle des Bundesministeriums für Inneres in Traiskirchen untergebrachten Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt am 5. Jänner 2005, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, die Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des Antrages festgestellt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, die Entscheidung sei wegen Überschreitung der in § 24a Abs. 8 AsylG normierten zwanzigtägigen Frist für eine Zurückweisung seines Antrages rechtswidrig. Das vom Bundesasylamt eingeleitete Konsultationsverfahren mit Frankreich sei - dem Bescheid des Bundesasylamtes zufolge - seit 23. November 2004 abgeschlossen. Hiezu verwies der Beschwerdeführer auf Seite 6 des erstinstanzlichen Bescheides, wo ausgeführt wird, Frankreich habe "im Schreiben vom 23.11.2004" dem Übernahmeersuchen Österreichs entsprochen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 5, 5a AsylG ab. Zum Argument der Fristüberschreitung führte sie in der Begründung dieser Entscheidung aus:

"Die Berufungsausführungen, wonach der vorliegende Asylantrag deshalb zulässig sei, weil nicht innerhalb der in § 24a Abs. 8 AsylG festgelegten Frist von 20 Tagen ab der Einbringung des Asylantrages eine Entscheidung getroffen worden ist, ist (gemeint: sind) nicht zutreffend, da nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes von § 24a Abs. 8 AsylG diese Rechtsfolge dann nicht eintritt, wenn Konsultationen nach der Dublin II-VO geführt werden. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt und vom Berufungswerber in der Sache auch nicht bestritten wurde, hat ein derartiges Konsultationsverfahren stattgefunden, als dessen Folge Frankreich die Bereitschaft zur Übernahme des Berufungswerbers erklärt hat."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. § 24a Abs. 8 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 lautet:

"(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird."

Der in diesem Text erwähnt vierte Absatz der Bestimmung regelt Rechtsfolgen der Zulässigerklärung eines Asylantrages.

Die Einführung einer Frist von zwanzig Tagen für die Zurückweisung von Asylanträgen gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG war - ohne die Einschränkung hinsichtlich laufender Konsultationen nach der genannten Verordnung - schon im Ministerialentwurf zur AsylG-Novelle 2003 (55/ME XXII. GP) vorgesehen und wurde im Begutachtungsverfahren u.a. von UNHCR befürwortet.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR XXII. GP 18) wurde die nunmehrige Einschränkung in Bezug auf "Konsultationen" nicht näher begründet, sondern nur durch einen Einschub in den im Übrigen weitgehend aus dem Ministerialentwurf übernommenen Text berücksichtigt ("Die Frist von 20 Tagen gilt nicht in jenen Fällen, in denen Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates geführt werden").

2. Der angefochtene Bescheid enthält - über das schon Zitierte hinaus - keine Begründung für die Ansicht, dass die zwanzigtägige Frist auch nach dem Abschluss von Konsultationen nicht weiterlaufe oder neuerlich zu laufen beginne. In der Gegenschrift wird dazu ausgeführt, das Gesetz sehe nur eine Frist "ab Einbringung des Asylantrages", aber keine "neuerliche Auslösung einer derartigen Frist im Falle des Abschlusses derartiger Konsultationen" vor, was die Frage einer bloßen Ab- oder Fortlaufshemmung der ab Einbringung des Asylantrages zu berechnenden Frist offen lässt. Durch die rechtzeitige Einleitung von Konsultationen, so die weiteren Ausführungen in der Gegenschrift, komme es nicht "bloß" zu einer "Unterbrechung" (gemeint hier wohl auch: oder Hemmung), sondern zum Wegfall der Frist. Wenn in der Beschwerde auf "eine entgegenstehende mögliche Absicht des Gesetzgebers" Bezug genommen werde, so sei dem entgegen zu halten, dass es der Gesetzgeber "in der Hand gehabt hätte, dies durch eine geeignete ausdrückliche Regelung zum Ausdruck zu bringen". Da er dies nicht getan habe, könne auch nicht von einer derartigen Absicht des Gesetzgebers ausgegangen werden. Bedacht zu nehmen sei vielmehr darauf, dass mit Rücksicht auf das Erfordernis zweier Einvernahmen (§ 24a Abs. 5 AsylG), der "Vorbereitung der zumeist fremdsprachig zu führenden Auslandskorrespondenz" und der "Konzipierung und Erlassung" der Entscheidung die Einhaltung einer so kurzen Frist "realistischerweise kaum machbar" sei, "zumal innerhalb der zwanzigtägigen Frist jeweils regelmäßig auch zwei Wochenenden anfallen".

