VwGH 2005/18/0158

VwGH2005/18/015830.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1964, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. März 2005, Zl. St 222/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §278a;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs3 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §44;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §278a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. März 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 und 5 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Schärding) habe (in ihrem Bescheid vom 20. August 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Sie (der Beschwerdeführer( (....) sind laut Gerichtsakt des Landesgerichtes Korneuburg (= Gerichtsurteil vom 05.02.2003) verheiratet und waren vor Ihrer Anhaltung Marktfahrer.

Laut Aufzeichnung in der Fremdeninformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres wurde Ihnen zuletzt vom Magistrat der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel, gültig vom 03.11.1998 bis zum 23.06.2003 mit dem Quotenplatz Verlängerung Niederlassungsbewilligung erteilt.

Zu Ihrem anhängig gewesenen Asylverfahren in Österreich kann dem Asylwerberinformationssystem entnommen werden, dass Ihr Asylantrag, gestellt am 20.12.1991 bei der BPD Wien (....( mit 01.05.1992 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Sie wurden am 23.02.2002 in Untersuchungshaft genommen und am 05.02.2003 durch das Landesgericht Korneuburg (....(, rechtskräftig seit 05.02.2003, wegen § 278a österreichisches Strafgesetzbuch, § 104 Abs. 1 und 3 österreichisches Fremdengesetz (= Verbrechen der kriminellen Organisation zur gewerbsmäßigen Schlepperei) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass Sie (....( alias (....( alias (....( zumindest in der Zeit von Anfang 2000 bis 23.02.2002 sich in Wien an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war, die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung der Namen und Aufenthaltsorte der führenden Mitglieder der Verbindung, durch ständigen Wechsel der zur Verständigung benutzten Mobiltelefone, teils durch Verwendung falscher Namen und unrichtiger Dokumente, sowie "Spitznamen", sowie unter Ausnützung ihrer schwierigen persönlichen Unterscheidbarkeit als Mitglied beteiligt waren, indem Sie die inkriminierten Schleppungen durchführten und sich zur Durchführung weiterer Schleppungen bzw. schlepperrelevanten Handlungen bereit erklärten.

Sie haben von Anfang 2000 bis zu ihrer Verhaftung am 23.02.2002 eine nicht mehr feststellbare Gesamtzahl von zumeist indischen, pakistanischen und chinesischen Staatsangehörigen dadurch, dass Sie ein der Höhe nach nicht mehr genau feststellbares Entgelt von jeder Person verlangten, geschleppt bzw. die abgesondert verfolgten Mittäter von Ihnen beauftragt, Illegale gegen ein der Höhe nach nicht mehr feststellbares Entgelt in Wien an nicht mehr feststellbaren Orten abzuholen und in ein zuvor bestimmtes und bezahltes Zielland zu bringen. Weiters beauftragten Sie Ihren Mittäter (....), gegen ein Entgelt von ATS 300,00 pro Person Illegale ausfindig zu machen und Ihnen zur Weiterschleusung zu übergeben. Sie organisierten und veranlassten die Schlepperlohntransfers nach Indien, die Bezahlung der Etappenschlepper in der Slowakei und in Tschechien, vermittelten Fuß-, Fahrzeug- und Bahnschlepper und führten schlepperrelevante Kontaktgespräche.

Sie befinden sich nunmehr seit dem 12.08.2003 nach Ihrer Überstellung von der Justizanstalt Korneuburg in der Justizanstalt Suben und verbüßen den Rest Ihrer unbedingten Freiheitsstrafe wegen der vorangeführten gerichtlichen Verurteilungen bis zu Ihrer Entlassung am 23.08.2004.

Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme (= § 45 AVG) wurde Ihnen in der Justizanstalt Suben am 11.8.2004 persönlich durch Beamte des dortigen Strafvollzugs ausgehändigt, jedoch haben Sie die unterschriftliche Bestätigung der Übernahme des besagten Schriftstückes verweigert. Auch eine Stellungnahme Ihrerseits, innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist von 1 Woche ab nachweislicher Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, erfolgte nicht."

