VwGH 2005/18/0672

VwGH2005/18/067215.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des G, (geboren 1975), in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juni 2005, Zl. SD 134/05, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §111 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §111 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2002 wies die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 2. Oktober 2003 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid dieser Behörde vom 21. Mai 1992 erlassenen, zehnjährigen Aufenthaltsverbots gemäß § 114 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, als unzulässig zurück.

Der dagegen gerichteten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Juni 2005 keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Mai 1992, zugestellt am selben Tag, sei gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 30. Juni 2002 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen, infolge Zeitablaufs gehöre das Aufenthaltsverbot seit dem 1. Juli 2002 nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Dieses Aufenthaltsverbot sei bei Inkrafttreten des FrG noch nicht abgelaufen gewesen. Es wäre daher bis zu seinem Ablaufzeitpunkt einem Aufhebungsantrag gemäß § 114 Abs. 3 FrG zugänglich gewesen. Ein solcher Antrag sei jedoch innerhalb dieser Zeit nicht gestellt worden.

Da das besagte Aufenthaltsverbot unstrittig bereits abgelaufen sei, könne es nicht im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben werden. Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots setze nämlich zwangsläufig dessen Bestand voraus. Allein aus diesem Grund erweise sich der vorliegende Antrag als unzulässig. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer (seiner Auffassung nach) durch das abgelaufene Aufenthaltsverbot immer noch beschwert wäre, "weil der Aufenthaltstitel, den der ... (Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt der Erlassung inne hatte, bei Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wieder aufleben würde". Dem (wie geltend gemacht) ständig rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es freigestanden, fristgerecht - d.h. während der Gültigkeitsdauer des besagten Aufenthaltsverbots - einen entsprechenden Aufhebungsantrag einzubringen.

Die Erstbehörde habe den vorliegenden Antrag somit zu Recht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 3 FrG sind (auf der Grundlage früher geltender Bestimmungen erlassene) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit 1. Jänner 1998) noch nicht abgelaufen sind, auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten erlassen werden können. Aufenthaltsverbote sind somit dann aufzuheben, wenn sie bei fiktiver Geltung des FrG im Zeitpunkt ihrer Verhängung nicht hätten erlassen werden dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/18/0173, mwH).

2. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbots erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltsverbots stellte. Zu diesem Zeitpunkt war - da die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots gedanklich dessen aufrechten Bestand voraussetzt - auf dem Boden des Gesagten die Einbringung eines solchen Antrags nicht (mehr) zulässig, weshalb die Zurückweisung dieses Antrags zu Recht erfolgte. An diesem Ergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass ein Fremder, dessen Aufenthaltsverbot (wie in seinem Fall) durch Zeitablauf weggefallen sei und der nun versuchen müsse, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, schlechter gestellt sei als ein Fremder, dessen Aufenthaltsverbot nach § 114 FrG aufgehoben worden sei, schon deshalb nichts zu ändern, weil es ihm (ohnehin) vom Inkrafttreten des § 114 Abs. 3 FrG mit 1. Jänner 1998 (vgl. § 111 Abs. 1 leg. cit.) an bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des besagten Aufenthaltsverbotes mit 1. Juli 2002 offengestanden wäre, einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots im Sinn des § 114 Abs. 3 FrG zu stellen.

3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich weder der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, im Verwaltungsverfahren hätte ein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer von dem auf das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahr 1963 gestützten Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 erfasst wäre. Damit ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03 (Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Uenal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg) für den vorliegenden Beschwerdefall nicht einschlägig.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2005

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