3. 1. Dieser Auffassung ist nach Ansicht der Verwaltungsgerichtshofes nicht beizupflichten. Die Befristung von Zurückweisungen gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG hat den Zweck, die Asylwerber in der Erstaufnahmestelle nicht allzu lange im Ungewissen über ihr weiteres Schicksal zu belassen (vgl. Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2 (2004) 392, K 12 zu § 24a). Im Zusammenhang mit Zurückweisungen gemäß §§ 4 und 4a AsylG hat die Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht, "gerade" in diesem Bereich würden "Verfahren, die - auch wegen einer komplexeren Sachlage - nicht binnen 20 Tagen entschieden werden können, zugelassen, da § 24a Abs. 8 vorsieht, dass ein Verfahren 20 Tage nach Einbringung des Antrages ex lege als zugelassen gilt" (vgl. Punkt III.4.4.4. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a.). Konsultationen im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 5 AsylG erfordern - über die Beurteilung einer allenfalls komplexen Sachlage durch das Bundesasylamt hinaus - die Kooperation eines anderen Staates. Ein sachlicher Unterschied, dem sich die besondere Bedachtnahme auf solche Konsultationen in der gesetzlichen Regelung zuordnen lässt, ist insoweit erkennbar. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb die Befristung für Zurückweisungen gemäß § 5 AsylG mit der Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach dem Konzept des Gesetzgebers endgültig - also auch über den erfolgreichen Abschluss der Konsultationen hinaus - entfallen sollte. Durch die Wahl der Gegenwartsform für die Bezugnahme auf das Führen von Konsultationen als Hindernis für den Eintritt der normierten Rechtsfolge bringt das Gesetz in Wahrheit klar das Gegenteil zum Ausdruck.

3.2. Fraglich kann nur sein, ob - im Sinne einer Ablaufshemmung - nach Wegfall des Hindernisses und zwischenzeitlichem Verstreichen der Frist sofort (also noch am selben Tag) entschieden werden muss, ob stattdessen - im Sinne einer Fortlaufshemmung - der beim Eintritt der Hemmung noch offene Rest der Frist zur Verfügung steht oder ob die Frist - im Sinne einer Unterbrechung - neu beginnt.

Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil zwischen dem Abschluss der Konsultationen und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch dessen Zustellung - etwas anderes, etwa die bloße Genehmigung des Bescheides, kann unter der im Gesetz erwähnten Entscheidung nicht verstanden werden - jedenfalls mehr als zwanzig Tage verstrichen sind.

Dessen ungeachtet ist zunächst klarzustellen, dass das durch den Gesetzeswortlaut (Konsultationen als Hindernis für den Eintritt der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge) nahe gelegte Modell einer bloßen Ablaufshemmung mit Rücksicht auf die zur Fristwahrung erforderliche Erlassung des Bescheides durch dessen Zustellung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.

Andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die für die Vorbereitung der Bescheiderlassung zur Verfügung stehende Zeit - verglichen mit der Zurückweisung eines Asylantrages gemäß §§ 4 und 4a AsylG - durch das Konsultationsverfahren ohnehin schon verlängert wird und sich nicht sagen lässt, der Ermittlungs- und Begründungsaufwand für die Bejahung der Zuständigkeit des erfolgreich um Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylwerbers ersuchten Staates übersteige aus der Sicht des Gesetzgebers den typischen Aufwand für eine auf §§ 4 und 4a AsylG gestützte Entscheidung. Für die schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht nahe liegende Annahme, in den Fällen des § 5 AsylG müsse die Frist mit dem Abschluss der Konsultationen erneut beginnen, statt einer Hemmung sei also eine Unterbrechung anzunehmen, fehlt daher auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichst widerspruchsfreien Auslegung jede Grundlage.