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers die Tatbestände nach § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 FrG erfüllt seien. Durch das Aufenthaltsverbot werde zweifelsohne in gravierender Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, weil er sich bereits seit 1991 im Bundesgebiet legal aufhalte, verheiratet sei und bis zu seiner Anhaltung als Marktfahrer tätig gewesen sei. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass er ein Unternehmen in Wien gegründet habe. Es werde dem Beschwerdeführer (zwar) eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sein. Diese Integration sei ihm jedenfalls im sozialen Bereich abzusprechen. Dies werde auch durch das von ihm begangene Verbrechen, welches er über einen sehr langen Zeitraum (Anfang 2000 bis 23. Februar 2002) verübt habe, sehr deutlich.

Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten "Verwaltungsübertretungen (bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen)", zumal diese Art der organisierten Kriminalität bereits Formen angenommen habe, die ein rigoroses Vorgehen dringend erforderlich mache. Es würde demnach geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten; dies umso mehr, als er die Schlepperei in einer kriminellen Organisation gewerbsmäßig ausgeübt habe. Dass bei einer derartigen Verflechtung von einer besonders großen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen sei, brauche nicht eigens erwähnt zu werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht den Unwert seines Verbrechens enorm hoch eingestuft habe, was nicht zuletzt durch die sehr hohe - unbedingte - Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zum Ausdruck komme.

Es sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste".

Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" - wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Zweifelsohne werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers eingegriffen, habe er doch in Wien ein Unternehmen gegründet. Zu werten sei auch gewesen, dass sich der Beschwerdeführer - zumindest dem Akteninhalt nach - bis zu den inkriminierten Handlungen nichts habe zu Schulden kommen lassen. Hier sei jedoch wieder auf die Art, Dauer und Schwere des von ihm begangenen Verbrechens hinzuweisen. Was die von ihm geforderten "zusätzlichen Erhebungen" durch die Erstbehörde anlange, so habe er es unterlassen darzulegen, welche diese noch hätte treffen können.

Da auf Grund der Art, Schwere und Dauer des Verbrechens des Beschwerdeführers nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wegfallen würden, habe das Aufenthaltsverbot nur auf unbefristete Dauer verhängt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (u.a.) mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen begegnet die - unbekämpfte -

Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 FrG verwirklicht seien, keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, dass die Erstbehörde dem Beschwerdeführer für die Abgabe einer Stellungnahme nur eine (zu kurze) Frist von einer Woche eingeräumt habe, die von ihm nicht genützt worden sei, und ihm Schriftstücke nicht in seiner Muttersprache verständlich gemacht worden seien. Er habe daher keine "korrekte Stellungnahme" abgeben können.

Ob der unbestritten seit 1991 in Österreich aufhältige und hier als Marktfahrer - bzw. laut dem Beschwerdevorbringen seit 1998 unternehmerisch - erwerbstätige Beschwerdeführer tatsächlich mangels Übersetzung von Schriftstücken der Erstbehörde in seine Muttersprache nicht in der Lage gewesen sei, im erstinstanzlichen Verfahren eine "korrekte Stellungnahme" abzugeben, kann dahingestellt bleiben, weil er in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid jedenfalls Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Abgesehen davon ist die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde auch bereits deshalb nicht dargetan, weil diese nicht vorbringt, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer infolge des behaupteten Verständigungsproblems unterlassen habe.

Dieselben Erwägungen gelten auch in Bezug auf den Beschwerdevorwurf, dass die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumte Frist zur Stellungnahme zu kurz gewesen sei.