Mit Wegfall des im Gesetz formulierten Hinderungsgrundes durch den Abschluss des Konsultationsverfahrens läuft die begonnene Frist somit weiter (ausdrücklich in diesem Sinn Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 316e: "Verlängerung der Entscheidungsfrist für die Dauer eines sog. Konsultationsverfahrens"; von "Hemmung" der Frist sprechen auch Schmid/Frank/Anerinhof, a.a.O.).

4. Ist die Frist ungenützt verstrichen und der Asylantrag daher kraft Gesetzes "zugelassen", so ist er - unter den hier erörterten Gesichtspunkten der §§ 4, 4a und 5 AsylG - "zulässig" (vgl. die Formulierung des Verfassungsgerichtshofes in Punkt II.1.8. der Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses vom 15. Oktober 2004). Er darf folglich nicht mehr nach §§ 4, 4a oder 5 AsylG als "unzulässig" zurückgewiesen werden (so auch Feßl/Holzschuster, a.a.O.). Dieser Umstand ist von der belangten Behörde in Erledigung einer gegen die rechtswidrige Zurückweisung erhobenen Berufung auch von amtswegen aufzugreifen.

5. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass von diesem Verständnis der durch die AsylG-Novelle 2003 geschaffenen Rechtslage auch in den Vorarbeiten für das derzeit geplante Asylgesetz 2005 ausgegangen wurde. Im Ministerialentwurf (259/ME XXII. GP) war für § 28 dieses Gesetzes vorgesehen, der Fristenlauf sei "für die Dauer der Konsultationen gehemmt; die Frist beginnt mit Ende der Konsultationen neu zu laufen". Erläuternd wurde dazu ausgeführt, die Praxis (zur Rechtslage nach der AsylG-Novelle 2003) habe "gezeigt, dass mit der 'Restfrist' nach Ende der Konsultationen oft nicht das Auslangen gefunden wurde, daher wird versucht, dieses Vollzugsproblem durch einen neuen Fristbeginn sachgerecht zu lösen". Diese Ausführungen werfen zwar in Bezug auf die damals in Aussicht genommene Regelung unter dem - der vorliegenden Entscheidung u.a. zugrunde liegenden - Gesichtspunkt einer Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber Zurückweisungen gemäß §§ 4 und 4a AsylG Fragen auf, beruhen aber auf dem gleichen Verständnis der geltenden Regelung als Anordnung einer Fortlaufshemmung.

Die Regierungsvorlage (952 BlgNR XXII. GP) sieht - dem im vorliegenden Fall von der belangten Behörde schon für das geltende Recht vertretenen Auslegungsergebnis entsprechend - den völligen Wegfall der Befristung mit der fristgerechten Einleitung von Konsultationen vor. In den Erläuterungen (a.a.O. 50) heißt es dazu, es bedürfe keiner "gesonderten nationalen Regelung von Fristen im Zulassungsverfahren bei Führung von Konsultationsverfahren ..., zumal hier einerseits die Behörde auch von der Mitwirkung einer konsultierten Partnerbehörde eines EU-Mitgliedstaates abhängig ist, andererseits die Dublin-Verordnung ein entsprechendes fristsetzendes Regelungswerk beinhaltet". Das würde - in noch weiter gehendem Widerspruch zu der auch in Hinkunft vorgesehenen Frist von zwanzig Tagen für Zurückweisungen gemäß §§ 4 und 4a AsylG - für die Zeit nach dem Abschluss eines Konsultationsverfahrens die Verweisung auf die Sechsmonatsfrist nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der genannten Verordnung bedeuten und nur mit dem rechtspolitischen Ziel einer maximalen Ausnützung der Möglichkeiten aus dieser Verordnung erklärbar sein. Auch dieser Vorschlag wird aber jedenfalls nicht als bloße Klarstellung der schon nach der AsylG-Novelle 2003 bestehenden Rechtslage präsentiert.

Was schließlich die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung des kraft Gesetzes "zugelassenen" Antrages als "unzulässig" betrifft, so sieht die Regierungsvorlage - in diesem Punkt nicht anders als schon der Ministerialentwurf - für das geplante Gesetz die Beifügung vor, dass die "Zulassung ... einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen" stehe. Darauf ist hier nur insoweit einzugehen, als dies in der Regierungsvorlage - wie im Ministerialentwurf - als Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage erläutert wird.

6. Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers daher stattzugeben gehabt.

Sachverhaltsbezogen ist hinzuzufügen, dass die im erstinstanzlichen Bescheid erhobene und weder in der Berufung noch in der Beschwerde in Frage gestellte Behauptung, Frankreich habe dem Übernahmeersuchen "im Schreiben vom 23.11.2004 entsprochen", aktenwidrig ist. Die Zustimmung Frankreichs erfolgte mit einem Schreiben vom 4. November 2004, das am 5. November 2004 den Eingangsstempel des Bundesasylamtes erhielt, aber erst am 23. November 2004 (mit einem internen Begleitschreiben vom 18. November 2004) an die mit dem Fall des Beschwerdeführers befasste Erstaufnahmestelle Ost weitergeleitet wurde. Sachliche Gründe für diese Verzögerung sind aus dem Akt ebenso wenig ersichtlich wie die Umstände, die das Bundesasylamt veranlasst haben sollten, den in Traiskirchen untergebrachten Beschwerdeführer erst am 5. Jänner 2005 zur Entgegennahme des - dem beigefügten Datum zufolge - am 13. Dezember 2004 genehmigten Bescheides am 10. Jänner 2005 aufzufordern (woraufhin er aber noch am 5. Jänner 2005 vorsprach und den Bescheid übernahm).

Der vorliegende Fall - behördeninterne Nichtweiterleitung der Zustimmungserklärung und Fehlen aktenkundiger Bemühungen um eine Übergabe des (nach dem beigefügten Datum) längst unterfertigten Bescheides durch allein schon die gesetzliche Frist weit überschreitende Zeiträume - gibt daher nicht Anlass, unter dem Gesichtspunkt mangelnder "Machbarkeit" an der Zweckmäßigkeit der vom Gesetzgeber normierten Frist in den Fällen des § 5 AsylG zu zweifeln.

Von der belangten Behörde als unabhängigem Tribunal wäre darüber hinaus zu erwarten gewesen, dass sie eine wahrheitswidrige, von der Partei aber geglaubte Darstellung des Verfahrensganges durch das Bundesasylamt auch in einer aus rechtlichen Erwägungen bestätigenden Entscheidung faktisch richtig stellt. Die belangte Behörde hat stattdessen festgestellt, "eine Mitteilung des Innenministeriums der Französischen Republik" sei "am 23.11.2004" - dem Zusammenhang nach beim "Bundesasylamt" - eingelangt. Dass diese Mitteilung vom 4. November 2004 stammte und am 5. November 2004 den Eingangsstempel des Bundesasylamtes erhielt, wird im angefochtenen Bescheid - wiewohl es nach der darin vertretenen Rechtsansicht nicht darauf ankommen konnte - nicht offengelegt.

7. Da die belangte Behörde der Frist nach Einleitung des Konsultationsverfahrens zu Unrecht keine Bedeutung mehr beigemessen und die in Bezug auf den herangezogenen Unzulässigkeitstatbestand kraft Gesetzes eingetretene Zulässigkeit des Asylantrages verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. Mai 2005

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