2.2. Die Beschwerde rügt weiters, dass die belangte Behörde lediglich den Spruch des Strafurteils für ihre Begründung herangezogen habe, "ohne auf die Fakten im Detail näher einzugehen", wodurch der angefochtene Bescheid "ganz massiv" mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt des Strafverfahrens auseinander gesetzt, hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten von allem Anfang an bestritten habe und ihm diese in die Schuhe geschoben worden seien, sodass dem Urteil bei weitem nicht der Stellenwert hätte beigemessen werden dürfen, wie dies geschehen sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das obgenannte Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. Februar 2003 in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht die Tatbestandsmäßigkeit des sich aus dem Spruch und den diesen tragenden Feststellungen dieses Urteils ergebenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Sinn des § 278a StGB und des § 104 Abs. 1 und 3 FrG in bindender Weise fest (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2003/18/0069, mwN). Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass dieser Verurteilung des Beschwerdeführers die oben (I.1.) wiedergegebenen Feststellungen - wonach er insbesondere von Anfang 2000 bis zu seiner Verhaftung am 23. Februar 2002 eine nicht mehr feststellbare Gesamtzahl von Fremden gegen Entgelt geschleppt bzw. andere mit der Ausführung solcher Straftaten beauftragt, die Schlepperlohntransfers und Bezahlung der Etappenschlepper organisiert und veranlasst sowie Fuß-, Fahrzeug- und Bahnschlepper vermittelt und schlepperrelevante Kontaktgespräche durchgeführt habe - zu Grunde liegen.

Für die von der Beschwerde angestrebte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "die Schuld in die Schuhe geschoben" worden sei, bestand daher keine Grundlage.

3. Das oben dargestellte massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers stellt ungeachtet seines etwa achtjährigen Wohlverhaltens von seiner Einreise im (laut dem Beschwerdevorbringen: Dezember) 1991 bis zur Begehung der Straftaten (Anfang 2000 bis 23. Februar 2002) eine sehr gravierende Beeinträchtigung des überaus großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität dar. Entgegen der Beschwerdeansicht lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal er - wie die Beschwerde vorbringt - (erst) im August 2004 aus der Haft entlassen wurde und die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0212, mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinem Einwand.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1991, den Umstand, dass er in Wien ein Unternehmen gegründet habe, seine berufliche Tätigkeit als Marktfahrer bis zu seiner Verhaftung im Februar 2002 und seine Bindung zu seiner Ehegattin berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde jedoch die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahme im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten, sei.

Den gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer international agierenden Schlepperorganisation resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. So organisierte und veranlasste der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation (§ 278 a StGB) über mehr als zwei Jahre hindurch gegen Entgelt die Schleppungen einer nicht mehr feststellbaren Gesamtzahl von zumeist indischen, pakistanischen und chinesischen Staatsangehörigen, wobei diese Organisation eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte. Bei Abwägung der obgenannten gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht geringer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand. Dies selbst dann, wenn man den von der Beschwerde behaupteten weiteren Umstand berücksichtigte, dass sich im Bundesgebiet zwei Cousins des Beschwerdeführers aufhielten, er zu diesen enge familiäre und berufliche Beziehungen pflege und er hier noch weitere Angehörige, nämlich Nachkommen seiner Tanten, die zum Teil bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügten, habe.

5. Entgegen der Beschwerdeansicht verstößt die Erlassung des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer nicht gegen das "Doppelbestrafungsverbot". Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0213, und das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/18/0212, mwN) und entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich auch bei einem unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbot nicht um eine Bestrafung des Fremden, sondern um eine (bloße) administrativ-rechtliche Maßnahme. Dies zeigt sich u.a. auch daran, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 44 FrG ein - befristetes oder unbefristetes - Aufenthaltsverbot aufzuheben ist. Ferner ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates fällt.

Es bestand daher keine Veranlassung, wie in der Beschwerde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 99/21/0018 und 2002/21/0067 auszusetzen.

6. Schließlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung (gemäß § 36 Abs. 1 FrG) von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden wegen einer der in § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/18/0212, mwN).

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2005

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